Gewaltaufruf
Wie ein Asylsuchender zum Hassprediger wird – 18 Monate Haft und 10 Jahre Landesverweis für Imam

Weil er zur Tötung von "schlechten Muslimen" aufgerufen haben soll, muss sich der ehemalige Imam der Winterthurer An'Nur-Moschee am Donnerstag vor Bezirksgericht verantworten.

Andreas Maurer
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Abdirahman Y. (25) hat vor Gericht wenig zu sagen. Linda Graedl/Keystone

Abdirahman Y. (25) hat vor Gericht wenig zu sagen. Linda Graedl/Keystone

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Abdirahman Y. (25) entspricht nicht dem Bild eines Imams. Er trägt keinen Bart und kein Gewand, sondern kurz geschorene Haare und Lederjacke. Er ist kein Geistlicher auf einer Mission, sondern ein Spätpubertierender auf Irrwegen. Vor dem Winterthurer Bezirksgericht brummelt er kurze Antworten auf somalisch. Meistens verweigert er die Aussage.

Nur einmal weicht er von seinem Schema ab. Als ihn Richterin Corinne Schibli (CVP) fragt, wie er seine Zukunft sehe, bricht er in Tränen aus. Denn eine gescheite Antwort hat er auch darauf nicht. Sein Asylgesuch in der Schweiz wurde abgelehnt. Seine einzige Hoffnung ist, dass seine Rückkehr scheitert, weil die Schweiz mit seinem Herkunftsland Äthiopien kein Rücknahmeabkommen hat.

Erfolg für Staatsanwältin

Schibli macht bei der Urteilsverkündigung klar, dass Y. in der Schweiz nicht willkommen sei. Sie erteilt ihm einen Landesverweis von zehn Jahren, der im Schengener Informationssystem ausgeschrieben wird. Es ist der einzige Punkt, bei dem sie den Antrag der Staatsanwältin Susanne Steinhauser leicht unterbietet. Ansonsten verurteilt sie ihn wie vorgeschlagen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

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Die Richterin bestätigt den Hauptanklagepunkt: Er habe in einer Predigt in der inzwischen geschlossenen Winterthurer An-Nur-Mosche zu Gewalt aufgerufen. Auch die Nebenpunkte sieht sie als erfüllt an: Er habe auf Facebook ein Hinrichtungsvideo kommentiert und dadurch weiterverbreitet sowie drei Bilder mit illegalen Gewaltdarstellungen auf seinem Handy gespeichert.

Das Urteil stellt gleich zwei Premieren für die Schweiz dar. Es ist der erste Gerichtsentscheid gegen einen Gewaltprediger. Und es ist der erste Schuldspruch, der das Kommentieren eines illegalen Facebook-Videos als Weiterverbreitung und somit als Straftat einstuft.

Bei der Predigt geht es um hauptsächlich um folgende Passage: Muslime, die nicht in der Gemeinschaft beten würden, seien zu verleumden und zu verbannen. Falls sie dennoch nicht in die Moschee zurückkehrten, seien sie zu töten. Und wenn sie weiterhin in ihren Häusern beteten, seien diese anzuzünden.

Der Verteidiger Urs Vögeli wendet vor Gericht erfolglos ein, die Passage sei ungenau interpretiert. Es handle sich lediglich um Gedankenspiele des Propheten, die Y. zitiert habe. Er habe die Gläubigen nicht dazu aufgefordert, entsprechend zu handeln. Y. selber sagt nur: «Ich bin gegen Gewalt.» Auch das Facebook-Video habe er nicht in böser Absicht kommentiert. Er habe lediglich sein Mitgefühl mit den IS-Opfern ausdrücken wollen. Doch all das nützt ihm nicht. Richterin Schibli: «Aussagen wie Töten und Verbrennen können nicht anders verstanden werden.»

Y. rutschte aus Zufall in die Rolle, die ihm zum Verhängnis wurde. 1992 wurde er als Teil der somalischen Minderheit in Äthiopien geboren. Sein Vater, ein Viehhändler, verliess die Familie kurz darauf. Seine Mutter, Betreiberin eines Kiosks mit Tee-Ausschank, war mit ihren acht Kindern überfordert. Mit 22 Jahren machte sich Y. alleine auf den Weg nach Europa. Einem Schlepper habe er für die Strecke vom Balkan in die Schweiz 1500 Dollar bezahlt.

Ein naiver junger Mann

In Zürich lernte er Landsleute kennen, die ihm während der Fastenzeit Ramadan erzählten, dass es in der An-Nur-Moschee abends etwas zu Essen gebe. Dort knüpfte er weitere Kontakte, enge Beziehungen baute er aber nicht auf. Als der Imam nach Italien verschwand, wurde er gefragt, ob er als Prediger einspringe. Dafür qualifizierten ihn zwei Eigenschaften: Er habe eine «angenehme Stimme» und seine achtjährige Schulzeit habe er in einer Koranschule verbracht.

Am 21. Oktober 2016 hatte Y. die Ehre, das Freitagsgebet zu halten. Er googelte aus zwei Quellen eine 33-minütige Rede zusammen. Eine Privatperson im Publikum zeichnete sie auf und leitete sie einem Journalisten weiter. Dieser informierte die Behörden, die am Tag, als der Artikel erschien, eine Razzia in der Moschee durchführten.

Aus Sicht des Verteidigers hat das Gericht den Falschen ausgewählt, um ein Exempel zu statuieren. Y. sei ein «ahnungsloser junger Mann», der mit der Kultur der Schweiz nicht vertraut sei. Doch das schützt ihn nicht vor Strafe.