In welchen Gaststätten darf auch nach dem 1. Mai trotz neuem Passivrauchschutzgesetz geraucht werden? Spätestens in 15 Tagen wollen alle Raucher (und Nichtraucher) wissen, welche Beizen vom neuen Rauchverbot ausgenommen sind. Doch eine öffentliche Liste existiert nicht – bis jetzt.
Thomas Röthlin
Restaurations- und Hotelbetriebe sind als öffentlich zugängliche Räume Gegenstand des Rauchverbots im Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, das am 1. Mai in Kraft tritt.
Doch die Regel kennt Ausnahmen: «Restaurationsbetriebe werden auf Gesuch hin als Raucherlokale bewilligt», steht in Artikel 3. Vorausgesetzt, sie sind kleiner als 80 Quadratmeter, gut belüftet, klar gekennzeichnet und vom Personal arbeitsvertraglich anerkannt. Im Gegensatz zu vielen anderen Kantonen hat der Aargau auch kein strengeres eigenes Gesetz, das Ausnahmen verbieten würde.
75 Bewilligungen, täglich mehr
Anfang Woche waren im Kanton Aargau 75 Gesuche bewilligt. Die Zahl stammt vom Departement Gesundheit und Soziales (DGS), dessen Amt für Verbraucherschutz (AVS) Bewilligungsbehörde ist. «Es werden täglich mehr», sagt DGS-Sprecher Balz Bruder und weist auf 36 hängige Gesuche hin. Das AVS ist gleichzeitig erste Beschwerdeinstanz und hat auch als solche einiges zu tun. «Bei den Einsprachen geht es vor allem um die Fläche und um die Lüftung», so Bruder.
Noch keinen Überblick habe das DGS über die Fumoirs. Gemäss Passivrauchschutzverordnung können in Restaurants und Hotels belüftete Raucherräume abgetrennt werden. Sie dürfen höchstens einen Drittel der Gesamtfläche ausmachen.
Angst vor Ungleichbehandlung
Eine Liste mit den Namen der bewilligten Raucherlokalen veröffentlicht das DGS nicht. Gesuche könnten auch nach dem 1.Mai eingereicht werden, so die Begründung. «Eine Publikation zum Zeitpunkt X wäre eine Momentaufnahme», sagt Bruder, die zu einer «Ungleichbehandlung» von bewilligten und potenziellen Raucherbeizen und vor allem den Passivrauchschutz umsetzenden Nichtraucherlokalen führen würde.
Auch der Branchenverband Gastroaargau verfügt nicht über die Liste der Raucherbeizen. «Ob wir die Namen überhaupt bekämen, ist aus Datenschutzgründen fraglich», sagt Geschäftsführer Werner Brun. Eine Anfrage ist nicht geplant: Wo überall geraucht werden dürfe, interessiere nicht in erster Linie die 1180 Wirte, die der Verband vertritt, sondern die Gäste, so Brun.
Auf gastroaargau.ch steht immerhin ein Merkblatt des AVS. Aus diesem ist zum Beispiel ersichtlich, dass die Bewilligungsgebühr 150 Franken pro Raucherbeiz beträgt. «Bei überdurchschnittlichem Aufwand» kann das grüne Licht für den blauen Dunst bis 1000 Franken kosten.
Zuhanden der breiten Bevölkerung können sich Restaurationsbetriebe deshalb ab sofort auf a-z.ch als Raucherlokal, Lokal mit Fumoir oder Nichtraucherlokal eintragen und auflisten lassen (siehe Box).