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Schweiz
Der Bundesrat geht mit seinem vierten Öffnungsschritt viel weiter als ursprünglich vorgesehen. Bereits ab dem Montag, 31.Mai, tritt eine ganze Reihe von Massnahmen in Kraft. Was ist neu möglich? Wir geben die Antworten.
Der Bundesrat hat am Mittwoch seinen vierten Öffnungsschritt präsentiert, der ab Montag, 31.Mai, gültig wird. Hier 33 Fragen und Antworten.
Inhaltsverzeichnis
RESTAURANTS
Restaurants können den Innenbereich öffnen. Es gilt eine Sitzpflicht, es dürfen maximal vier Personen zusammen an einem Tisch sitzen (Ausnahme: Eltern mit ihren Kindern) und alle müssen ihre Kontaktdaten angeben. Die Gäste müssen zudem eine Maske tragen, wenn sie sich im Restaurant bewegen. Zwischen den Gästegruppen muss ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden oder als Alternative eine Abschrankung angebracht werden. Das Personal trägt immer eine Maske.
Auf den Restaurantterrassen wird die Maskenpflicht am Tisch aufgehoben und es sind sechs Personen pro Tisch erlaubt. Von den Gästen müssen die Kontaktdaten erhoben werden.
Um von den Lockerungen für den Aussenbereich profitieren zu können, müssen bei einer Überdachung des Aussenbereichs wie bisher mindestens die Hälfte der Seiten offen sein (= mind. Hälfte der Anzahl Seiten und zugleich mind. Hälfte der Länge aller Seiten). Ansonsten kann die Terrasse unter den gleichen Vorgaben wie für den Innenbereich betrieben werden.
Ja, das ist möglich. Für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen und auf einer Restaurantterrasse gilt eine Obergrenze von 50 Personen. In einem Restaurant oder dem gemieteten Saal eines Restaurants müssen die üblichen Gastronomieregeln eingehalten werden (Vierergruppen innen, Sechsergruppen aussen, Erhebung der Kontaktdaten, etc.). Ein Bankett ist also noch nicht zulässig. Der Organisator der Veranstaltung muss über ein Schutzkonzept verfügen.
Sitzplätze sind unter den gleichen Bedingungen wie bei Restaurants im Aussenbereich erlaubt. Stehtische jedoch sind nicht möglich. Für alle Gäste gilt eine Sitzpflicht.
Die geltende Personenzahlbeschränkung gilt grundsätzlich auch für Geimpfte und Genesene. Sie werden also bei der maximal erlaubten Personenzahl mitgezählt.
HOMEOFFICE-PFLICHT
Der Betrieb muss über ein Testkonzept verfügen und die Belegschaft mindestens einmal pro Woche testen. Weitere Informationen zum Homeoffice entnehmen Sie dem Faktenblatt Fachinformationen über die Covid-19-Testung (admin.ch)
VERANSTALTUNGEN MIT PUBLIKUM
Draussen sind Publikumsanlässe im Sport mit maximal 300 Zuschauerinnen und Zuschauern zugelassen. Dies gilt sowohl für professionelle als auch neu für Amateuranlässe. Es gilt Sitzpflicht, es muss Maske getragen und Abstand eingehalten werden. Die Zuschauerränge dürfen bis maximal zur Hälfte der Kapazität besetzt werden.
Der Organisator kann vorsehen, dass an einer Publikumsveranstaltung Essen und Trinken auf den Sitzplätzen erlaubt ist. Er muss dann aber die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher erheben, inklusive Sitzplatznummer.
Publikum ist drinnen bis maximal 100 Personen erlaubt. Dies gilt sowohl für professionelle als auch (neu) für Amateuranlässe. Für das Publikum gilt Sitz- und Maskenpflicht. Die Zuschauerränge dürfen nur bis zur Hälfte der Kapazität besetzt werden. Wettkämpfe von Mannschaftssportarten (Jahrgang 2000 und älter) und im Amateurbereich sind nur draussen erlaubt.
