Flurin Condrau erhält keine Einsicht in die Akten zum Strafverfahren gegen Iris Ritzmann. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Mit den Informationen aus der Akte von Ritzmann, der inzwischen freigesprochenen Mitarbeiterin des Medizinhistorischen Instituts, wollte Condrau seine Strafanzeige wegen übler Nachrede gegen einen "Weltwoche"-Journalisten wasserdicht machen. Zudem wollte er mit den Informationen eine Beschwerde an den Presserat einreichen.
Wie die Lausanner Richter in ihrem am Mittwoch publizierten Urteil schreiben, ist aber weder für eine Strafanzeige noch für eine Beschwerde beim Presserat mehr nötig als der "Weltwoche"-Text. Darin wird Condrau der Verletzung des Amtsgeheimnisses bezichtigt.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Condrau in der Strafanzeige nur darlegen müsse, wo ihm im "Weltwoche"-Artikel eine Amtsgeheimnisverletzung angelastet worden sei.
Und für die Beschwerde beim Presserat brauche er lediglich zu begründen, welche Punkte des journalistischen Ehrenkodex seiner Ansicht nach verletzt worden sind. Die Einsicht in die Akte von Ritzmann wird ihm aber verweigert.
Mit der Akteneinsicht könnte nach Ansicht des Bundesgerichts die Wahrheitsfindung in den Strafverfahren gegen Ritzmann und auch gegen Condrau selber erschwert werden.
Ritzmann freigesprochen - Verfahren gegen Condrau
Iris Ritzmann wurde Anfang Dezember vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung freigesprochen, weil das Bezirksgericht Zürich sämtliche Beweise der Staatsanwaltschaft für nicht zulässig erklärte. Das Verfahren ist nun am Obergericht hängig.
Ritzmann wurde beschuldigt, dem "Tages-Anzeiger" die kritischen und zugleich vertraulichen Berichte über die Arbeit von SVP-Nationalrat Christoph Mörgeli als Kurator des Medizinhistorischen Museums zugespielt zu haben. Damit soll sie die Affäre Mörgeli ins Rollen gebracht haben.
Auch gegen Condrau läuft ein Strafverfahren. Er wurde von Mörgeli wegen mehrfacher Amtsgeheimnisverletzung angezeigt, weil sich Condrau mit Aussenstehenden über die Sache beraten und Informationen herausgegeben haben soll. (Urteil 1B_306/2014 vom 12.01.2015)