Startseite
Nachrichten
Schweiz (Nachrichten)
Eine Journalistin muss der Polizei ihre Quellen nicht nennen, solange kein klar definiertes übergeordnetes Interesse besteht. Dies hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest.
(wap) Der EGMR hat mit seinem Urteil am Montag einen Entscheid des Bundesgerichtes korrigiert. Dieses hatte bestätigt, dass eine Journalistin, die ein Porträt über einen Drogendealer geschrieben hatte, der Polizei ihre Quelle offenlegen müsse. Angerufen hatte das Bundesgericht die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dies nachdem das Basler Appellationsgericht der Journalistin den sogenannten Quellenschutz in erster Instanz bestätigt hatte.
In seinem Urteil verweist der EGMR auf die grosse Bedeutung des Quellenschutzes für die Meinungsfreiheit. Allein die Tatsache, dass die Kontaktperson eine Straftat begangen habe, reiche nicht aus, um Journalisten zur Offenlegung der Quelle zu zwingen. Hierfür sei ein übergeordnetes öffentliches Interesse notwendig, das im jeweiligen Fall konkret belegt werden müsse.