Thermalbäder und Wellnesseinrichtungen dürfen neu ihre Innenbereiche auch für Aktivitäten öffnen, bei denen keine Maske getragen werden kann. Man darf also wieder baden oder die Sauna besuchen. Voraussetzung ist, dass der vorgeschriebene Abstand eingehalten wird. Es gilt eine Kapazitätsbeschränkung von 15 Quadratmetern pro Person. Für Hallenbäder gelten neu dieselben Kapazitätsvorgaben. Wasserparks dürfen ihre Innenbereiche noch nicht öffnen.
PUBLIC VIEWINGS
Public-Viewing-Anlässe können entweder gemäss den Vorgaben für Veranstaltungen vor Publikum durchgeführt werden, oder in einem Restaurant oder mit einer Festwirtschaft. In Innenräumen sind bei solchen Veranstaltungen höchstens 100 Personen zulässig, im Freien 300 Personen.
Bei der Durchführung als Veranstaltung vor Publikum gilt Sitzpflicht, es muss Maske getragen und Abstand eingehalten werden. Es darf maximal die Hälfte der Kapazität besetzt werden. Essen und Trinken auf den Sitzplätzen ist erlaubt, wenn die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher einschliesslich Sitzplatznummer erhoben werden.
Bei der Durchführung in einem Restaurant gelten dieselben Vorgaben wie im Gastronomiebereich (Sitzpflicht, Gästegruppen von max. 4 Personen innen bzw. 6 Personen aussen, Kontaktdatenerhebung). Kantonale Vorgaben zu Bewilligungen für Festwirtschaften bleiben vorbehalten.
KULTURVERANSTALTUNGEN
Ja. Die Anzahl der Besucherinnen und Besucher wird im Innern auf 100 erhöht, und es darf maximal die Hälfte der Kapazität an Sitzplätzen besetzt werden. Es gilt Maskentragen, und zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss der Abstand von anderthalb Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden. Davon ausgenommen sind Familien oder Personen, die im gleichen Haushalt leben. Es soll möglichst keine Pause geben. An Publikumsveranstaltungen ist Essen und Trinken auf den Sitzplätzen erlaubt, wenn die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher einschliesslich Sitzplatznummer erhoben werden.
Draussen wird die Zahl der Besucherinnen und Besucher auf 300 erhöht. Alle anderen Regeln bleiben gleich wie bei Veranstaltungen in Innenräumen.
An Führungen in Museen können bis zu 50 Personen teilnehmen. Dies gilt sowohl drinnen als auch draussen. Eingehalten werden muss – wie in allen öffentlich zugänglichen Einrichtungen, wo sich die Menschen frei bewegen – die Kapazitätsgrenze von 10 Quadratmetern pro Person.
Analog zu den Regeln im Sport wird in der Kultur die maximale Gruppengrösse ebenfalls auf 50 Personen erhöht. Aufführungen von Laienkulturschaffenden sind wieder möglich. Dabei gelten die Regeln für Publikumsanlässe. Für Kulturschaffende in Ausbildung gelten neu dieselben Regelungen, wie für professionelle Künstlerinnen und Künstler.
Draussen sind Aufführungen mit Chören vor Publikum wieder erlaubt. Das Publikum ist auf 300 Personen beschränkt. Im Innenbereich bleiben Chorkonzerte verboten. Das gilt sowohl für professionelle als auch für Amateurchöre. Einzelne professionelle Sängerinnen und Sänger sind aber mit entsprechenden Schutzvorkehrungen nach wie vor zulässig.
GROSSVERANSTALTUNGEN
Ab dem 1. Juni 2021 sind Pilotveranstaltungen möglich. Es braucht eine kantonale Bewilligung. An Veranstaltungen in Innenräumen sind maximal 600 Personen erlaubt. An Pilotveranstaltungen im Freien können neu bis 1000 Personen teilnehmen. Jeder Kanton kann fünf Pilotveranstaltungen durchführen. Es dürfen nur Personen zugelassen werden, die entweder genesen oder vollständig geimpft sind (die Impfung bzw. durchgemachte Infektion darf höchstens 6 Monate zurückliegen), oder die ein negatives Testergebnis nachweisen können.
