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Schweiz
SVP-Politikerin Barbara Steinemann befürchtet, dass mit dem Diskriminierungsverbot sexueller Orientierungen künftig auch Pädophile, Nekrophile oder Zoophile vor pauschalen Beleidigungen geschützt sind. Der Bund sieht keinen Anlass zur Sorge.
Die Unterschriften fürs Referendum sind gesammelt und eingereicht. Nächstes Jahr wird die Stimmbevölkerung über die Ausweitung des Antidiskriminierungsgesetzes abstimmen können.
Heute ist es verboten, eine Person wegen ihrer Ethnie oder Religion herabzustufen. Geht es nach dem Parlament, soll dieser Diskriminierungsschutz künftig auch für «sexuelle Orientierungen» gelten.
Dieser Begriff sorgt nun für Verwirrung. Die Zürcher SVP-Nationalrätin Barbara Steinemann und Gegnerin des neuen Gesetzes will vom Bundesrat wissen, ob damit auch Pädophile (Sex mit Kindern), Nekrophile (Sex mit Leichen) und Zoophile (Sex mit Tieren) vor pauschalen Anwürfen geschützt sind.
«Besorgte Bürger haben mich auf die schwierige Abgrenzung aufmerksam gemacht», sagt Steinemann. «Es ist wichtig, vor der Volksabstimmung Sicherheit über das Ausmass des Diskriminierungsschutzes zu haben.»
Der Bundesrat bedeutet Steinemann, dass die Befürchtung unbegründet ist. Die sexuelle Orientierung sei eindeutig definiert, schreibt er in seiner Antwort in der Fragestunde dieser Woche:
Sexuelle Orientierung bedeutet die Anziehung zu einer anderen Person in Bezug auf das biologische Geschlecht, definiert als Hetero-, Homo- und Bisexualität.
Der Bundesrat macht klar: «Nicht in den Schutzbereich der vorgeschlagenen Norm fallen Sexualpräferenzen wie beispielsweise Pädophilie.»
Im Detail mit der Frage befasst hat sich die Rechtskommission. Demnach ist die sexuelle Präferenz von der sexuellen Orientierung deutlich zu unterscheiden:
Sexualpräferenz ist ein Oberbegriff für sexuelle Vorlieben, Neigungen, Wünsche und Phantasien, die sich in entsprechenden sexuellen Verhaltensweisen äussern können.
Der Begriff wird demnach auch für «solche sexuellen Vorlieben oder Neigungen gebraucht, die als von einer Norm abweichend angesehen werden können», zum Beispiel die Pädophilie.
Für Steinemann ist die Sache damit erledigt. «Es ist wichtig, dass die Unterscheidung klar ist, so dass die Gerichte die Norm angemessen anwenden können», sagt die SVP-Nationalrätin. Ihr sei es auch nicht darum gegangen, Homosexuelle in die Nähe von Pädophilie zu rücken, fügt sie an.
Sowohl von der sexuellen Orientierung als auch von der sexuellen Präferenz zu trennen ist die Geschlechtsidentität – was politisch durchaus relevant ist. So wollte der Nationalrat ursprünglich auch die geschlechtliche Identität vor Diskriminierung schützen.
Der Ständerat lehnte dies allerdings ab, weil eine Mehrheit den Begriff zu schwammig fand. Schliesslich gab der Nationalrat nach und begnügte sich mit dem Verbot von Herabstufungen aufgrund der sexuellen Orientierung, worauf auch der Ständerat zustimmte.
«Geschlechtsidentität», so schreibt die Rechtskommission, «bezieht sich auf das tief empfundene innere und persönliche Gefühl der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht, das mit dem Geschlecht, welches der betroffene Mensch bei seiner Geburt hat, übereinstimmt oder nicht».
Und weiter: «Transidentität und Intergeschlechtlichkeit gelten nicht als Ausdrucksformen der sexuellen Orientierung, sondern beziehen sich auf die Geschlechtsidentität.» Das heisst: Trans und inter Menschen wären selbst bei einem Volks-Ja zur neuen Norm nicht vor Diskriminierung geschützt.