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Schweiz
Exponenten der SVP fordern, Secondos bei der Umsetzung der Durchsetzungsinitiative zu schonen. Nur: Geht das?
Jörg Künzli: Der Begriff, den die Initianten verwenden, ist klar: Ausländer und Ausländerinnen. Der Text lässt keinen Spielraum zu. Zumal es der Sinn der Durchsetzungsinitiative ist, Ausschaffungen ohne Wenn und Aber zu vollziehen. Vor diesem Hintergrund mutet die aktuelle Diskussion über eine differenzierte Behandlung von Ausländern etwas komisch an.
Das stimmt so nicht. Das Gesetz, das zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative erlassen wurde, umfasst Secondos und Secondas genauso wie andere Ausländer. Aber es sieht eine Härtefallklausel vor. Diese gilt für alle Ausländer, egal, ob sie in der Schweiz geboren sind oder nicht. Die SVP hat diese Härtefallklausel stets kritisiert: Damit werde die Ausschaffungsinitiative nicht umgesetzt. Jetzt gibt es Stimmen aus derselben Partei, die eine noch weniger strikte Umsetzung fordern. Das erscheint widersprüchlich.
Das Parlament hat nach der Annahme der Ausschaffungsinitiative ein Gesetz verabschiedet, das sich eng an den Katalog der Strafen der Durchsetzungsinitiative anlehnt. Bei Sexualverbrechen, Mord und allen Delikten, bei denen Menschen verletzt werden, erfolgt die automatische Ausweisung des Verbrechers. Auch bei anderen Delikten kann ein Gericht einen Landesverweis aussprechen, falls dies für die Sicherheit der Schweiz nötig ist. Der wesentliche Unterschied zur SVP-Initiative: Das Gericht kann Ausnahmen machen, wenn die Ausweisung einen schweren persönlichen Härtefall darstellt. Gemäss Bundesrat sind besonders Ausländer betroffen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. Falls das Volk am 28. Februar die Durchsetzungsinitiative ablehnt, tritt danach dieses Gesetz in Kraft. (wan)
Wenn man den Initiativtext isoliert betrachtet, dann gibt es keinen Raum für Interpretationen. Die Initiative beabsichtigt ja genau, den Spielraum der Gerichte zum Verschwinden zu bringen. Im Text steht: «Das Gericht verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe aus dem Gebiet der Schweiz.» Die Frage, ob jemand auszuweisen sei oder nicht, soll sich für den Richter nicht mehr stellen.
Die Initiative suggeriert eine einfache Lösung nach dem Schema «wenn A gleich B». Sie schränkt das Gericht in dem Sinn ein, dass es zu einem eigentlichen Automaten wird. Sie verunmöglicht es den Richtern, den Einzelfall anzuschauen. Das ist nicht nur vor dem Hintergrund der Bundesverfassung, sondern auch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) problematisch.
Weil die EMRK verlangt, dass das Gericht bei jeder Ausweisung zuerst die Umstände des Einzelfalls abklären muss, um überhaupt zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an einer Ausweisung oder das Recht auf Familienleben des Betroffenen vorgeht. Pauschale Regelungen, wie sie die Durchsetzungsinitiative enthält, dürften damit vor der EMRK oft keinen Bestand haben. Die Bundesverfassung sagt weiter klar, dass das Bundesgericht an Verträge, welche die Schweiz abgeschlossen hat, gebunden ist. Dazu zählt auch die EMRK. Bis jetzt ist daher das Bundesgericht richtigerweise davon ausgegangen, dass es sich an geltende Verträge halten muss – auch wenn eine einzelne Verfassungsbestimmung etwas anderes sagt.
Wie sich die Bundesrichter im Fall einer Annahme der Durchsetzungsinitiative entscheiden werden, kann ich nicht vorwegnehmen. Bleibt das Bundesgericht bei seiner bisherigen Praxis, wird die Initiative aber sicher nicht vollständig umgesetzt werden.
Gewaltenteilung und Verhältnismässigkeit sind Pfeiler unseres Rechtsstaats. Eine einzelne Verfassungsbestimmung kann höchstens bewirken, dass diese Prinzipien in einem Rechtsgebiet nur zurückhaltend angewendet werden. Es ist aber davon auszugehen, dass das Bundesgericht diese Pfeiler gegenüber einem Ausschaffungsautomatismus nicht preisgeben wird.
Diese Argumentation ist nicht statthaft. Dass das Volk integral die Verhältnismässigkeit ausschliessen will, ist unwahrscheinlich. Denn jede Person will, dass das Gericht den eigenen Fall je nach Umständen und Schwere des Delikts unterschiedlich beurteilt.
Jörg Künzli (51), Professor für Staats- und Völkerrecht an der Universität Bern