Ab dem 1. Juli sind Grossveranstaltungen in Innenräumen mit 3000 Personen möglich, bei einer Auslastung von höchstens zwei Dritteln der Kapazität. Draussen dagegen können Grossveranstaltungen mit Sitzpflicht und zwei Drittel der Kapazität mit maximal 5000 Personen stattfinden (wenn keine Sitzpflicht, z.B. Open-Air-Konzert, max. 3000 und Hälfte der Kapazität). Bei Veranstaltungen im Freien gilt am Sitzplatz keine Maskenpflicht. Der Einlass an Grossveranstaltungen ist auf vollständig geimpfte, von Covid-19 genesene oder ein negatives Testresultat vorweisende Personen beschränkt. Dabei soll, sobald verfügbar, das Covid-Zertifikat zur Anwendung kommen.
Ab dem 20. August können Grossveranstaltungen mit maximal 10'000 Personen stattfinden. In Innenräumen gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr. Bei Veranstaltungen im Freien mit Sitzplicht soll zudem auf eine Zuschauerbegrenzung verzichtet werden.
RELIGIÖSE VERANSTALTUNGEN
Religiöse Veranstaltungen dürfen in Innenräumen mit bis zu 100 Personen durchgeführt werden. Findet der Anlass draussen statt, sind bis zu 300 Personen zugelassen. Mitwirkende Personen wie Priester oder Organistinnen bzw. Organisten werden nicht mitgezählt. Es muss ein Schutzkonzept erarbeitet werden.
VERANSTALTUNGEN OHNE PUBLIKUM
Vereinstreffen, auch Generalversammlungen, gelten als Veranstaltungen. Es gilt neu eine Obergrenze von 50 Personen drinnen und draussen. Maskepflicht und Abstand müssen weiterhin eingehalten werden. Zudem muss ein Schutzkonzept erarbeitet werden.
Für solche Anlässe von Vereinen und Freizeitorganisationen gelten die gleichen Regeln: Es gilt eine Beschränkung auf maximal 50 Personen und eine Maskenpflicht. Zudem muss ein Schutzkonzept erarbeitet werden. Werden Speisen und Getränke angeboten, müssen die Gastronomieregeln eingehalten werden (Vierergruppen innen, Sechsergruppen aussen, Sitzpflicht bei der Konsumation, Erhebung der Kontaktdaten).
KULTURAKTIVITÄTEN OHNE PUBLIKUM
Ja, Proben sind im nichtprofessionellen Bereich bis maximal 50 Personen möglich, mit Maske und Abstand. Für professionelle Künstlerinnen und Künstler sowie Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 und jünger gilt keine absolute Personenobergrenze. Wo keine Maske getragen werden kann, muss im Amateurbereich ab Jahrgang 2000 und älter für jede Person eine Fläche von mindestens 25 Quadratmeter beim Singen oder 10 Quadratmeter bei Blasinstrumenten zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen. Alternativ können zwischen den einzelnen Personen wirksame Abschrankungen angebracht werden.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR JUGENDLICHE UND KINDER
Für Jugendliche und Kinder gibt es sowohl beim Sport als auch bei kulturellen Aktivitäten Erleichterungen. Sie dürfen drinnen und draussen ohne Personenbegrenzung Sport treiben oder Wettkämpfe durchführen. Auch Kontaktsportarten sind möglich; die Teilnahme an Lagern ist erlaubt. Tanzveranstaltungen bleiben auch für junge Erwachsene vorerst verboten.
PRIVATE TREFFEN DRINNEN UND DRAUSSEN
An privaten Treffen und Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis dürfen zuhause oder im eigenen Garten neu maximal 30 Personen innen, 50 Personen draussen teilnehmen. Kinder werden weiterhin mitgezählt. Es muss kein Schutzkonzept erarbeitet werden, es sind aber die Verhaltensempfehlungen des BAG zu beachten. Es ist bei solchen Veranstaltungen jedoch weiterhin grosse Vorsicht geboten, da sie in der Vergangenheit häufig als Ansteckungsort vermutet wurden.
