Twittern
Wenn Juristen aus dem Gerichtssaal zwitschern

Twitternde Juristen haben die Diskussion über den Gebrauch von elektronischen Medien in den Gerichtssälen neu lanciert. Ist der Persönlichkeitsschutz in Gefahr? An den Aargauer Gerichten beobachtet man diese Entwicklung mit Skepsis.

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Keystone

Sven Zaugg

Am Umstand, dass Bild- und Tonaufnahmen in Schweizer Gerichtssälen verboten sind, gibt es eigentlich nichts zu deuteln. Kürzlich sorgte jedoch unter twitternden Juristen eine Meldung auf der Webseite des Westschweizer Fernsehens für Aufsehen, wonach Twitter am Bundesgericht nicht willkommen sei.

Ausgelöst hat der Wirbel die Anfrage eines Anwalts, ob über eine bestimmte Urteilsberatung per Twitter berichtet werden dürfe. Dabei handelte es ich um sogenannte Tweets, also Textnachrichten die über das soziale Netzwerk Twitter (Zwitschern) verbreitet werden.

Keine Regelung für Twitter

Wie recherchen von «a-z.ch» zeigen, ist die Verwendung von Twitter über ein Smartphone nicht explizit geregelt. Das bestätigt Sabina Motta, Medienverantwortliche des Bundesgerichts.

Geregelt ist indes, dass Bild- und Tonaufnahmen während der Gerichtsverhandlung und Urteilsberatung grundsätzlich untersagt sind. «Ob die Frage der Zulässigkeit von Twitter einer Ergänzung der existierenden Regelung bedarf, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch offen», sagt Motta.

Damit ist die Problematik um Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsaal aber keineswegs gelöst. Konnte diese eindeutige Regelung in der Vergangenheit noch einfach durchgesetzt werden, hat sich die Situation heute durch den mobilen Datenaustausch drastisch verändert.

Smartphones sind allgegenwärtig. Der Richter braucht es, der Kläger und der Angeklagte ebenso. So scheint es nur eine Frage der Zeit zu sein, bis auch das bewegte Bild eines mutmasslichen Täters, eines Klägers oder eines urteilenden Richters den Weg auf ein soziales Netzwerk wie Facebook findet. Dies wäre für den in der Schweiz geltenden Persönlichkeitsschutz fatal.

Fakt ist aber auch, dass während eines laufenden Verfahrens Informationen an die Öffentlichkeit gelangen dürfen. Dabei gilt: die Namensnennung der involvierten Parteien ist untersagt.

Medien in der Pflicht

Die Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung ist laut Antonio Carbonara, Informationsbeauftragter der Aargauischen Gerichte, nicht zu unterschätzen: «Die Gerichte sind darum bemüht, die existierenden Regelungen so anzuwenden, dass diese Gefahr gebannt wird.» Man sei sich der Problematik bewusst. Überdies weist er darauf hin, dass primär die Medien in der Pflicht stünden, die Regelung am Gericht zu respektieren.

Vorläufig soll aber das Verbot von Bild- und Tonaufnahmen während der Verhandlung genügen. Demnach kann das zuständige Gericht anordnen, dass elektronische Geräte nicht in den Saal mitgenommen werden dürfen. Auch für das kantonale Obergericht besteht bezüglich der Benutzung von Twitter im Gerichtsaal keine Regelung.

Das Obergericht werde den Umgang mit elektronischen Medien in den Gerichtssälen beobachten und die Situation laufend evaluieren, sagt Carbonara. Bis dahin würden die geltenden Gesetze durchgesetzt.