Preisabsprachen
Konkurs, Klinik, Kindesentzug: Die Geschichte eines Bauunternehmers, der ausgepackt hat

Ein Bündner Bauunternehmer kooperiert bei Untersuchungen zu Preisabsprachen mit den Behörden. Seither versuche man, ihn fertigzumachen, erzählt er. Seine Kinder hat er im letzten halben Jahr nur selten gesehen.

Gion-Mattias Durband
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Spezialeinheit, Handschellen, Augenbinde: Niklas T. musste einiges über sich ergehen lassen. (Symbolbild)

Spezialeinheit, Handschellen, Augenbinde: Niklas T. musste einiges über sich ergehen lassen. (Symbolbild)

Keystone

21 Stunden sind es seit dem 15. Juni letzten Jahres, in denen Niklas T.* seine drei Kinder – zwischen 6 und 13 Jahre alt – gesehen hat. 21 Stunden verteilt auf sieben knapp dreistündige Treffen. Unter Aufsicht. Wie es dazu kam, will ihm bis heute niemand erklären können.

Vorweg: Wer ist T.? Als Bauunternehmer hat er bei den laufenden Untersuchungen zu Preisabsprachen in der Bündner Baubranche frühzeitig mit der Wettbewerbskommission kooperiert (siehe auch Kasten). «Seither werde ich von allen geschnitten», sagt T. Bald brechen die Geschäfte ein, seit 2013 befindet sich sein Betrieb im Konkursverfahren. Seine wirtschaftliche Situation ist zusehends angespannt, in der Ehe beginnt es zu kriseln. T. sieht sich von Konkurrenten und kantonalen Institutionen angefeindet. «Seit ich mich gegen die Preisabsprachen gestellt habe, versuchen sie, mich fertigzumachen.»

Laut einem Vorermittlungsrapport** der Kantonspolizei Graubünden tritt T. ab 2016 zunehmend aggressiv auf. Am 19. Dezember durchsucht die Polizei T.s Haus nach Waffen. Man habe Angst, dass er sich etwa antun könnte, wird ihm gesagt. Sieben Gewehre aus der Erbschaft seines Vaters werden beschlagnahmt, vorab Sammlerstücke, sagt T. Ein halbes Jahr später eskaliert die Lage.

Die Preisabsprachen und der Fall T.

Seit 2012 ermittelt die Eidgenössische Wettbewerbskommission (Weko) zu Preisabsprachen im Bündner Baugewerbe. Letzten Sommer sind zum Münstertal und zum Engadin zwei erste, kleinere Entscheide der Weko ergangen. Die Ergebnisse der grösseren Untersuchungen werden in den nächsten Monaten erwartet. Einer, der diese mit ins Rollen gebracht hat, ist der Bündner Bauunternehmer Niklas T.* Seine Zusammenarbeit mit der Weko habe ihm viele Feinde verschafft, sagt er. Konkurrenten wie Institutionen versuchten seither, ihn «fertigzumachen», ist T. überzeugt. Ein schwerwiegender Verdacht angesichts dessen, was seither geschah. (dur)

Per Spezialeinheit in die Klinik

Es ist der Donnerstag, 15. Juni 2017. T. bereitet die Jagdhütte seines Vaters für ein gemeinsames Wochenende mit seinen Kindern vor, als seine Schwester und Nachbarin anruft: Vor seinem Haus halte eine Person Ausschau, fremde Autos stünden am Strassenrand, etwas sei nicht in Ordnung. T. schildert das Folgende so:

«Ich machte mich von meiner Jagdhütte aus auf den Heimweg. Nach etwa 500 Metern stand in einer Kurve mitten auf der Strasse ein Kastenwagen mit geöffneter Kühlerhaube. Plötzlich stürmten rund zehn bewaffnete und vermummte Polizisten auf mich zu, es wurde geschrien, Nebelpetarden und Gummigeschosse wurden verschossen. Ich wurde durch das offene Fenster geschlagen, aus dem Auto gezerrt. Mit Handschellen hinter dem Rücken und verbundenen Augen wurde ich auf den Polizeiposten Scuol gefahren. Dort wurde ich in einen Raum geführt, wo der Bezirksarzt mir sagte, man habe Angst, dass ich mir und anderen etwa antun könnte. Das Formular für die FU – die fürsorgerische Unterbringung – lag schon bereit.»

