Vorschriften
Weder Nagellack noch langer Bart: Dieses Schweizer Spital schreibt vor, wie das Personal zur Arbeit erscheinen soll

Die Direktion des Spitalzentrums Biel hat eine neue Verordnung erlassen. Sie regelt bis ins Detail, welche Kleidung am Arbeitsplatz erlaubt ist – und wie die Angestellten äusserlich zu erscheinen haben. Die Mitarbeitenden fühlen sich vor den Kopf gestossen.

Chiara Stäheli
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So dürfen Angestellte des Spitalzentrums Biel nicht zur Arbeit erscheinen. Der Bart ist zu lang.

So dürfen Angestellte des Spitalzentrums Biel nicht zur Arbeit erscheinen. Der Bart ist zu lang.

Bild: Getty

Kein Nagellack, keine auffällige Haarfarbe und maximal ein Dreitagebart: Wer im Spitalzentrum Biel arbeitet, muss so zur Arbeit erscheinen, wie es die Spitalleitung verlangt. Diese hat Anfang Woche eine neue Regelung mit dem Namen «Berufskleidung, äussere Erscheinung, Verhalten und Hygiene am Arbeitsplatz» herausgegeben. Sie gilt für alle Mitarbeitenden.

Zu den eingangs erwähnten Vorschriften kommen weitere hinzu: So sind «nach vorne fallende Haarsträhnen» genauso wenig erlaubt wie Ringe mit Steinen oder Rillen. Die Arbeitsschuhe müssen «gleitsicher und standfest» sein und sollen «ein geräuscharmes Gehen» ermöglichen. Und zu einer gepflegten äusseren Erscheinung schicke sich «weder Rauch-, Schweiss- noch starker Parfümgeruch».

«Als hätten wir keine wichtigeren Probleme»

Für die Mitarbeitenden des Spitalzentrums Biel gleicht die neue Regelung mit den expliziten Vorschriften einem Affront. Eine Angestellte sagt, es scheine, als hätte man in ihrem Spital keine wichtigeren Probleme, «und das zu Zeiten des Pflegenotstands».

Aufgrund der bereits durch die Coronapandemie verschärften Vorschriften seien einige der neuen Hygieneregelungen schlichtweg nicht umsetzbar, so die Angestellte weiter. Sie wisse nicht, wie man es schaffen könne, unter diesen Covid-Mänteln nicht zu schwitzen.

Kristian Schneider, Direktor des Spitalzentrums Biel.

Kristian Schneider, Direktor des Spitalzentrums Biel.

Bild: Oliver Menge

Der Direktor des Spitalzentrums Biel, Kristian Schneider, relativiert: «Wir verfolgen mit den Regelungen das Ziel, dass die Patientinnen und Angehörigen professionell betreut werden. Dazu zählt auch ein gepflegtes Erscheinungsbild.» Die Hygiene- und Kleidungsvorschriften seien aufgrund der Maskentragpflicht angepasst worden. «Wir haben festgestellt, dass die Schutzfunktion der Maske bei Personen mit langen Bärten nicht erfüllt wird», so Schneider. Das sei der Anlass dafür gewesen, die bereits zuvor bestehenden Richtlinien zu überarbeiten und in einem Dokument zusammenzufassen.

Haare färben ja, aber regelmässig

Er verstehe, dass sich einige Mitarbeitende ob der Vorschriften vor den Kopf gestossen fühlen könnten:

«Viele Leute fühlen sich von Vorschriften oder Empfehlungen eingeengt.»

Doch auch wenn die Individualität in unserer Gesellschaft einen hohen Stellenwert geniesse, sei es wichtig, gewisse Hygiene- und Sicherheitsstandards einzuhalten. Solche würden in anderen Spitälern genauso gelten.

Muss denn nun eine Mitarbeiterin, die sich die Haare blau gefärbt hat, ihre Arbeit im Spitalzentrum Biel aufgeben? «Selbstverständlich nicht», sagt Schneider, «uns ist einfach wichtig, dass die Mitarbeitenden gepflegt auftreten.» Eine verwaschene Haarfarbe gehöre nicht in diese Kategorie.

Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht

Vorschriften zum Erscheinungsbild am Arbeitsplatz sind immer wieder Gegenstand von Diskussionen. So sorgte vor einigen Jahren ein Handbuch der UBS für Aufsehen. In diesem hielt die Grossbank fest, was die Mitarbeitenden anziehen dürfen und was nicht. Unter anderem wurde den Frauen vorgeschrieben, hautfarbene Unterwäsche zu tragen. Die UBS-Kleiderordnung wurde aufgrund des grossen Widerstandes bereits nach einer Woche wieder auf Eis gelegt.

Gemäss Obligationenrecht hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht. Er darf den Angestellten Vorschriften zum äusseren Erscheinungsbild erlassen, allerdings gibt es Einschränkungen. Grundsätzlich sind Verbote nur dann erlaubt, wenn die Nichteinhaltung dieser tatsächlich dem Image des Unternehmens schaden oder die Ausübung der Tätigkeit beeinträchtigt würde.