Justiz
Bundesgericht präzisiert Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen

Das Bundesgericht hat sich in drei Urteilen mit der Tragweite des Schutzes vor ungerechtfertigten Betreibungen befasst. Seit 2019 besteht hier eine Gesetzesbestimmung zum zusätzlichen Schutz.

Dario Pollice
Drucken
Wann darf das Betreibungsamt Dritte über eine Betreibung informieren? Mit dieser Frage befasste sich das Bundesgericht. (Symbolbild)

Wann darf das Betreibungsamt Dritte über eine Betreibung informieren? Mit dieser Frage befasste sich das Bundesgericht. (Symbolbild)

Keystone

Die neue Bestimmung im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sieht vor, dass ein Schuldner drei Monaten nach der Zustellung eines Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt ein Gesuch stellen kann, damit das Amt die Betreibung Dritten nicht bekannt gibt.

Der Gläubiger muss daraufhin innert 20 Tagen den Nachweis erbringen, dass er rechtzeitig ein Verfahren eingeleitet hat, welches den Rechtsvorschlag des Schuldners beseitigt. Kann er dies nicht beweisen, teilt das Betreibungsamt die Betreibung Dritten nicht mit.

Nun hat das Bundesgericht in drei Urteilen die seit 2019 bestehende zusätzliche Gesetzesbestimmung präzisiert. Im ersten Fall hat das Gericht die Beschwerde einer betriebenen Frau abgewiesen, wie es am Dienstag mitteilt. Nachdem die Frau einen Rechtsvorschlag gegen die Betreibung erhoben hatte, verlangte die Gläubigerin Rechtsöffnung, Das Gesuch der Gläubigerin blieb jedoch erfolglos.

Das Gericht hält in seinem Urteil wiederum fest: eine Betreibung soll Dritten dann nicht mitgeteilt werden, wenn der Gläubiger «keine Anstalten macht», die Betreibung fortzuführen. Das Unterliegen der Gläubigerin im Rechtsöffnungsverfahren sei kein Grund für die Nichtbekanntgabe der Betreibung.

Keine Löschung nach Bezahlung

Im selben Fall blieb die Gläubigerin ein Jahr lang untätig, nachdem sie im Rechtsöffnungsverfahren unterlegen war. Damit sei ihr Recht auf Fortsetzung der Betreibung erloschen. Die betriebene Frau stellte daraufhin erneut ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung und unterlag abermals. Zu Recht, wie das Bundesgericht bestätigt. Weder der Wortlaut, noch die Entstehungsgeschichte der neuen Norm liessen den Schluss zu, dass die betriebene Person das Gesuch um Nichtbekanntgabe erst nach einem Jahr stellen könne.

In einem weiteren Fall erhob ein Schuldner ebenfalls Rechtsvorschlag. Später bezahlte er aber den verlangten Betrag und stellte ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung. Laut dem Bundesgericht war auch hier die Bekanntgabe rechtens gewesen. Das Parlament habe bei der Debatte zur neuen Norm betont, dass eine Betreibung nicht aus dem Register gelöscht wird, wenn die Forderung im Verlauf des Verfahrens bezahlt wurde. Daran solle die neue Regelung nichts ändern.