Antennensuchläufe
Mächtige Methode, mächtige Zweifel: Wie der Gesetzgeber eine Regulierung versäumt hat

Wie es der Gesetzgeber versäumt hat, die Antennensuchläufe endlich zu regulieren. 8 Prozent der 2011 bis 2016 in der Schweiz angeordneten Antennensuchläufe erfüllten das Kriterium des Tatverdachts auf ein schweres Verbrechen nicht.

Sven Altermatt
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Mit einem Antennensuchlauf finden sie heraus, welche Handys in einem bestimmten Zeitraum an einer bestimmten Antenne eingewählt waren.

Mit einem Antennensuchlauf finden sie heraus, welche Handys in einem bestimmten Zeitraum an einer bestimmten Antenne eingewählt waren.

Ein Antennensuchlauf funktioniert ohne grosses Aufsehen. Heimlich, still, leise. Und genau so hat sich die Ermittlungsmethode zu einem mächtigen Werkzeug entwickelt: ganz im Schatten der Öffentlichkeit. Um Verbrechern auf die Spur zu kommen, stöbern die Strafbehörden in Funkzellen.

Mit einem Antennensuchlauf finden sie heraus, welche Handys in einem bestimmten Zeitraum an einer bestimmten Antenne eingewählt waren. Die Netzbetreiber müssen entsprechende Vorratsdaten speichern und diese herausrücken, wenn ein Gericht dies anordnet. Ins Visier eines Antennensuchlaufs geraten rasch einmal Tausende Handynutzer. Keine andere Methode der Strafverfolger kann systematisch so viele Bürger treffen.

Mit jeder Abfrage gehen den Behörden nicht nur Daten über konkrete Verdächtige ins Netz, sondern Informationen vieler Unbeteiligter, die sich zufällig in einer Funkzelle aufhalten. Allein schon deshalb ist besondere Vorsicht geboten.

Soeben veröffentlichte Zahlen zeigen: 52 separate Aufträge für Antennensuchläufe erteilten Schweizer Polizeien und Staatsanwaltschaften 2017 dem zuständigen Dienst ÜPF des Bundes. Das sind weniger Aufträge als in den vergangenen Jahren. Die offiziellen Statistiken verschweigen jedoch, wie viele Funkzellen konkret ins Visier gerieten, wie gross die ausgewerteten Zeiträume sind und um wie viele Ermittlungsverfahren es geht.

Problematisch ist vor allem die schwammige Rechtslage. Der Gesetzgeber habe es versäumt, eine klare gesetzliche Grundlage für den Antennensuchlauf zu schaffen, sagt Marc Forster. Der St. Galler Strafrechtsprofessor ist Autor eines aktuellen Fachaufsatzes * zum Thema.

Gelegenheiten zu einer Revision hätten sich in den vergangenen Jahren gleich mehrere geboten. Doch im revidierten Bundesgesetz zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf), das im März dieses Jahres in Kraft getreten ist, wird die Methode nicht geregelt. «Auch der Vorentwurf des Bundesrates zur hängigen Teilrevision der Strafprozessordnung sieht keine Regelung des Antennensuchlaufs vor», weiss Forster.

Klare Hürden aus Lausanne

Antennensuchläufe sind lediglich in einer Verordnung des Bundesrats erwähnt, die Voraussetzungen dafür liefert die Praxis des Bundesgerichts. Einmal mehr war es an den Lausanner Richtern, Klarheit zu schaffen. In einem Leitentscheid von 2011 haben sie die Rasterfahndung per Antennensuchlauf als rechtmässige Untersuchungsmethode anerkannt. Dafür muss aber ein dringender Tatverdacht vorliegen, ebenso ist die Methode auf schwere Verbrechen beschränkt. Die «gezielte Eingrenzung von einigen wenigen Tatverdächtigen» müsse stets gewährleistet sein.

Die «personenbezogene Identifizierung von Verbindungsteilnehmern», wie es Kriminalisten nennen, ist erst erlaubt, wenn es einen eingeschränkten Kreis von in das Fahndungsraster fallenden Verdächtigen gibt. Und so oder so muss jeder Antennensuchlauf von einem Richter angeordnet werden, weil es sich um eine sogenannte Zwangsmassnahme handelt.

Acht Prozent sind fragwürdig

Es gibt also Hürden, bevor die Strafbehörden auf ein so weitreichendes Mittel zugreifen können. Tatsächlich wurden weniger Antennensuchläufe angeordnet, seit das Bundesgericht seinen Leitentscheid gefällt hat. Das verdeutlicht die Auswertung im Rahmen einer Bachelorarbeit der Universität St. Gallen. Erteilten Schweizer Ermittler im Jahr 2011 noch 218 Aufträge zu Antennensuchläufen, haben diese seitdem abgenommen. In den folgenden Jahren stieg die Zahl nie mehr über 170.

Allerdings: Zwischen 2011 und 2016 gab es nicht wenige Antennensuchläufe, die rückblickend als heikel zu bewerten sind. Gemäss der St. Galler Auswertung erfüllten nämlich knapp acht Prozent das Kriterium des Tatverdachts auf ein schweres Verbrechen nicht. Um welche Fälle es sich konkret handelt, ist nicht bekannt.

* Marc Forster, Antennensuchlauf und rückwirkende Randdatenerhebung bei Dritten: Festschrift Donatsch, 2017.