Der Bundesrat hat am Mittwoch den fünften Lockerungsschritt seit Anfang Jahr präsentiert. Er tritt am nächsten Samstag, 26.Juni 2021, in Kraft. Doch was bedeutet das nun fürs Impf-Zertifikat, für Ein- und Ausreisen, für Tests? Diese 50 Antworten auf viele Fragen gibt der Bundesrat.
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Das Covid-Zertifikat ermöglicht den Menschen, in einer Übergangsphase bestimmte Aktivitäten wiederaufzunehmen. Mit dem Zertifikat kann jede Person nachweisen, dass sie entweder gegen das Virus geschützt ist (geimpft oder genesen) oder die Wahrscheinlichkeit sehr klein ist, dass sie ansteckend ist (zeitnah getestet).
Die Rahmenbedingungen für den orangen Bereich sind in der Covid-19-Verordnung besondere Lage geregelt, wo die Altersgrenze von 16 Jahren gilt. Ein Restaurant kann in der Folge kein Zertifikat für Kinder bis 16 Jahre verlangen.
Reist eine geimpfte Person mit einem bereits von der Schweiz anerkannten Zertifikat oder anerkannten Nachweis ein, hat sie Zugang zu Grossanlässen, die in den roten Bereich gehören.
Ansonsten muss die Person sich etwa für den Zugang zu einer Fachmesse oder zu einer anderen Grossveranstaltung testen lassen und erhält so einen Covid-Zertifikat für Getestete.
Beratungsangebote gehören zum grünen Bereich. Der Bund weist darauf hin, dass bis auf weiteres in diesen Bereichen die Schutzmassnahmen gelten werden.
Der Anbieter (Restaurant, Freizeitangebote u.ä.m.) entscheidet selbst, ob er ein Covid-Zertifikat verlangen will und dafür auf die Schutzkonzeptmassnahmen verzichten kann oder ob er keinen selektiven Zugang will und weiterhin mit den bestehenden Schutzkonzepten arbeitet. Der Bund macht diesbezüglich keine Empfehlung.
Nein, ab 26. Juni ist das Covid-Zertifikat – sowohl das Schweizer Zertifikat als auch das anerkannte ausländisches Zertifikat – der einzig zulässige Nachweis.
Nein, im Rahmen der Zutrittsregelung für Grossveranstaltungen ist vorgesehen, Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren den allgemeinen Zutritt ohne Covid-Zertifikat zu gewähren.
Dies hat folgende Gründe: Mit der Freigabe der Impfung für diese Altersgruppe erst ab dem Sommer wäre es nicht möglich, ein Zertifikat nach erfolgter Impfung vor der Phase 3 (Normalisierungsphase) einzusetzen. Da Kinder und Jugendliche nachweislich weniger anfällig für SARS-CoV-2 sind und es weniger wahrscheinlich ist, dass sie es übertragen, ist das Risiko für sie vergleichsweise gering.
Nein, für genesene Personen, die eine Infektion nur mit einem Antigen-Schnelltest bestätigt haben, kann auch für die Verwendung im Inland kein Covid-19-Genesungszertifikat ausgestellt werden.
Personen, die erst gerade mit einem Antigen-Schnelltest positiv getestet wurden, wird empfohlen, sich auch mit einem PCR-Test testen zu lassen; letzterer wird bezahlt. Liegt die Infektion schon länger zurück, können sich Genesene testen oder mit einer Dosis impfen lassen und sich so ein CovidZertifikat ausstellen lassen.
Ein Zertifikat, das auch Antigen-Schnelltests für das Genesenen-Zertifikat berücksichtigt, ist mit den Vorgaben der EU nicht kompatibel. Die Einführung eines neuen Zertifikatstyps nur für die inländische Verwendung wäre bezüglich technischer Umsetzung zudem aufwändig gewesen, was dazu geführt hätte, dass ein solches Zertifikat erst im August vorgelegen hätte. Entwickelt sich die epidemiologische Lage weiterhin positiv, würde zudem das Zertifikat in der Normalisierungsphase kaum mehr im Inland eingesetzt.
Das «Zertifikat Light» ist eine datensparsamere Version des bestehenden Covid-Zertifikats. Den Inhaberinnen und Inhabern von Covid-Zertifikaten soll in der Aufbewahrungs-App eine Funktion bereitgestellt werden, um für die Verwendung in der Schweiz eine Zertifikatskopie ohne Gesundheitsdaten zu generieren.
Diese Light-Variante des Covid-Zertifikats wurde vom Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten verlangt und steht ab Mitte Juli bereit. Sie soll sicherstellen, dass in der Schweiz Dritte mit selber entwickelten Prüf-Apps nur Vor-, Nachname, Geburtsdatum sowie die Gültigkeit des Zertifikats lesen können, nicht jedoch den Status (geimpft, getestet, genesen) sowie die Impfstoffe.
