Lohndumping
Ausländische Firmen müssen kantonale Mindestlöhne einhalten

Wenn ausländische Firmen ihre Angestellten zur Arbeit in die Schweiz schicken, sollen sie kantonale Mindestlöhne einhalten müssen. Trotz Kritik in der Vernehmlassung hält der Bundesrat daran fest.

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Verschiedene Kantone haben Mindestlöhne beschlossen. Diese sollen nun stärker in der nationalen Gesetzgebung berücksichtigt werden. (Symbolbild)

Verschiedene Kantone haben Mindestlöhne beschlossen. Diese sollen nun stärker in der nationalen Gesetzgebung berücksichtigt werden. (Symbolbild)

Keystone

(rwa) Auf nationaler Ebene kennt die Schweiz keinen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn. Allerdings haben verschiedene Kantone eigene Mindestlohngesetze erlassen. Sie sollen nun im Entsendegesetz berücksichtigt werden. Dieses regelt die Arbeitsbedingungen für Angestellte, die von ausländischen Firmen in die Schweiz zur Arbeit geschickt werden.

In Zukunft sollen diese Firmen verpflichtet werden können, Arbeiter in den betreffenden Kantonen gemäss den kantonalen Richtlinien zu entlöhnen. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zur Revision des Entsendegesetzes verabschiedet. Damit erfüllt er eine Motion des ehemaligen Tessiner FDP-Ständerats Fabio Abate, wie das Wirtschaftsdepartement in einer Mitteilung schreibt. Nun liegt der Ball beim Parlament.

Regel gilt nicht absolut

Allerdings gilt die neue Regelung nur dann, wenn das kantonale Gesetz den Mindestlohn auch für jene Arbeitnehmenden anwendet, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort ausserhalb des entsprechenden Kantons haben. Diese Einschränkung dürfte eine Konzession an Wirtschaftsverbände sein. Der Arbeitgeberverband hatte bei der Eröffnung der Vernehmlassung die Ausweitung des Entsendegesetzes als «unzulässig und gefährlich» bezeichnet.

Für die Kontrollen und den Vollzug sind die Kantone zuständig. Dadurch trage er der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung von Kanton und Bund Rechnung, argumentiert der Bundesrat. Explizit geregelt wird im Entsendegesetz neu auch die Kürzung von Bundessubventionen, wenn die Kantone und die Sozialpartner die Kontrollaufgaben nicht oder nur mangelhaft erfüllen.