Lohnkosten
Arbeitgeber können Löhne problemlos senken

Seit der Aufhebung des Euro-Mindestkurses ist noch keine Woche vergangen. Die Diskussion um Abfederungsmassnahmen spitzt sich aber bereits zu. Das Schweizer Arbeitsrecht gibt den Firmen viel Spielraum - Gesamtarbeitsverträge sind nicht unantastbar.

Thomas Schlittler und Lorenz Honegger
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Kaum ist der Euro-Mindestkurs aufgehoben, fordert der Direktor des Arbeitgeberverbands, Roland A. Müller, in der «SonntagsZeitung» «Spielraum für Massnahmen wie Arbeitszeitverlängerungen oder Lohnsenkungen.» Doch braucht es wirklich zusätzliche Massnahmen?

Das liberale Arbeitsrecht in der Schweiz gewährt den Arbeitgebern bereits heute sehr viel Spielraum: Wenn ein Arbeitgeber die Lohnkosten senken will, kann er ohne weiteres auf den Arbeitnehmer zugehen und eine Änderung des Arbeitsvertrags beantragen – mit tieferem Lohn. «Dabei handelt es sich um eine sogenannte Änderungskündigung. Diese ist rechtlich einwandfrei, wenn das entsprechende Verfahren eingehalten wird», sagt Professor Thomas Geiser, Direktor des Forschungsinstituts für Arbeit und Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen.

Abweichungen vom GAV

Der Arbeitnehmer wird durch eine Änderungskündigung vor den schwierigen Entscheid gestellt, ob er den Änderungsantrag des Arbeitgebers annehmen will oder nicht. Lehnt er ab, muss er später beim Gang zur Arbeitslosenkasse unter Umständen mit einer temporären Einstellung der Arbeitslosengelder rechnen wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit.

In Branchen oder Betrieben mit allgemein verbindlichem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist der Spielraum für die Arbeitgeber allerdings beschränkt. Die im GAV festgeschriebenen Mindestlöhne und maximalen Arbeitszeiten dürfen grundsätzlich nicht verletzt werden. Aber auch da gibt es teilweise Ausnahmeregelungen. So heisst es im GAV der stark exportabhängigen Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (MEM): «Abweichungen von arbeitsvertraglichen Bestimmungen des GAV sind in Ausnahmefällen möglich.» Dem MEM-GAV unterstehen 96 000 Mitarbeitende und er ist bis Mitte 2018 gültig. Der Abweichungsartikel hat das Ziel, Arbeitsplätze in der Schweiz zu erhalten oder zu schaffen.

Zu den Ausnahmefällen gehört die «Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten». Diese liegen gemäss MEM-GAV vor, wenn ein Unternehmen Verluste schreibt oder den Nachweis erbringen kann, dass ihm in den nächsten sechs Monaten Verluste drohen.

Möglich ist eine Abweichung vom GAV auch dann, wenn eine «Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit» notwendig ist. Das Unternehmen muss in diesem Fall die Gründe aufzeigen, die zur «bedeutenden Verschlechterung der Konkurrenzfähigkeit» geführt haben. Ein möglicher Grund sind «makroökonomische Verwerfungen», die ausserhalb des Einflussbereichs des einzelnen Unternehmens liegen. «Dazu gehören namentlich die für die MEM-Industrie massgebenden Wechselkurse», heisst es im GAV weiter.

Diese Formulierung stammt direkt aus der letzten Wechselkurs-Krise im Jahr 2011. Das bestätigt Arno Kerst, Präsident der Gewerkschaft Syna, der bei den Verhandlungen dabei war: «Krisenartikel gibt es im MEM-GAV zwar schon lange. Die explizite Erwähnung von Wechselkursen ist aber neu und eine Folge der letzten Frankenstärke.»

Es ist umstritten, ob der Abweichungsartikel für die Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit tatsächlich etwas bringt. Kerst: «Wenn die Unternehmen aufgrund des starken Frankens weniger Aufträge erhalten, nützt es wenig, wenn die Arbeitnehmer länger arbeiten.» In einem solchen Fall helfe eher Kurzarbeitsentschädigung. Diese habe aber nichts mit dem Abweichungsartikel zu tun, sondern müsse bei der Arbeitslosenversicherung beantragt werden.

Intakte Sozialpartnerschaft

Will die Geschäftsleitung eines Unternehmens den Abweichungsartikel dennoch anwenden, kann sie das nicht auf eigene Faust tun. Sie muss der Arbeitnehmervertretung einen schriftlichen Antrag unterbreiten. Nur wenn diese zustimmt, können Änderungen vorgenommen werden. In der Regel stehen die Chancen dazu aber gut, sagt Arbeitsmarktexperte Geiser von der Universität St. Gallen: «Die Sozialpartnerschaft ist in den meisten Schweizer Unternehmen intakt. Die Aussichten auf eine einvernehmliche Einigung sind deshalb gut.»

Allerdings gibt Geiser zu Bedenken, dass allein mit einer temporären Abweichung vom GAV noch kein Franken eingespart ist. «Damit werden nur die Rahmenbedingungen für Arbeitszeitverlängerungen und Lohnkürzungen geschaffen. Danach muss dann aber mit jedem einzelnen Arbeitnehmer der Arbeitsvertrag neu verhandelt werden.» Viele Angestellte hätten Arbeitsverträge, die besser seien, als es der GAV vorschreibe.

Die bereits bestehenden Möglichkeiten sind aber nicht der Hauptgrund, wieso die Forderung von Arbeitgeber-Direktor Müller nach «mehr Spielraum für Massnahmen wie Arbeitszeitverlängerungen oder Lohnsenkungen» bis in bürgerliche Kreise hinein kritisiert wird. Auf Unverständnis stösst vor allem der Zeitpunkt: «Wer jetzt Lohnreduktionen fordert, setzt sich dem Verdacht aus, die Situation ausnutzen zu wollen», sagt BDP-Nationalrat und BKW-Verwaltungsratspräsident Urs Gasche (BE). Und CVP-Nationalrat und Brauereibesitzer Alois Gmür (SZ) ergänzt: «Für mich ist das unverantwortliche Panikmache.» Wenn man als Unternehmer schon heute die Löhne senken müsse, dann stimme etwas nicht.