Veranstalter, die vor Ort Tests anbieten, müssen auch Zertifikate ausstellen, da sie dieselben am Eingang prüfen.
Ja, ein gültiges Covid-Zertifikat Light genügt, um an Grossveranstaltungen teilzunehmen, da es die relevanten Informationen enthält.
Das Antragsformular ist seit dem 14. Juni online auf den Kantons-Websites verfügbar. Mit wenigen Schritten können Genesene dieses ausfüllen und erhalten rasch eine Benachrichtigung, ob sie dazu berechtigt sind. Genesene, deren Erkrankung durch einen Antigentest nachgewiesen wurden, und die ein Zertifikat beantragen, werden darauf hingewiesen, dass sie aufgrund des fehlenden PCR-Tests kein Zertifikat erhalten.
Ein positiver Antigen-Schnelltest kann seit dem 1. Juni kostenlos durch einen PRC-Test bestätigt werden, was zum Erhalt des Zertifikats führt. Sie können sich aber testen oder impfen lassen und sich so ein Covid-Zertifikat ausstellen lassen. Genesene können sich gemäss der Empfehlung der Eidg. Kommission für Impffragen (EKIF) bereits vier Wochen nach der Infektion impfen lassen.
Die Kosten von bis zu einem Schnelltest täglich werden übernommen
Die Bestimmung im Covid-19-Gesetz zum Covid-19-Zertifikat (Art. 6a) hat eine Geltungsdauer bis Ende 2022. Falls das Referendum zustande kommt, wird es eine Abstimmung geben. Und wenn die Vorlage in der Volksabstimmung abgelehnt wird, dann fällt die Covid-19-Verordnung Zertifikate weg und es können keine Covid-Zertifikate mehr ausgestellt werden. Zu welchem Zeitpunkt eine solche Referendumsabstimmung stattfinden wird, wissen wir noch nicht.
Die Gültigkeitsdauer von Covid-Zertifikaten wird anhand des Datums der Verabreichung der letzten Impfdosis in den Applikationen automatisch angepasst und berechnet. Dies gilt auch für allfällige Anpassungen der Gültigkeitsdauern von Tests.
Auch Kinder können sich ein Zertifikat für Getestete oder Genesene ausstellen lassen. Die Zertifikate aller Familienmitglieder können auch auf einer einzigen App abgelegt werden.
Ab 1. Juli geht der Bund davon aus, dass alle diejenigen, die ein Zertifikat wünschen, auch eines ausgestellt bekommen haben. Ab diesem Zeitpunkt gelten nur die Covid-Zertifikate als Nachweis für die Anwendungsbereiche im Inland. Dies gilt für die Fälle nach Covid-19-V besondere Lage, also etwa Veranstaltungen, allenfalls Kinos, Theater und Restaurants, falls diese den Zugang auf Geimpfte, Getestete und Genese einschränken.
Im internationalen Reiseverkehr sowie im Kontext der Kontaktquarantäne sind weiterhin alternative Nachweise möglich.
Je nach Land gelten unterschiedliche Anforderungen (z.B. wie lange ein Test gültig ist oder ab welchem Alter Kinder/Jugendliche einen Test vorweisen müssen). Es wird dringend empfohlen, sich über die Bestimmungen im Zielland zu informieren. Bei der Einreise in die Schweiz kommt es darauf an, aus welchem Land Sie in die Schweiz einreisen, sowie, auf welche Art Sie einreisen.
Geimpfte und genesene Personen können im Moment ohne Testund Quarantänepflicht einreisen. Wer weder geimpft noch genesen ist, muss je nach Art der Einreise einen negativen PCR-Test oder Antigenschnelltest vorweisen. Wenn Sie aus einem Staat mit besorgniserregender Virusvariante zurückkehren, müssen Sie sich zusätzlich in Quarantäne begeben. Personen, die mit dem Flugzeug einreisen, müssen zwingend ihre Kontaktdaten angeben. Bei einer Einreise aus Ländern mit einer besorgniserregenden Virusvariante bleiben diverse grenzsanitarische Massnahmen bestehen.
Bitte konsultieren Sie dafür: Einreise in die Schweiz (admin.ch).
Nein, auch jedes EU-/EFTA-Land entscheidet selbst darüber, wie lange es eine Impfung als «gültig» erachtet.
Ab dem 26. Juni wird für die Einreise in die Schweiz auch ein negativer Antigen-Schnelltest anerkannt.