Der Inhalt der ärztlich unterzeichneten FU-Verfügung** ist schwerwiegend: Verdacht auf häusliche Gewalt und akute Suizidalität, Hinweise auf einen geplanten erweiterten Suizid – also einen Selbstmord mitsamt der Tötung Dritter. Eine Untersuchung habe nicht stattgefunden, sagt T. Per Spezialeinheit wird er in die Klinik Waldhaus in Chur verbracht. Auch für diese rund zweistündige Fahrt werden ihm die Hände auf dem Rücken gefesselt, die Augen verbunden.

Der unterzeichnende Bezirksarzt wird später wegen eines laufenden Verfahrens keine Stellung nehmen. Gegen ihn hat T. eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht.

Das Dokument, mit dem alles begann: Hiermit wird T. fürsorgerisch untergebracht.

Das Dokument, mit dem alles begann: Hiermit wird T. fürsorgerisch untergebracht.

Ein Fall fällt aus der Norm

Von Donnerstagabend bis Montag ist T. zur Beobachtung in stationärer Behandlung der Klinik Waldhaus, die zu den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) gehört. Dort verhält sich T. «stets zugänglich, freundlich und angepasst im Kontakt», wie es später in einer von den PDGR verfassten Zusammenfassung der Krankengeschichte** heissen wird. Weiter finden sich im Rahmen der Beobachtung «keine Hinweise für erhöhte Impulsivität, Aggressivität oder Eigengefährdung». Auch beim Transport in die Klinik habe sich T. «nicht aggressiv» verhalten, wie im Bericht mit Berufung auf Polizeiangaben vermerkt ist.

Die Einweisung von T. fällt aus der Norm. «Derartige Umstände bei der Einweisung sind ungewöhnlich, insbesondere bei einem dann sich adäquat verhaltenden Patienten», wird Axel Baumann, Co-Chefarzt der Klinik Waldhaus, später sagen. Spezialeinheit, Handschellen, Augenbinde – das habe er in den vergangenen sechs Jahren nur ein- oder zweimal erlebt. Weiter: «Die vom einweisenden Arzt in der Zuweisungssituation befürchtete Gefährdung fand sich im Rahmen der mehrtägigen Beobachtungszeit auf Station nicht.» Auch können von den PDGR bei der regionalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) «keine Hinweise auf sachdienliche Hintergründe» in Erfahrung gebracht werden, wie in der Krankengeschichte von T. zu lesen ist: kein Bericht, kein laufendes Verfahren.

Am Montag wird T. entlassen.

Als T. zu Hause ankommt, wird klar, dass die Frau mit den Kindern ausgezogen ist. Wo seine drei Kinder sind, weiss er nicht. Weder bei der zuständigen Kesb noch bei der Kantonspolizei erhalten T. und sein Anwalt eine Auskunft zum Verbleib der Kinder. Zumindest vorerst. Mehr dazu später.

Am 30. Juni eröffnet T. beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein Eheschutzverfahren, fordert die Übergabe der Kinder in seine Obhut und eine Regelung des Kinderkontaktes. Stattdessen wird auf Begehren seiner Frau gegen T. ein superprovisorisches Annäherungs- und Kontaktverbot verhängt, wie dem Regionalgerichtsentscheid** vom 19. Juli zu entnehmen ist. T. ist nun nur noch «überwachter Telefon- und Briefkontakt» mit seinen Kindern erlaubt. Als superprovisorische Verfügung wird das Verbot sofort wirksam, ohne Anhörung, ohne Rechtsmittel. Eine Entscheidform, die typischerweise bei Gefahr im Verzug gewählt wird. Das Gericht stellt denn auch auf Darstellungen seiner Frau ab: T. sei gefährlich.

