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Schweiz
Das Corona-Virus legt unsere Demokratie lahm. Die Session von National- und Ständerat wurde abgesagt, auch in Kantonen und Gemeinden geht in der Legislative nichts mehr. Jetzt kommen Top-Juristen zum Schluss: Die Notverordnung des Bundesrat erlaubt es Parlamentariern und Bürgern, ihre Rechte auf schriftlichem Weg oder elektronisch auszuüben.
In Krisenzeiten wäre es besonders wichtig, dass die Politik schnell und demokratisch abgestützt Entscheide treffen kann. Doch das Corona-Virus lähmt auch den Politbetrieb. Das Bundesparlament ist in die Pause gegangen, statt zu tagen und Beschlüsse zu fassen. Es gehe aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht anders, hiess es.
Doch namhafte Juristen kommen jetzt zu einem anderen Schluss: Entscheide dürfen auch ohne physisches Zusammenkommen getroffen werden. Das schreiben Rechtsanwalt Andreas Binder, Professor der Universität St.Gallen, sowie die Juristen David Hofstetter, Janina Biland und Claudia Bollmann in einer Analyse, welche die «COVID-19-Verordnung 2» des Bundesrats auslegt. Es liegt der CH-Media-Redaktion in einer Zusammenfassung vor. Darin heisst es:
Auch sämtliche Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene sind von der Zielsetzung von Art. 6a der COVID-19-Verordnung 2 erfasst und müssen folglich von dessen Erleichterungen profitieren können.
Die Rechtsexperten kommen zu dieser Einschätzung, obwohl die Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit zur Verordnung nicht ausdrücklich auf den Politbetrieb eingehen. Die Analyse führt nun staatsrechtliche Überlegungen an, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der politischen Entscheidungsgremien. Das Fazit ist ziemlich spektakulär:
Dies bedeutet insbesondere, dass die berechtigten Parlamentarier und Bürger ihre Rechte auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form ausüben können.
Mit anderen Worten: Das Parlament in Bern könnte seinen Betrieb wieder aufnehmen, die National- und Ständeräte würden aus ihrem Home-Office entscheiden.
Die Juristen beziehen sich auf den Artikel 6a der COVID-19-Verordnung 2. Dieser regelt «Versammlungen von Gesellschaften», etwa Generalversammlungen von Aktiengesellschaften, die nun nicht mehr physisch, sondern virtuell stattfinden, wie dies beispielsweise ABB gestern angekündigt hat. Der Verordnungsartikel sieht für deren Durchführung verschiedene organisatorische Erleichterungen vor, etwa für die ausschliessliche Ausübung der Rechte auf schriftlichem Weg, in elektronischer Form oder durch einen unabhängigen Stimmrechtsberater.
Der Text sei auslegungsbedürftig, schreiben die Rechtsexperten - und diese Auslegung sei dringlich, weil viele Firmen jetzt handlungsfähig bleiben müssten. Gerade wegen dieser Dringlichkeit sei «mit Blick auf die ausserordentliche Lage und zwecks Erreichung der Zielsetzung der Bestimmung eine weite Auslegung geboten».
Daraus ziehen sie nicht nur Schlüsse für Firmen-GV, Parlamente und Gemeindeversammlungen, sondern auch für diverse andere Organisationen. Die Erleichterungen beträfen beispielsweise Stockwerkeigentümerversammlungen, Gläubigerversammlungen und Versammlungen von Erbengemeinschaften.
Die Zusammenfassung der juristischen Analyse finden Sie unten als PDF.