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Der Entscheid der Gemeindeversammlung Kirchlindach zum Event- und Kulturlokal «Heubüni» Ortschwaben bleibt gültig. Das bernische Verwaltungsgericht hat zwei Beschwerden gegen den umstrittenen Umzonungsbeschluss abgewiesen.
Die Gemeindeversammlung hatte sich im März 2010 dafür ausgesprochen, für die «Heubüni» eine Kulturzone zu schaffen und so den Betrieb des - in der Landwirtschaftszone liegenden - Lokals zu retten.
Die Beschwerdeführer halten eine solche Umzonung für rechtswidrig. Ausserdem gehe der Entscheid der Gemeindeversammlung auf einen Abänderungsantrag aus der Versammlungsmitte zurück, mit dem die Stimmberechtigten nachgerade überrumpelt worden seien. Der Antrag hätte gar nicht zur Abstimmung kommen dürfen, machten sie geltend.
Antragsrecht grosszügig interpretiert
Anders sieht es das Verwaltungsgericht. Zwar falle es an einer Gemeindeversammlung nicht immer leicht, die Zulässigkeit von Abänderungsanträgen und ihre Konsequenzen zu beurteilen, räumt das Gericht in dem am Montag publizierten Urteil ein.
Doch das Antragsrecht dürfe gerade wegen seiner demokratischen Mitwirkungsfunktion nicht allzu restriktiv angewendet werden. «Soll es nicht seines Sinns entleert werden, hat dies zwangsläufig zur Folge, dass auch weniger Ausgereiftes vorgeschlagen und angenommen wird.»
Urteil kann weitergezogen werden
Das Gericht wies die Beschwerden - wie zuvor der Regierungsstatthalter - ab. Das Urteil kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Ob der Beschluss der Gemeindeversammlung tatsächlich dazu führt, dass die «Heubüni» umgezont werden kann, ist eine andere Frage. Das Verwaltungsgericht hält es jedenfalls für «zweifelhaft», dass sich die geplante Kulturzone so umsetzen lässt wie sie von der Gemeindeversammlung gewünscht wird. Beurteilen muss dies zunächst das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung. (rsn)