Bis auf Weiteres werden zum Zweck der Einreise auch andere Impf- oder Testnachweise für den Nachweis einer Impfung, eines Tests oder einer Genesung anerkannt (gelber, internationaler Impfausweis; weitere Papiernachweise). Der Nachweis der Impfung muss in jedem Fall folgende Elemente enthalten: Namen, Vornamen und Geburtsdatum der betreffenden Person, Datum der Impfung, verwendeter Impfstoff. Der Nachweis der Genesung muss in jedem Fall folgende Elemente enthalten: Namen, Vornamen und Geburtsdatum der betreffenden Person, Bestätigung der Ansteckung einschliesslich Name und Adresse der bestätigenden Stelle (Teststelle, Ärztin oder Arzt, Apotheke, Spital), Bestätigung der Aufhebung der Absonderung oder ärztliche Bestätigung der Genesung.
In jedem Fall muss man vor der Reise abklären, welche Bestimmungen gelten und welche Nachweise im Zielland zum entsprechenden Zeitpunkt anerkannt werden. Bitte informieren Sie sich daher immer über die geltenden Einreisebestimmungen des Ziellandes.
Das Schweizer Covid-Zertifikat berücksichtigt die Tatsache, dass Genesene nur eine Dosis benötigen, um als vollständig geimpft zu gelten. Die Einreisebedingungen liegen jedoch in der Kompetenz der einzelnen Länder. Dazu gehört auch die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um als vollständig bzw. für die Einreise ausreichend geimpft zu sein.
Das Zertifikat ist kein Reisedokument. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über Covid-19-Impfungen und -Tests sowie über die Genesung von einer Covid-19-Infektion entwickeln sich ständig weiter, auch im Hinblick auf neue besorgniserregende Virusvarianten. Bitte informieren Sie sich vor der Reise über die am Zielort geltenden Gesundheitsmassnahmen und damit verbundenen Beschränkungen. Das Schweizer Covid-Zertifikat soll mit den Zertifikaten der EU-/Schengen-assoziierten Staaten kompatibel sein. Der Anerkennungsprozess des Schweizer Covid-Zertifikats durch die EU wurde lanciert.
Eine Einreise in die Schweiz ist auch ohne offizielles Covid-Zertifikat möglich. Abhängig davon, aus welchem Land Sie einreisen und welches Transportmittel sie nutzen, kann es sein, dass diverse grenzsanitarischen Massnahmen (Einreiseformular, Vorweis eines negativen Testresultats oder Quarantänepflicht) gelten. Bitte konsultieren Sie hierzu: Einreise in die Schweiz (admin.ch). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, sich im europäischen Ausland basierend auf einem negativen Testresultat eines PCR-Tests oder eines Antigenschnelltests ein Zertifikat ausstellen zu lassen und damit zurückzureisen.
Im europäischen Ausland erhält man basierend auf einem PCR-Test oder einem Antigenschnelltest das europäische Zertifikat ausgestellt und kann damit in die Schweiz zurückreisen.
Die Anpassung der Gültigkeit der betreffenden Zertifikate für Geimpfte wird automatisch angepasst.
Die Gültigkeitsdauer wird durch die Regeln im Zielland bestimmt.
Es wurden die Voraussetzungen geschafften, dass die Schweiz Zertifikate aus dem EU-/SchengenRaum anerkennt, die gemäss den Vorgaben des «EU digital COVID certificate» herausgegeben werden. Für Zertifikate aus Drittstaaten besteht die Möglichkeit einer Anerkennung.
Für das Boarding wird von Personen, die weder geimpft noch genesen sind, ein negativer PCR-Test oder ein negativer Antigen-Schnelltest verlangt. Zudem müssen alle, die mit dem Flugzeug einreisen, ihre Kontaktdaten angeben.
Die Kontrolle erfolgt durch die Fluggesellschaft vor dem Abflug.
Die Erfassung der Kontaktdaten bei der Einreise ermöglicht das Contact-Tracing, falls sich im Flugzeug eine infizierte Person aufgehalten hat.
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen bei der Einreise in die Schweiz keinen negativen PCR-Test oder negativen Antigen-Schnelltest vorweisen.
Hier gelten die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes. Diese können von den Bestimmungen der Schweiz abweichen. Sie können sogar im Schengen-Raum von Land zu Land anders sein.
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind generell von der Testpflicht ausgenommen. Wenn sie weder geimpft noch genesen sind und aus einem Land mit einer besorgniserregenden Virusvariante einreisen, müssen sie sich in Quarantäne begeben.
Geimpfte und genesene Personen können ohne Test- und Quarantänepflicht aus einem Staat mit einer besorgniserregenden Virusvariante einreisen. Wer weder geimpft noch genesen ist, muss einen negativen PCR-Test oder Antigenschnelltest vorweisen und sich nach der Einreise in Quarantäne begeben.
Wer mit einem Impfstoff geimpft ist, der in der Schweiz (Swissmedic) oder der EU (EMA) zugelassen ist oder auf der Liste der WHO steht, darf ohne Test oder Quarantäne in die Schweiz einreisen.
