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Laut Verwaltungsgericht muss der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun, Marc Fritschi, dem Kanton 28 800 Franken Handänderungssteuern bezahlen. Dies, weil Fritschi im vergangenen Sommer in Thun eine Eigentumswohnung gekauft hatte.
Fritschi hatte sich zuerst erfolglos bei der für die Handänderungssteuern zuständigen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion gegen die Bezahlung der Steuer gewehrt. Der Beschwerdeführer machte eine «offenbare Härte» geltend. Der frühere Regierungsstatthalter des Ende 2009 aufgehobenen Amtsbezirks Seftigen verwies auf die Wohnsitzpflicht für Regierungsstatthalter. Mit seiner Wahl sei ein Verbleib am bisherigen Wohnort Kaufdorf nicht mehr möglich gewesen. Kaufdorf liege nicht im Verwaltungskreis Thun, sondern im Kreis Bern-Mittelland. Dem Verwaltungsgericht erschien diese Begründung «von vornherein ungeeignet, in Bezug auf die Bezahlung der Handänderungssteuern einen Härtefall darzutun». Zwar sei der Beschwerdeführer durch die Aufhebung seines Amts gezwungen worden, eine neue Arbeitsstelle zu suchen, nicht aber von Kaufdorf wegzuziehen. Der Umzug nach Thun bilde vielmehr eine direkte Folge seiner freien Entscheidung, als Regierungsstatthalter von Thun zu kandidieren beziehungsweise der Residenzpflicht, welche mit diesem Amt einhergehe. Auch der im Gesetz über die Handänderungssteuern vorgesehene weitere Grund, die Handänderungssteuern zu erlassen, sei nicht gegeben: Deren Bezahlung gefährde die wirtschaftliche Existenz Fritschis nicht. Das Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde ab und auferlegte ihm zudem die Gerichtskosten von pauschal 1500 Franken. (uz)