Die bernische Erziehungsdirektion hat einem Lehrer unter anderem wegen psychischer Probleme und Kokainkonsums die Unterrichtsberechtigung entzogen. Eine Beschwerde des 63-Jährigen hat das kantonale Verwaltungsgericht abgelehnt.
Ein Lehrer darf wegen psychischen Problemen und Kokainkonsums nicht mehr Unterrichten: Die bernische Erziehungsdirektion hat ihm die Unterrichtsberechtigung entzogen. Der Mann reichte deshalb Beschwerde ein, die das kantonale Verwaltungsgericht nun abgelehnt hat.
Der 63-Jährige machte unter anderem geltend, die Voraussetzungen für den Entzug der Unterrichtsberechtigung seien nicht mehr gegeben gewesen, als die Massnahme verfügt wurde. Er habe sich behandeln lassen und arbeite seit August vergangenen Jahres wieder als Lehrer, ohne Anlass zu Klagen zu geben.
Die Erziehungsdirektion hatte sich bei ihrer Beurteilung auf verschiedene Umstände gestützt. Beispielsweise hatte der Lehrer vor einigen Jahren dem Schulinspektor einer anderen Schule telefonisch eine Morddrohung ausgesprochen.
Auch von bedingten Geldstrafen wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln war die Rede. In einem medizinischen Gutachten wurde dem Mann eine depressive Störung, eine Alkoholabhängigkeit und ein schädlicher Gebrauch von Kokain attestiert. Er ist deswegen in psychiatrischer Behandlung gewesen.
Das Verwaltungsgericht bestätigte nun den Entzug der Unterrichtsberechtigung. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Vertrauenswürdigkeit des Mannes und seine Eignung als Lehrperson entsprechend beeinträchtigt sei.
Zunächst wollte die Erziehungsdirektion einen definitiven Entzug der Unterrichtsberechtigung verfügen. Später hielt sie aber fest, der Mann dürfe nach zwei Jahren ein Gesuch um Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung einreichen. Der Lehrer muss dann aber belegen, dass er eine Therapie erfolgreich abgeschlossen hat und seine Besserung stabil ist.
Für das Verwaltungsgericht wäre ein definitiver Entzug der Unterrichtsberechtigung übermässig streng gewesen. Mit der Dauer von zwei Jahren sei die Erziehungsdirektion zu Recht dem Anliegen des Beschwerdeführers entgegengekommen. Es bestehe somit die Möglichkeit, dass der Betroffene trotz Pensionierung noch einige Jahre als Lehrer arbeiten könne.