Kerns wehrt sich gegen Vorwürfe

Die Gemeinde steht am Pranger: Das Sozialamt habe einer Jugendlichen verbieten wollen, das Gymi zu besuchen, weil sie Sozialhilfe beziehe, schreibt der «Beobachter». Die Gemeinde widerspricht.

Philipp Unterschütz
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Das Kollegi Sarnen, wo eine junge Frau aus Eritrea nach den Sommerferien ihre Ausbildung beginnen darf. (Bild: Philipp Unterschütz, 8. Mai 2018)

Das Kollegi Sarnen, wo eine junge Frau aus Eritrea nach den Sommerferien ihre Ausbildung beginnen darf. (Bild: Philipp Unterschütz, 8. Mai 2018)

Weil ihre Eltern Sozialhilfe beziehen, wollte das Sozialamt der Gemeinde Kerns einer 16-jährigen Eritreerin den Besuch des Gymnasiums verbieten. Das ist vereinfacht gesagt der Inhalt eines Artikels im «Beobachter» vom 19. Juli. Darin heisst es, dass nur dank der Intervention eines Anwalts die Behörde nach monatelangem Hin und Her ihre Verfügung aufgehoben habe. Der Anwalt war durch eine Kostengutsprache der Stiftung SOS-Beobachter finanziell abgesichert worden.

Die Gemeinde teilte der Familie schriftlich mit, dass ein Kind von Sozialhilfebezügern mit der Ausbildung baldmöglichst ein existenzsicherndes Existenzminimum erzielen müsse, heisst es im Artikel weiter. Das Sozialamt hätte deshalb die junge Frau angewiesen, eine Lehre als Kauffrau oder Fachfrau Gesundheit zu machen.

Der Anwalt bezichtigte die Gemeinde, damit das Gleichbehandlungsgebot krass zu verletzen, die junge Frau werde aufgrund ihrer sozialen Stellung benachteiligt. Verletzt worden sei auch das Recht auf freie Berufswahl.

Gemeinde wehrt sich: Es gab kein Verbot

Roland Bösch, Gemeindeschreiber Kerns

Roland Bösch, Gemeindeschreiber Kerns

Mittlerweile wurde die Verfügung aufgehoben, die junge Frau wird nach den Sommerferien die Kantonsschule Sarnen besuchen. Die Gemeinde ist natürlich nicht erfreut, nun derart im Rampenlicht zu stehen. Dort wird die Geschichte auch ziemlich anders dargestellt. Man könne zwar aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht auf das explizite Verfahren eingehen, schreibt Gemeindeschreiber Roland Bösch auf Anfrage unserer Zeitung, legt aber doch grossen Wert auf die korrigierende Feststellung, «dass der Sozialdienst Kerns den Besuch des Gymnasiums im vorliegenden Fall und auch in anderen Fällen nie verboten hat». Zu dem Zeitpunkt, als die Verfügung erlassen wurde, ging es laut Bösch auch gar noch nicht um die Frage Gymnasium oder nicht, sondern um die Frage Berufslehre mit Berufsmaturität oder Fachmittelschule. «Im Rahmen der Sozialhilfe überprüft der Sozialdienst, ob eine Ausbildung als angemessen gilt. Kann beispielsweise ein Berufsziel durch eine Berufslehre mit Berufsmaturität ebenso erzielt werden wie durch den Besuch einer Fachmittelschule, ist in der Regel die Berufslehre mit Berufsmaturität vorzuziehen», so Roland Bösch.

Es gibt kein Recht auf Finanzierung

Ganz allgemein sei die Frage auch nicht, ob einem Kind eine Ausbildung zu ermöglichen sei oder ob der Lebensunterhalt während einer Ausbildung inklusive Ausbildungskosten subsidiär von der Sozialhilfe zu finanzieren sei. Es stelle sich vielmehr die Frage, welche Ausbildung als angemessen zu gelten habe und somit zu finanzieren sei. «Diesbezüglich besteht ein Ermessensspielraum», schreibt Bösch. Laut Gesetz bestehe weder gegenüber den Eltern noch gegenüber dem Staat ein Recht auf Finanzierung jeglicher Ausbildung, frei nach den Wünschen des Kindes. Dass die Gemeinde letztlich ihre Verfügung aufhob, ist für Bösch die Folge eines normalen Ablaufs im Rahmen der Sozialhilfe, wenn neue Erkenntnisse auftauchen. Den Wunsch ins Gymnasium zu gehen habe das Mädchen erst im Lauf des Verfahrens konkret geäussert.

Schützenhilfe erhält Kerns von Corinne Hutmacher-Perret, wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Gegenüber dem Online-Portal «Watson» sagte sie: «Es liegt im Ermessen der Gemeinde, zu entscheiden, ob die Sozialhilfe eine höhere Schulausbildung einer jungen Sozialhilfebezügerin finanzieren soll oder nicht.» Eine nationale Gesetzgebung existiere nicht. Die nicht bindenden SKOS-Richtlinien würden diesen Punkt offenlassen. Grundsätzlich müsse eine höhere Schulbildung im Sinne der Chancengleichheit aber auch für Sozialhilfebezüger offen sein.