Hauseigentümerverband
Bauschäden sind ein Ärgernis – für alle

Informationsveranstaltung des HEV der Bezirke Aarau und Kulm

Marcel Siegrist
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Der Einladung des Hauseigentümerverbandes der Bezirke Aarau und Kulm zum Thema „Baumängel: vermeiden - erkennen - erfolgreich rügen" sind erfreulich viele Zuhörerinnen und Zuhörer gefolgt. So konnte Präsident Dr. Beat Ries in einem bis zum letzten Platz be-setzten Saal den Referenten Roland Büchli, Dipl. Architekt HTL SIA und zertifizierter Ge-richtsexperte zu der öffentlichen Veranstaltung im Vortragssaal des Naturama in Aarau begrüssen.

Bauschäden sind ein Ärgernis und verursachen in der Schweiz jährlich Kosten von mehreren hundert Millionen Franken. Schon während der Ausführungsphase oder nach Vollendung eines Werkes sind leider oft bauliche Mängel zu beklagen und spätestens dann sind viele Bauherren überfordert. Die Folgen sind oft langwierige und teure Streitigkeiten, welche bei besserer Kenntnis der Risiken vermieden werden könnten. Dabei kann festgestellt werden, dass praktisch immer wieder die gleichen Fehler gemacht werden. Zeitdruck während der Planung und der Ausführung, fehlende Angaben oder ungenaue Beschreibungen, ungenü-gende Kontrollen, ungünstige örtliche Voraussetzungen, schlechtes Wetter sowie neue Bau-stoffe und Konstruktionen stellen Risiken dar. Aber auch ausgefallene Wünsche der Bauher-ren und Architekten sowie finanzielle Einschränkungen sind oft entscheidende Faktoren für Bauschäden.

In einem ersten Teil erläuterte der Referent auf äusserst kompetente und verständliche Weise das grundsätzliche zum Thema Baumangel. Ein Mangel des Werkes ist eine Abweichung des Werkes vom Vertrag. Der Mangel besteht entweder darin, dass das Werk eine zugesicherte oder sonst wie vereinbarte Eigenschaft nicht aufweist oder darin, dass ihm eine Eigenschaft fehlt, die der Bauherr auch ohne besondere Vereinbarung in guten Treuen erwar-ten durfte. Ist eine Sache mangelhaft kann der Besteller Mängelrechte geltend machen. Da-bei ist es jedoch äusserst wichtig, die je nach Vertrag vereinbarten Fristen einzuhalten. Der Anspruch des Auftraggebers eines Bauwerkes wegen allfälliger Mängel verjährt gegen den Unternehmer mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme. Sind im Vertrag die Bedingungen nach SIA 118 erwähnt, so gilt eine Garantiefrist (Rügefrist) von 2 Jahren. Mit Ablauf der Ga-rantiefristen erlischt das Recht des Bauherrn entdeckte Mängel zu rügen.
Soviel zur Theorie - dass es in der Praxis jedoch nicht immer so einfach ist konnte der Refe-rent mit einigen eindrücklichen Fallbeispielen darlegen. Nebst den Präventiven Massnahmen wurde klar dargelegt, wie bei einem Mangel korrekt vorgegangen werden sollte. Als erstes sollte man seinen Vertragspartner kennen, den Mangel dokumentieren, schriftlich Rügen und angemessene Fristen zur Behebung setzen.

In der rege benutzen Fragerunde konnten ebenfalls noch Fragen geklärt werden. Zum Thema der Veranstaltung sind beim HEV zwei Publikationen erhältlich. Zum Einen „Die häufigsten Bauherrenfallen" sowie „Aus Bauschäden lernen".

Im Schlusswort des Präsidenten dankte Dr. Beat Ries dem kompetenten Referenten sowie den Teilnehmern für das Interesse nicht ohne auch auf die nächsten Anlässe aufmerksam zu machen. Am 29. März 2010 findet die Generalversammlung in Reinach statt sowie im Frühjahr 2010 wird es wiederum eine interessante Betriebsbesichtigung geben. (pr)