Coronavirus
Das sind die neuen Corona-Regeln auf einen Blick

Der Bundesrat schliesst Tanzlokale, erweitert die Maskenpflicht und verbietet Hochschulen den Präsenzunterricht. Die Massnahmen gelten ab Mitternacht unbefristet.

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Restaurants und Bars müssen zwischen 23 und 6 Uhr schliessen.

Restaurants und Bars müssen zwischen 23 und 6 Uhr schliessen.

CH Media

1. Clubs müssen schliessen

Der Bundesrat verbietet den Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen. Diese würden ein erhöhtes Risiko für die Verbreitung des Virus bergen, schreibt die Regierung in einer Mitteilung.

2. Sperrstunde für Restaurants und Bars

In Restaurants und Bars dürfen höchstens vier Personen an einem Tisch sitzen. Familien mit Kindern sind davon ausgenommen. Es gilt eine Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr.

3. Verbot von Anlässen mit mehr als 50 Personen

Das Event-Verbot betrifft alle sportlichen, kulturellen und anderen Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen. Parlaments- und Gemeindeversammlungen dürfen weiterhin stattfinden, ebenso Demonstrationen.

4. Maskenpflicht im Büro, an der Kanti und am Markt

Neu muss auch in den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben eine Maske getragen werden. Als Beispiele nennt der Bundesrat Läden, Veranstaltungsorte, Restaurants und Bars oder Wochen- und Weihnachtsmärkte. Eine Maskenpflicht gilt auch in belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann.

Auch in Schulen ab der Sekundarstufe II (z.B. Gymnasien und Fachmittelschulen) gilt neu eine Maskenpflicht. Sie gilt ebenso am Arbeitsplatz, es sei denn, der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen kann eingehalten werden (z.B. Einzelbüros). Der Bundesrat nimmt auch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in die Pflicht: Sie sollen soweit möglich Homeoffice ermöglichen und an Arbeitsstätten für den Schutz der Mitarbeitenden sorgen.

Seit dem 19. Oktober gilt bereits eine Maskenpflicht für alle Personen in öffentlichen Innenräumen sowie in Wartebereichen des öffentlichen Verkehrs und an Bahn- und Flughäfen.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zu 12 Jahren und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Zudem dürfen Gäste in Restaurants und Bars, wenn sie am Tisch sitzen, ebenfalls ihre Masken abnehmen. Allerdings nicht in Aargauer Clubs und Bars: Dort darf die Maske darf nur abgesetzt werden, wenn etwas konsumiert wird.

5. Freizeitaktivitäten mit höchstens 15 Personen

An sportlichen und kulturellen Freizeitaktivitäten dürfen in Innenräumen maximal 15 Menschen teilnehmen – allerdings nur, wenn genügend Abstand gehalten und Maske getragen wird. Bei der Maske erlaubt der Bundesrat hingegen Ausnahmen: «Von einer Maske kann abgesehen werden, wenn grosszügige Raumverhältnisse vorherrschen, etwa in Tennishallen oder grossen Sälen.» Im Freien müsse nur der Abstand eingehalten werden.

Kontaktsport ist verboten. Von den Regeln ausgenommen sind Kinder unter 16 Jahren.

6. Gruppen von maximal zehn Personen im Privaten

Der Bundesrat hält fest, viele Ansteckungen ereigneten sich im privaten Kreis. Deshalb beschränkt er die Anzahl Personen für private Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis auf zehn Personen.

7. Laien-Chöre müssen verstummen

Im professionellen Bereich von Sport und Kultur sind Trainings und Wettkämpfe sowie Proben und Auftritte erlaubt. Weil beim Singen sehr viele Tröpfchen ausgestossen werden, verbietet der Bundesrat Anlässe von Laien-Chören. Professionellen Chören ist das Proben gestattet.

8. Hochschulen müssen auf Fernunterricht umstellen

Der Bundesrat verbietet Hochschulen ab nächstem Montag den Präsenzunterricht. Dieser bleibt in den obligatorischen Schulen und den Schulen der Sekundarstufe II (Gymnasien und Berufsbildung) erlaubt.

9. Kurzarbeits-Geld für Arbeitnehmende auf Abruf

Neu können auch Menschen, die auf Abruf arbeiten, eine Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Es gelten allerdings Einschränkungen: Die Arbeitnehmenden müssen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorweisen können und seit mindestens sechs Monaten im Betrieb arbeiten. Die Änderungen treten rückwirkend ab 1. September in Kraft. Sie stellten somit einen Anspruch ohne Unterbruch seit März 2020 sicher, schreibt der Bundesrat.

10. Einführung von Schnelltests

Die Antigen-Schnelltests dürfen ab nächstem Montag eingesetzt werden. Dies ermögliche eine breitere und schnellere Testung der Bevölkerung, so der Bundesrat. Die Schnelltests sollen gemäss Bundesrat in Arztpraxen, Spitälern und Testzentren sowie in einigen Apotheken durchgeführt werden.

Die Genauigkeit der Schnelltests sei durch das «Centre national de Référence pour Infections Virales Emergentes» (CRIVE) in Genf geprüft worden. Die Schnelltests sind im Vergleich zu den PCR-Test weniger empfindlich. Sie sind vor allem dann einsetzbar, wenn eine Person infektiös ist. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sieht daher den Einsatz dieser Schnelltests nur bei Personen vor, die Symptome zeigen und nicht zu den besonders gefährdeten Personen gehören.

11. Neuer Grenzwert für die Reisequarantäne

Der Bundesrat hebt den Schwellenwert an, der massgeblich ist, ob ein Land auf die Quarantäneliste kommt oder nicht. Dies, weil die Fallzahl pro 100'000 Einwohner in den letzten 14 Tagen in den meisten Ländern tiefer ist als in der Schweiz. Ab Donnerstag kommen nur noch Staaten und Gebiete auf die Liste, deren Inzidenz um mehr als 60 höher ist als jene der Schweiz.

Wegen des neuen Grenzwerts ist die Liste neu viel kürzer. Sie umfasst noch die Länder Andorra, Armenien, Belgien und Tschechien. Wer aus diesen Ländern in die Schweiz reist, muss sich für zehn Tage in Quarantäne begeben. In Frankreich gelten ausserdem die Regionen Hauts-de-France und ÎIe de France/Paris sowie das Überseegebiet Französisch-Polynesien als Risikozonen.

12. Die Entscheide des Bundesrats im Original-Dokument

201028_MM BR _Massnahmen Covid-19 2. Welle de.pdf

Das Bundesamt für Gesundheit hat zu den Massnahmen ausserdem mögliche häufige Fragen beantwortet:

201028_FAQ Massnahmen_DE.pdf

(mwa)