Eine Busse, wenn keine Rettungsgasse gebildet wird, Rechtsüberholen, Jugendliche ab 17 Jahren hinter dem Steuer: Seite heute gelten viele neue Regelungen im Verkehr. Die Übersicht.
Mit dem Jahreswechsel treten auch Änderungen im Strassenverkehrsrecht in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
Jeder Lenker und jede Lenkerin kennt folgendes Szenario: Beim Spurabbau oder bei Autobahneinfahrten stellt man den Blinker ein, um einzuschwenken – und wartet, und wartet, und wartet. Damit soll ab Januar Schluss sein. Denn das sogenannte Reissverschlussprinzip wird obligatorisch. Die Autofahrer fahren ab dann bis zum Abbau des Fahrstreifens und fädeln sich dann auf die weiterführende Spur ein. Dort müssen die anderen Fahrzeuge die Fahrer von der abgebauten Spur einschwenken lassen. Allerdings dürfen einschwenkende Fahrzeuge die Lücke nicht erzwingen. Auch aggressives Gehupe ist dabei wenig hilfreich.
Auf Autobahnen muss neu schon bei Schrittempo eine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge freigehalten werden – selbst wenn wenn kein Blaulichtfahrzeug zu sehen oder zu hören ist. Bei zweispurigen Autobahnen muss die Rettungsgasse zwischen den beiden Spuren gebildet werden, bei dreispurigen Strassen zwischen dem äussersten linken und dem mittleren Fahrstreifen. Wer die Regel nicht beachtet dem droht eine Ordnungsbusse.
Wenn sich auf dem linken Fahrstreifen oder bei dreispurigen Strassen auf dem mittleren Fahrstreifen eine Kolonne bildet, darf neu vorbeigefahren werden. Aber nicht mit vollem Karacho, sondern mit der «nötigen Vorsicht», wie es heisst. Und zur Info an alle Schlaumeier: Das Rechtsüberholen und Wiedereinschwenken nach links bleibt verboten und wird mit einer Busse von 250 Franken geahndet.
Personen- oder Lieferwagen mit Anhänger dürfen künftig auf Autobahnen höchstens mit 100 Stundenkilometer fahren. Der Anhänger darf dabei jedoch nicht schwerer als 3,5 Tonnen wiegen und muss für diese Geschwindigkeit geeignet sein. Dasselbe gilt für das Zugfahrzeug und die Reifen. Bevor Autofahrer mit Kind, Kegel und Anhänger in die Camping-Ferien brausen, empfiehlt das Astra, Fragen zu Höchstgeschwindigkeit und -gewicht abzuklären.
In den Autobahnraststätten dürfen wieder alkoholische Getränke verkauft und serviert werden. Der Bundesrat hat das entsprechende Verbot in der Nationalstrassenverordnung aufgehoben.
Radfahrer und Mofas dürfen neu bei Rot rechts abbiegen – vorausgesetzt, bei der Ampel steht eine Tafel mit gelbem Velo und Pfeil. Dabei haben Fussgänger Vortritt. Steht bei der Ampel keine Tafel, ist das Rechtsabbiegen weiterhin ein No-Go. Ein schlechter Trost: Für Velofahrende, die Ampeln konsequent ignorieren, ändert sich also wenig.
Kinder bis 12 Jahre dürfen neuerdings mit dem Velo auf dem Trottoir fahren. Damit will der Bund das Velofahren auch bei unsicheren Kindern fördern. Wer nun Massenkarambolagen auf dem Trottoir fürchtet: Die Regel gilt nur, wenn kein Veloweg oder Velostreifen vorhanden ist. Zudem haben Fussgänger weiterhin Vortritt. Also eigentlich alles fast wie gehabt, nun aber offiziell erlaubt.
Neu können in Tempo-30-Zonen Fahrradstrassen eingerichtet werden, auf denen Fahrzeuge gegenüber einmündenden Strassen Vortritt haben. Der bisher geltende Rechtsvortritt in Tempo-30-Zonen entfällt auf diesen Fahrradstrassen. Entsprechend ist auf den einmündenden Strassen «Stop» oder «Kein Vortritt» signalisiert. Velofahrer, die Ampeln ignorieren, scheren sich erfahrungsgemäss auch wenig um den Rechtsvortritt. Deshalb gilt auch hier: Für sie ändert sich damit wenig.
Die städtischen Behörden können zukünftig Schleusen für Velofahrer auf der Fahrbahn vor Lichtsignalen markieren, auch wenn kein Fahrradstreifen vorhanden ist. Dies erlaubt den Velofahrern, sich vor die anderen Verkehrsteilnehmer zu stellen und damit sichtbarer zu werden. Das Unfallrisiko bei der Wiederanfahrt ist so kleiner. Um Gefahrensituationen zu vermeiden, erinnert der TCS daran, dass solche Markierungen nur zulässig sind, wenn die Verkehrssicherheit garantiert ist und die örtlichen Gegebenheiten es erlauben.
Mit diesem Symbol werden neu Abstellstationen für Elektrofahrzeuge signalisiert. Künftig können Parkfelder mit Ladestationen zudem auch grün eingefärbt werden, damit sie besser sichtbar sind.
Wer den Lernfahrausweis für Autos vor dem 20. Altersjahr erwirbt, muss neu eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. Damit die künftigen Automobilisten trotzdem ihre Fahrprüfung mit 18 absolvieren können, darf der Lernfahrausweis künftig bereits an 17-Jährige erteilt werden.
Wie beim obligatorischen Reissverschlussprinzip gehört auch diese Änderung zur Kategorie «hätte ruhig früher kommen können»: Wer leistungsstarke Motorräder der unbeschränkten Kategorie A fahren will, muss neu mindestens zwei Jahre einen auf 35 kW beschränkten Töff der Kategorie A fahren. Der Direkteinstieg in die höheren Kategorien ist künftig nur noch Motorradmechanikern, Polizisten und Verkehrsexperten vorbehalten.
Beim Benutzen des Parkassistenzsystems dürfen die Fahrer das Lenkrad loslassen oder, wenn die Einparkhilfe es erlaubt, aus dem Auto aussteigen. Sie müssen jedoch jederzeit bereit sein einzugreifen. Der Fahrer trägt zu jedem Zeitpunkt die Verantwortung für sein Fahrzeug.
Schnelle Elektrofahrräder (45 km/h), Motorräder und Motorfahrräder können neu auf kostenpflichtige Parkplätze verwiesen werden.
Eine neue Signalisation "Erinnerung an den Gebrauch der Parkscheibe" wird auf Antrag der Polizeibehörden eingeführt, um Unsicherheiten bezüglich der Benutzung der weiss markierten Parkplätze zu beseitigen.
Quellen: TCS, Astra und Zentralschweizer Polizeikorps: Mehr Infos zu den wesentlichen Neuerungen mit weiteren Videos und Erklärungen im Strassenverkehrsrecht hat das Bundesamt für Strassen (Astra) auf seiner Website zusammengestellt.