An einem Hochzeitsfest in einem privaten Raum ist kein Schutzkonzept erforderlich. Es gilt eine Obergrenze von 30 Gästen im Innern und 50 Gästen draussen. In einem Restaurant oder dem gemieteten Saal eines Restaurants müssen die üblichen Gastronomieregeln eingehalten werden (Vierergruppen, Erhebung der Kontaktdaten, etc.). Ein Bankett ist also noch nicht zulässig. Der Organisator der Veranstaltung muss über ein Schutzkonzept verfügen. Für die Trauung in der Kirche bzw. eine religiöse Hochzeitszeremonie gelten die Vorgaben für religiöse Veranstaltungen. Für die Eheschliessung im Zivilstandesamt gelten die Vorgaben gemäss Eidgenössischem Amt für Zivilstandswesen.
Trifft man sich draussen im Garten oder an einer Grillstelle im Wald im Familien- und Freundeskreis, sind neu bis 50 Personen erlaubt. Kinder werden mitgezählt.
FERIENREISEN
Neben den Genesenen werden neu auch die Geimpften sowohl von der Kontraktquarantäne (Kontakt mit einer infizierten Person) als auch von der Reisequarantäne ausgenommen. Auch der Nachweis eines negativen PCR-Tests entfällt. Wenn Sie aus einem Land mit einer besorgniserregenden Variante (VOC) einreisen, müssen Sie weiterhin einen PCR-Test vorlegen (Ausnahme: Kinder unter 12 Jahren) und sich nach der Einreise in Quarantäne begeben.
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die aus einem Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko einreisen, müssen keinen negativen PCR-Test vorweisen. Auch die Quarantäne entfällt. Dasselbe gilt für die geimpften Eltern. Wenn sie aus einem Land mit einer besorgniserregenden Variante (VOC) einreisen, muss die ganze Familie sowohl einen negativen PCR-Test nachweisen (Ausnahme: Kinder unter 12 Jahren), als auch die Einreisequarantäne befolgen.
SCHULUNTERRICHT
Für Institutionen des Hochschulbereichs und Anbieterinnen und Anbieter der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung wird die Beschränkung auf maximal 50 Personen für den Präsenzunterricht aufgehoben und die Kapazitätsbeschränkung auf nur die Hälfte der Auslastung der Räumlichkeit fallengelassen. Voraussetzung ist ein Testkonzept für gezielte und repetitive Tests, das von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigt wurde. Es gilt weiterhin eine Maskenpflicht, und der erforderliche Abstand muss eingehalten werden.
ERLEICHTERUNGEN FÜR GEIMPFTE, GENESENE UND GETESTETE
Für geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen kann die Heimleitung die Maskenpflicht für sechs Monate ab vollständig erfolgter Impfung aufheben, in Absprache mit den kantonalen Behörden. Dies gilt während sechs Monaten ab Ende der Isolation auch für Bewohnerinnen und Bewohner, die nach einer nachgewiesenen Covid-19-Infektion genesen sind.
Wenn Unternehmen den Mitarbeitenden einen einfachen Zugang zu Tests vor Ort gewähren und sich die Mitarbeitenden einmal pro Woche testen lassen können, entfällt die Kontaktquarantäne am Arbeitsplatz für jene, die im Betrieb Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten. Ausserhalb des Betriebs müssen sich diese Personen aber in Kontaktquarantäne begeben.
Ja, vorerst bleibt die Maskenpflicht auch für Geimpfte, Genesene und Getestete bestehen. Auch werden sie bei der maximal zulässigen Personenzahl mitgezählt.
Neu sind nicht nur genesene Personen, sondern auch vollständig geimpfte Personen für 6 Monate von der Quarantänepflicht ausgenommen.
(jk)
QUELLE: Die Fragen und Antworten hat der Bundesrat am 26.Mai 2021 veröffentlicht. Sie wurden für diesen Text im Wortlaut übernommen.