Fussballstadion
Unendliche Geschichte: Zürcher Stadion-Gegner verlieren vor Verwaltungsgericht

Das Zürcher Verwaltungsgericht hat erneut Beschwerden der Hardturm-Gegner gegen die Abstimmung abgewiesen. Kritisiert wurde vor allem die Abstimmungszeitung.

André Bissegger
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Wird auf der Stadionbrache in Zürich jemals wieder Fussball gespielt? Wenn es nach dem Verwaltungsgericht geht, dann ja.

Wird auf der Stadionbrache in Zürich jemals wieder Fussball gespielt? Wenn es nach dem Verwaltungsgericht geht, dann ja.

Keystone

Ende September 2020 sagten über 59 Prozent der Stadtzürcherinnen und Stadtzürcher Ja zu einem neuen Fussballstadion auf dem Hardturm-Areal. Dennoch dürfte es wegen prozessfreudigen Stadion-Gegnern noch einige Zeit dauern, bis der Ball in Zürich-West gespielt werden kann.

In der Zwischenzeit hat das Verwaltungsgericht einen weiteren Stolperstein aus dem Weg geräumt und zwei Stimmrechtsbeschwerden abgelehnt. Das geht aus den am Donnerstag veröffentlichten Urteilen hervor, die CH Media vorliegen. Allerdings sind beide Urteile noch nicht rechtskräftig und können vor Bundesgericht angefochten werden.

Geplante Schule in Abstimmungsunterlagen nicht erwähnt

Die Stadion-Gegner kritisierten vor allem die Abstimmungszeitung. Denn darin stand nicht, dass in einem der beiden Hochhäuser beim Stadion eine Schule eröffnet werden soll. Darüber hätte die Stadt ihrer Ansicht nach aber informieren müssen. Sie forderten daher, dass die Volksabstimmung aufzuheben sei – vergeblich: Nach dem Bezirksrat folgte auch das Verwaltungsgericht der Argumentation der Gegner nicht.

Das Gericht ist der Meinung, dass in der Abstimmungszeitung kein wichtiges Element für die Meinungsbildung unterdrückt worden sei, heisst es im Urteil. Sie habe alle für den Entscheid der Stimmberechtigten wichtigen Elemente enthalten – und war damit korrekt. Auch verweist das Gericht in seiner Begründung auf die grosse Differenz zwischen Ja- und Nein-Stimmen von 18,2 Prozentpunkten: Mit der Information über die Schule wäre das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend beeinflusst worden.

Formeller Fehler des Bezirksrats

Die zweite Stimmrechtsbeschwerde drehte sich um fehlende Ausführungen zu Aspekten der Sicherheit. Der Beschwerdeführer kritisierte die Abstimmungsunterlagen bereits vor der Abstimmung. Seine Forderung, die Abstimmung auszusetzen und die Unterlagen zu überarbeiten, scheiterte vor dem Bezirksrat und das Stimmvolk konnte über die Vorlage befinden.

Den Entscheid des Bezirksrats zog der Beschwerdeführer daraufhin bis vor Bundesgericht. Dieses gab ihm Recht, weil der Bezirksrat seinen Stimmrechtsrekurs in einer Vierer- statt in einer Fünferbesetzung abgelehnt hatte – ein formeller Fehler. Es wie die Sache zur «neuen Beurteilung in verfassungskonformer Besetzung» an den Bezirksrat zurück. Dieser lehnte den Stimmrechtsrekurs – diesmal wohl in vollständiger Besetzung – erneut ab, genau wie nun das Verwaltungsgericht auch. (abi)