Zwangseinweisung wirkt nach

Ist T. gefährlich? Im Entscheid führt das Regionalgericht die Begründung der Frau für das Kontaktverbot aus: T. habe seit dem Tod seiner Mutter im Vorjahr «persistente» Selbstmordgedanken. T. bestreitet dies. Nicht aber den ebenfalls erwähnten Streit wenige Tage vor der Einweisung. Ein Streit aber, den beide völlig gegensätzlich schildern und bei dem beide behaupten, vom jeweils anderen geschlagen worden zu sein. Drittes Element der Begründung der Gefährlichkeit von T.: «Die Absicht eines erweiterten Suizids» stehe bei T. «nach wie vor im Raum», wie das Gericht die Aussage der Frau wiedergibt. Die fürsorgerische Unterbringung wirkt nach, trotz gegenteiligen Befunds durch die PDGR.

Nach mehreren Eingaben durch T. und seinen Anwalt wird das Annäherungs- und Kontaktverbot mit Entscheid** vom 30. August aufgehoben. T., heisst es darin, habe «glaubhaft aufgezeigt, dass keine akute Gefährdung der Kinder besteht». Auch verweist das Gericht auf den «ausdrücklichen Wunsch» der Kinder nach Kontakt zu ihrem Vater. T. wird «ab sofort» ein begleitetes Besuchsrecht für seine Kinder eingeräumt, zweimal monatlich je drei Stunden. Das erste Treffen findet erst einen Monat später, am 24. September, statt. Dreieinhalb Monate nach der fürsorgerischen Unterbringung sieht T. seine Kinder erstmals wieder.

Wie kam es zur FU?

Bis heute bekommt T. seine Kinder nur unter Aufsicht zu Gesicht. Dies trotz einer Bescheinigung** der Hausärztin von T., die «eine enge Bindung» zwischen Vater und Kindern attestiert, die während des familienrechtlichen Verfahrens eines besonderen Schutzes bedürfe, «um einer Traumatisierung der Kinder und einer psychischen Destabilisierung» von T. vorzubeugen. Der Antrag für ein ordentliches Besuchsrecht – zwei Wochenenden im Monat – vom 25. September bleibt drei Monate unbeantwortet.

Der erwähnte Bericht der PDGR, ein Bericht** seiner Hausärztin sowie ein Schreiben** eines PDGR-Oberarztes, bei dem T. seit Juli in ambulanter psychiatrischer Behandlung ist, stimmen darin überein, dass bei T. wohl eine Belastungssituation, aber kein Hinweis auf eine Fremd- oder Eigengefährdung besteht. Demgegenüber steht die FU-Verfügung, die auch im laufenden Eheschutzverfahren eine Wirkung entfaltet. Umso dringlicher versuchen T. und sein Anwalt, die Hintergründe der fürsorgerischen Unterbringung und der dramatischen Verhaftung aufzuklären. Bisher ohne Erfolg.

Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei weisen sich zunächst schriftlich** gegenseitig die Zuständigkeit zu. Während einer Einvernahme am 31. August erfährt T. schliesslich, dass die Kantonspolizei ihn als «gefährlich» einstuft. Und zwar seit Januar 2017. Acht Monate keine Infos, keine Anhörung des Betroffenen. Noch mehr erstaunt, dass anscheinend trotz angenommener Gefährlichkeit keinerlei fachliche Abklärungen zum Gesundheitszustand von T. in die Wege geleitet werden, ehe es zum Einsatz der Spezialeinheit kommt. Ein Einsatz, der gemäss PDGR-Bericht eine «eventuelle Traumatisierung» zur Folge haben könnte.

