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Kanton Solothurn
Erst der Einsatz eines Privatdetektivs entlarvte einen 37-jährigen Türken als gewerbsmässigen Betrüger. Nun liegt das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vor.
Der 37-jährige Türke A. Tas (Name geändert) wurde vom Amtsgericht Solothurn-Lebern nun wegen gewerbsmässigen Betrugs der IV-Stelle Solothurn und des Versuchs dazu sowie wegen mehrfachen Betrugs verurteilt. Er erhielt jedoch mit 18 Monaten Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren eine geringere Strafe, als von der Staatsanwaltschaft gefordert – die hatte 26 Monate verlangt, davon 20 bedingt. Tas bleibt also ein freier Mann.
Das Gericht mit Yves Derendinger, Rosmarie Châtelain und Markus Zubler ging nämlich von einem kürzeren Deliktzeitraum und damit geringeren Deliktsummen aus. Tas hatte schon als Jüngling eine volle IV-Rente bezogen, weil er über Rückenschmerzen sowie Gedächtnisschwäche klagte. Er hatte über Jahre ausserordentlich viele Arztkonsultationen. Und obwohl der IV ein psychiatrisches Gutachten vorgelegen war, das bloss von einer 15-prozentigen Arbeitsunfähigkeit ausging, hatte sie auf das Gesamtbild des regionalärztlichen Dienstes abgestellt und ihm eine Vollrente zugesprochen.
Teil 1 des Prozesses:
Als bei Revisionsabklärungen Ungereimtheiten aufgetreten waren, liess die IV ihn 2011 durch einen Privatdetektiv observieren. Da zeigte er keine der von ihm behaupteten Behinderungen. Nachdem ihm dann die Rente entzogen worden war, bewarb er sich gleich für eine neue Rente, diesmal wegen Schizophrenie. Diese erhielt er jedoch nicht, weil psychiatrische Gutachten sein Verhalten als Täuschung und Simulation taxierten. Deshalb blieb es hier bloss beim Versuch, die IV zu betrügen.
Das Gericht ging beim erfolgten gewerbsmässigen Betrug von Juni 2010 bis Dezember 2011 von einer Deliktsumme von fast 30'000 Franken aus, beim versuchten gewerbsmässigen Betrug von Juli 2013 bis März 2015 von über 44'000 Franken. Es hatte für sein Urteil genau geprüft, für welchen Zeitraum keine Zweifel bestehen. Denn, so Derendinger: «Im Strafrecht gelten andere Beweismassstäbe als im Versicherungsgericht.» Letzteres hatte bereits entschieden, dass Tas Rentengelder zurückbezahlen müsse.
Das Gericht sah Arglist als gegeben, es sei klar eine «Verschleierung» seitens Tas gewesen. Bei der Schizophrenie habe er ein «Lügengebilde» erschaffen, das nicht einfach nachzuweisen war. Das Argument der Verteidigung, dass er ja niemandem etwas wegnahm, da er vorher Sozialhilfebezüger war, wies das Gericht zurück. Denn entgegen der IV-Rente müsse man Sozialhilfegelder zurückbezahlen, somit habe er sich tatsächlich bereichert.
Dass die IV-Stelle quasi selber Schuld gewesen sei, dass sie nicht dem psychiatrischen Gutachten gefolgt sei, und somit eine «Opfermitverantwortung» bestanden habe, sei für den verbliebenen Zeitraum hinfällig. Das hätte man nur für den weggefallenen Zeitraum prüfen müssen, für den laut Gericht jedoch Zweifel an Tas’ Schuld bestanden habe.
Die Delikte seien gewerbsmässig erfolgt, weil die IV-Rente Tas’ einzige Einnahme war und weil die Falschangaben über einen langen Zeitraum erfolgt seien. Jedoch hielt Derendinger fest, dass Tas bei den Taten nicht «Haupttreiber» gewesen sei, sondern dass sie aus dem Familiengefüge heraus entstanden seien. Dennoch habe er «mitgespielt», es sei klar mit Vorsatz geschehen.
Auch bei den Online-Warenbezügen ohne Zahlungsfähigkeit – dem mehrfachen Betrug – ging das Gericht von einer kürzeren Deliktdauer aus als in der Anklageschrift und von einem geringeren Deliktsbetrag von noch 5700 Franken. Das Strafverfahren habe mit achteinhalb Jahren «definitiv zu lange gedauert», ansonsten wäre die Strafe um 4 Monate höher ausgefallen.