Die Listen sind unter folgenden Links zu finden:
Swissmedic: Coronavirus-Krankheit (COVID-19) Pandemie (swissmedic.ch)
EMA: COVID-19 vaccines: authorised | European Medicines Agency (europa.eu)
WHO Emergency Use Listing: Regulation and Prequalification (who.int) resp. Status of COVID-19 Vaccines within WHO EUL-PQ evaluation process - 3 June 2021.pdf
Sinovac ist bereits zugelassen, Sputnik V derzeit noch nicht (Stand 23.Juni 2021).
Ja. Bei Virusvarianten, gegen die die Impfung wirksam ist, wird auf eine Quarantänepflicht für geimpfte und genesene Personen verzichtet.
Für Schweizerinnen und Schweizer ist die Einreise immer möglich. Wer über keine anerkannte Impfung verfügt, wird bezüglich Test- und Quarantänepflichten der Gruppe der nicht Genesenen und nicht Geimpften gleichgestellt.
Bitte besuchen Sie für Fragen zur Einreise aus Drittstaaten die Seite des Staatsekretariats für Migration SEM.
Der Bundesrat hat am 23. Juni 2021 einen weiteren Öffnungsschritt beschlossen. Tests bleiben weiterhin ein wichtiges Instrument bei der Bekämpfung der Pandemie. Mit ihnen können Infektionsketten unterbrochen und Ausbrüche untersucht werden.
Bei Einführung der Selbsttests in der Schweiz waren diese nicht in genügender Anzahl auf dem Markt vorhanden, um sie breit im Detailhandel abzugeben. Unterdessen ist dies der Fall.
Nur bei Abgabe der Gratis-Tests über Apotheken kann über die Krankenversicherung eine engmaschige Abrechnung der maximal fünf Selbsttests pro 30 Tage sichergestellt werden. Die Gratis-Abgabe von Selbsttests wird auf Personen beschränkt, die noch nicht geimpft oder genesen sind.
Sowohl teilnehmende als auch betreuende Personen können sich vor oder während dem Lager gratis testen lassen (PCR-Pool-Test oder Antigen-Schnelltest). Die Vergütung erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie das repetitive Testen in Schulen. Die neue Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Juni 2021.
PCR-Tests werden weiterhin nicht übernommen. Antigen-Schnelltests werden unabhängig vom Grund der Testung erstattet.
Neu wird rückwirkend per 1. Juni 2021 bei Veranstaltungen, die nur mit gültigem Covid-Zertifikat besucht werden dürfen, das Testmaterial für die vor Ort vorgenommenen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung analog dem repetitiven Testen in Vereinen vergütet. Die Vergütung wird unter den gleichen Voraussetzungen wie das repetitive Testen in Vereinen erfolgen. Nicht übernommen werden die Kosten für die notwendige Testinfrastruktur und für das Fachpersonal vor Ort. Diese müssen vom Veranstalter getragen werden.
Die Testung von symptomatischen Personen und Kontakten behält ihren Stellenwert, um Infektionsketten zu bremsen. Mit der zunehmenden Öffnung können Ausbruchsuntersuchungen einen zunehmenden Stellenwert bekommen.
Da jüngere Kinder weiterhin nicht geimpft werden können, wird die repetitive Testung v.a. in Schulen auch in den kommenden Monaten eine wichtige Rolle beibehalten, um den Schulalltag so weit als möglich zu normalisieren und Präsenzunterricht sicherzustellen.
Nach einer vollständigen Impfung wird empfohlen, nicht mehr an der repetitiven Testung teilzunehmen. Eine weitere Teilnahme ist aber möglich. Wichtig ist, dass geimpfte Personen bei Symptomen weiterhin stets einen Einzeltest machen, weil die Impfung zwar einen hohen Schutz gegen schwere und mittelschwere Verläufe der Erkrankung bietet, Infektionen, insbesondere durch besorgniserregende Varianten, aber nicht ausgeschlossen sind. Eine Impfung führt nicht zu einem positiven Testergebnis. Ist ein Test nach der Impfung positiv, ist dies auf eine echte Infektion zurückzuführen, die vor Aufbau des vollständigen Impfschutzes stattgefunden hat.
Der Bund vergütet keine PCR-Tests für Reisen ins Ausland. Falls ein Zielland einen PCR-Test für die Einreise verlangt, müssen Familien die anfallenden Kosten selber bezahlen – auch für die Kinder. Der PCR-Test bringt im Vergleich zum Antigen-Schnelltest aus epidemiologischer Sicht keinen Mehrwert, weshalb keine gesetzliche Grundlage für eine Kostenübernahme ausserhalb der fall- und symptomorientierten Testung und der repetitiven Testung vorhanden ist.
Die Gültigkeit würde neu auf 48 Stunden ab Probeentnahme erhöht. Entsprechend gilt Test-Zertifikat 48 Stunden.