Auf eine erste Anfrage hin bestätigt die Medienstelle der Kantonspolizei Graubünden für den 15. Juni einen «sicherheitspolizeilichen Einsatz von Spezialkräften» mit «entsprechender Ausrüstung». Zu Ursache, Hergang und Einzelheiten gibts keine Auskunft. Darüber hinaus bleibt vieles im Dunkeln. Wie kam diese Gefährlichkeitseinstufung von T. zustande? Wer hat den Einsatz der Spezialeinheit aus welchen Gründen angeordnet? Wieso wurde die angebliche Gefährlichkeit anscheinend nicht vorgängig medizinisch abgeklärt? Fragen, welche die Kantonspolizei wegen eines laufenden Verfahrens nicht beantwortet: Seit Oktober ist sie Adressatin einer Aufsichtsbeschwerde, die T. beim zuständigen Departement eingereicht hat. Auch fallunabhängig wird seitens der Kapo zu diesen Fragen «nicht kommuniziert».

Was war mit der Kesb?

Eine besondere Rolle spielt in diesem Fall die zuständige Kesb. Es gebe kein Verfahren und daher auch keine Akten einzusehen, wurde T.s Anwalt nach der Klinik-Entlassung mitgeteilt. Später sollte sich herausstellen, dass ein Kesb-Mitarbeiter am Tag nach der Einweisung von T. bei dessen Frau im Haus war, um abzuklären, ob Hinweise auf eine Hilfs- oder Schutzbedürftigkeit der Kinder bestünden. Mangels Hinweisen verzichtete die Kesb auf ein Abklärungsverfahren. Im PDGR-Bericht ist derweil nachzulesen, dass man «im Umfeld der Einweisung» von T. von der Kesb «gebeten» worden sei, «den Patienten über das Wochenende in der Klinik zu behalten», weil die Ehefrau währenddessen zusammen mit den Kindern aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen werde.

Ein Vorgehen, das «zumindest ambivalent» erscheint und «nach den Vorabklärungen ... nicht angezeigt gewesen wäre». Zu diesem Schluss kommt das zuständige Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde von T. gegen die Kesb. Aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber der Kesb und deren Mitarbeitern würden aber «zumindest zum jetzigen Zeitpunkt» nicht angeordnet. Wegen weiterer Vorwürfe gegen die Kesb haben T. und sein Anwalt bereits einen Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens deponiert.

Die Feiertage für die Berufung

T. leidet unter dem Entzug seiner Kinder, zu denen er einen sehr engen Bezug hat, wie er sagt. Darauf weisen auch Dutzende Briefe und mehrere Tonaufnahmen der Kinder** hin, in denen vor allem die jüngeren zwei den Wunsch äussern, ihn zu sehen und nach Hause zurückzukehren. Das Nichtentscheiden des Regionalgerichts interpretiert T. als Hinhaltetaktik. Seit dem 10. November liegt beim Kantonsgericht eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde** gegen das Gericht vor. Noch gibt es keinen Entscheid.

«Dass die Kinder unter der Trennung von ihrem Vater leiden, wird einfach in Kauf genommen», klagt T. Er äussert einen schwerwiegenden Verdacht: «Hausdurchsuchung, Zwangseinweisung, Kindesentzug, schweigende Institutionen – es ist, als wollten sie erreichen, dass ich die Beherrschung verliere. Damit sie mich endgültig versorgen können.» Der zuständige Regionalrichter will aufgrund des laufenden Verfahrens keine Stellung nehmen. Auch die Anwältin der Frau von T. kommentiert den Fall nicht.

Alle ergriffenen Rechtsmittel haben bisher nichts geändert, dass T. seine Kinder kaum zu Gesicht bekommt. Das nächste Treffen war für gestern Sonntag geplant. Der letzte Besuch am 6. Januar fiel aus. Begründung: «Personalengpass». Die zweite schlechte Nachricht folgte ebenfalls vor Weihnachten: T.s Gesuch um ein normalisiertes Besuchsrecht – und damit die Hoffnung, zumindest Weihnachten und seinen Geburtstag mit den Kindern verbringen zu können – wurde vom Regionalgericht abgewiesen. Den Entscheid** erhielt er am 22. Dezember zugestellt. Berufungsfrist: bis 2. Januar. Die Berufung ist deponiert.

* Name geändert. ** Diese Dokumente liegen der «Nordwestschweiz» vor.