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Solothurn
Thal-Gäu
Weil die Beweismittel nicht verwertbar seien, plädiert die Verteidigung im Fall zweier Hanfbauern auf Freispruch. Es sei gar nicht erwiesen, dass die 983 Pflanzen einen hohen THC-Gehalt gehabt hätten.
Mehrere Hunderttausend Franken sollen ein Laupersdörfer Bauer und dessen deutscher Schwiegersohn mit dem Verkauf von Hanfblüten eingenommen haben. Deswegen wurden sie wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt und mussten sich am Dienstag vor dem unter Amtsgerichtstatthalterin Barbara Steiner tagenden Amtsgericht Thal-Gäu einfinden.
Aus der Anklageschrift geht Folgendes hervor: Während eines Zeitraums von knapp drei Jahren sollen Urs P.* und Jakob A.* eine Hanf-Indooranlage mit bis zu 983 Pflanzen betrieben haben. Der 68-jährige Urs P. habe am Anfang die Gerätschaften finanziert, gebaut worden sei sie jedoch von dessen 42-jährigen Schwiegersohn.
Die Verarbeitung der Hanfpflanzen, also das Ernten, Trocknen, Rüsten und Abpacken, sei durch beide erfolgt. Gemäss eigenen Angaben der Beschuldigten sei die Arbeit auf ein Drittel für Urs P. und zwei Drittel für Jakob A. aufgeteilt gewesen.
Bis zur polizeilichen Intervention seien so etwa sechs Ernten ausgeführt worden, steht in der Anklageschrift. Pro Ernte habe die Anlage rund 32 Kilogramm eingebracht, was wiederum über den gesamten Zeitraum hinweg einen Ertrag von rund 189 Kilogramm ergeben habe.
Die jeweilige Ernte sei jeweils an eine unbekannte, französisch sprechende Person zu rund 5000 Franken pro Kilo verkauft worden. Im gesamten Deliktzeitraum sei somit ein Reingewinn von 855'000 Franken zustande gekommen, der aufgeteilt worden sei.
Nun gab es aber an der Gerichtsverhandlung bereits am Anfang erste Interventionen seitens der Verteidiger der Beschuldigten. «Das vorliegende Verfahren wurde äusserst schlampig geführt», moniert Sabrina Weisskopf, Anwältin des Laupersdörfers.
Das gesamte Einvernahmeprotokoll basiere auf einer rechtswidrig durchgeführten Durchsuchung der Scheune, in welcher die Hanfanlage betrieben worden sei. Für diese habe die Polizei nämlich keinen Durchsuchungsbefehl gehabt, da die Scheune nicht zum Wohnraum ihres Mandanten gehöre.
Deshalb seien die vorliegenden Beweismittel nicht verwertbar. «Die Staatsanwaltschaft hat sich praktisch über alle gesetzlichen Vorschriften eines Strafverfahrens hinweggesetzt, was dazu führte, dass jetzt praktisch nichts verwertet werden kann», so Weisskopf.
Zudem sei der in der Anklageschrift festgehaltene Betrag nicht korrekt. Die Zahlen in der Anklageschrift gehen laut Weisskopf aus einer Studie hervor. Aufgrund von Pilzbefalls und Insekten hätten die Beschuldigten nicht so oft ernten können, weshalb von einem Reingewinn von lediglich 100'000 Franken, also je hälftig 50'000 Franken, ausgegangen werden könne.
Es sei zudem nicht erwiesen, dass das sichergestellte Bargeld in der Höhe von 317'000 Franken, das sich momentan bei der zentralen Gerichtskasse befindet, tatsächlich auf illegale Geschäfte zurückgeführt werden könne. In einem Bauernbetrieb sei es üblich, Geld zur Seite zu legen. Folglich sei das Betreiben der Anlage nicht beruflich ausgeführt worden.
«Die Beschuldigten haben einfach ein paar Pflänzli gezogen in der Hoffnung, ein bisschen etwas damit zu verdienen», schliesst Weisskopf. Sie plädiert daher auf Freispruch.
Dominik Schnyder, Verteidigungsanwalt von Jakob A. spannte mit seiner Kollegin zusammen. Er fordert für seinen Mandanten eine Entschädigung für zwei Tage Untersuchungshaft in der Höhe von 400 Franken sowie die Rückerstattung der Reisekosten von 2000 Franken. Auch Schnyder plädiert auf den Freispruch seines Mandanten, aus denselben Gründen, wie Weisskopf zuvor ausführte.
Er macht jedoch noch auf einen weiteren strittigen Punkt aufmerksam: «Wer kann beweisen, dass es sich bei den Hanfpflanzen um THC-Hanf handelt?», fragt Schnyder. Der THC-Gehalt der Pflanzen sei schliesslich nie festgestellt worden.
Zugunsten der Beschuldigten müsse folglich angenommen werden, dass es sich um legales CBD-Hanf handle und folglich keine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliege.
Die Staatsanwaltschaft gab zu, dass der THC-Gehalt der Pflanzen nie festgestellt wurde. So oder so handle es sich bei Marihuana um eine vergleichsmässig weiche Droge. Trotzdem sei das Geschäft sehr lukrativ gewesen und die Anzahl der Pflanzen lasse auf eine Grossanlage schliessen.
Die Staatsanwaltschaft erläutert ausserdem, dass das sichergestellte Bargeld in Plastikverpackungen vakuumiert abgepackt war und deshalb auf illegale Geschäfte schliessen lässt. «Aus keinem anderen Grund, würde man abgepacktes Geld bei sich zu Hause horten», so die Staatsanwaltschaft. Die Betäubungsmittelmenge und der daraus resultierende Umsatz seien deshalb wichtige Strafzurechnungsfaktoren.
Trotzdem anerkennt die Staatsanwaltschaft auch, dass die Beschuldigten zum grössten Teil geständig sind und Einsicht und Reue zeigen. Zudem haben sich die Männer während des knapp fünfjährigen Verfahrens sehr kooperativ gezeigt. Die Staatsanwaltschaft fordert deshalb für die beiden Männer eine bedingte Freiheitsstrafe von je 24 Monaten.
Die Beschuldigten selbst äusserten sich während des gesamten Prozesses kaum. Sowohl Urs P. als auch der deutsche Jakob A. wollen weder zu ihrer Person noch zum vorliegenden Fall Angaben machen. Während den Erläuterungen der Staatsanwaltschaft schüttelt der Laupersdörfer jedoch immer wieder den Kopf und seufzt hörbar.
Das Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet. Amtsgerichtsstatthalterin Steiner konnte den genauen Zeitpunkt der Urteilsverkündung jedoch nicht festlegen.
*Namen von der Redaktion geändert