Diskriminierung
Sind diskriminierende Stammtischwitze verboten? Bundesrat sagt nein, Antirassismuskommission ja

Wer in der Beiz lautstark genug gegen Ausländer hetzt, macht sich strafbar. Das unterschlägt der Bundesrat in seinen Erläuterungen zur Abstimmung über die Ausdehnung der Antirassismusstrafnorm auf die sexuelle Orientierung.

Kari Kälin
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Widersprüchliche Angaben zum Stammtisch: Im Abstimmungsbüchlein (in grün) steht nicht dasselbe wie auf der Homepage der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (in rot).

Widersprüchliche Angaben zum Stammtisch: Im Abstimmungsbüchlein (in grün) steht nicht dasselbe wie auf der Homepage der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (in rot).

Kari Kälin

Die Sorge umtrieb bereits die Gegner des Antirassismusgesetzes, welche das Volk 1994 guthiess: Werden künftig Hass und diskriminierende Äusserungen am Stammtisch strafbar? Auch im Vorfeld der Abstimmung über die Ausdehnung der Antirassismusstrafnorm auf die sexuelle Orientierung vom 9. Februar wähnt das Komitee «Zensurgesetz Nein» die «Stammtischkultur» in Gefahr. An der Spitze des Komitees stehen die EDU und die JSVP, sekundiert werden sie von christlichen Organisationen.

Ein Hauptakteur in der Kontroverse ist der Bundesrat. Im Abstimmungsbüchlein gibt er Entwarnung: «Diskriminierendes Verhalten ist nur strafbar, wenn es öffentlich erfolgt. Äusserungen im Familien-­ oder Freundeskreis, zum Beispiel am Stammtisch, sind nicht verboten.» Das ist korrekt, denn eine Voraussetzung für die Strafbarkeit ist – Öffentlichkeit.

Die Darstellung weist aber Lücken auf. Der Bundesrat verschweigt, dass Stammtischsprüche unter Umständen kriminell sind – nämlich dann, «wenn Personen, zu denen kein Vertrauensverhältnis besteht, die Äusserung mithören können». So hält es die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus auf ihrer Homepage fest.

Die sich äussernde Person müsse sich zudem bewusst sein, dass unbekannte Personen anwesend seien oder sein könnten. Diese Interpretation hat sich nach einem Leitentscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2004 durchgesetzt. Es hielt fest:

Es gelten inskünftig ungeachtet der Zahl der Adressaten alle Äusserungen und Verhaltensweisen als öffentlich, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Als privat sind Äusserungen anzusehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen.

Im konkreten Fall verurteilte das Bundesgericht den Organisator und den Referenten einer rechtsextremen Veranstaltung in einer Waldhütte, an der 40 bis 50 Personen beiwohnten. Die Richter in Lausanne kamen zum Schluss, dass sie sich nicht alle persönlich kannten und deshalb keine Privatheit gegeben sei – auch wenn nur Personen mit schriftlicher Einladung Zutritt gewährt wurde.

Im gleichen Urteil verwies das Bundesgericht auf einen Fall, der sich auf der Strasse in einem Wohnquartier zutrug. Vor sechs Personen beging ein Täter ein Rassismusdelikt. Allein sechs Personen begründeten gemäss dem Bundesgericht zwar noch keine Öffentlichkeit. Doch da eine unbestimmte Zahl von Drittpersonen potenziell Zeugen der lautstarken Äusserungen hätte werden können, seien sie als öffentlich einzustufen.

Weshalb geht der Bundesrat im Abstimmungsbüchlein nicht auf die unterschiedlichen Stammtischkonstellationen ein? Ingrid Ryser, Sprecherin des Bundesamtes für Justiz, sagt: «Wer am Stammtisch zum Stammtisch beziehungsweise zu seinen Freunden oder seiner Familie spricht und keine breitere Öffentlichkeit sucht, riskiert keine Verurteilung.

Darauf weist der Bundesrat in der in den Abstimmungserläuterungen gebotenen Kürze korrekterweise hin.» Beim Beispiel der Antirassismuskommission gehe es um den Fall, in dem ein Redner am Stammtisch durch die Art seiner Rede den Charakter eines privaten Stammtischgesprächs sprenge. «Dies, wenn er so laut spricht, dass andere Gäste ihn hören können (oder gar müssen) und er sich dessen bewusst ist», sagt Ryser.

Wer nicht brüllt, bleibt straffrei

Mit anderen Worten: Wer seine herabsetzenden Äusserungen gegenüber Ausländern oder – je nach Ausgang des kommenden Urnengangs – Homo- und Bisexuellen nicht derart laut durch ein Restaurant brüllt, dass unbeteiligte Dritte beschallt werden, hat nichts zu befürchten. Der Streit um den Stammtischwitz scheint aber ohnehin theoretischer Natur zu sein.

Der Eidgenössischen Kommission für Rassismus ist kein Urteil bekannt, in dem ein Gast wegen Rassismus verurteilt worden wäre. Bekannt ist hingegen ein Freispruch eines Stammtischbesuchers. Er beschimpfte einen dunkelhäutigen Gast am Nebentisch mit nicht druckreifen Worten aufs Übelste. Da er jedoch seine Stimme nur wenig anhob und sich nicht an die anderen Gäste richtete, sprach ihn das Gericht frei.

Ganz ungeschoren kam der Mann aber nicht davon. Das Gericht brummte ihm die Verfahrenskosten von 1419 Franken auf wegen Einleitung einer Strafuntersuchung durch verwerfliches Benehmen. Die gemachten Äusserungen, so die Begründung, hätten offenkundig ehrverletzenden Charakter.