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Uber Switzerland muss keine AHV-Beiträge für die UberPop-Fahrer bezahlen, da sie nicht als deren Arbeitgeberin gilt. Das hat das Bundesgericht entschieden.
(abi) Das Bundesgericht hat sich kürzlich mit der AHV-Beitragspflicht von Uber Switzerland befasst, die ihren Sitz in Zürich hat. Konkret ging es um den Dienst UberPop, einen «kostendeckenden Mitnahmeservice», den es in der Schweiz nicht mehr gibt, wie das Bundesgericht in seinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil schreibt.
Die höchsten Richter in Lausanne entschieden nun, dass Uber Switzerland nicht Arbeitgeberin der UberPop-Fahrer war. Entsprechend muss die Fahrdienst-Plattform auch keine AHV-Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Ausgleichskasse) entrichten. Es folgte damit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich.
Die Ausgleichskasse hatte 2019 verfügt, dass UberPop-Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die Rasier Operations B.V. mit Sitz in den Niederlanden ausüben würden. Die Uber Switzerland GmbH wiederum sei deren abrechnungspflichtige Betriebsstätte in der Schweiz und daher verpflichtet, AHV-Beiträge von rund 5,2 Millionen Franken inklusive Verzugszinsen an die Ausgleichskasse zu zahlen.
Dagegen erhoben die Rasier Operations B.V. und Uber Switzerland gemeinsam Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses teilte die Beschwerden in zwei Verfahren auf und entschied, dass die Uber Switzerland GmbH nicht beitragspflichtig sei. Die Beschwerde der Rasier Operations B.V. ist hingegen noch hängig.
Das Bundesgericht begründet seinen Entscheid damit, dass gemäss Wortlaut des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) alle Arbeitgeber beitragspflichtig sind, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben. Allerdings machte die Ausgleichskasse UberSwitzerland nicht als Arbeitgeberin der UberPop-Fahrer geltend - entsprechend könne UberSwitzerland nicht beitragsrechtlich belangt werden.
Allerdings lässt das Bundesgericht offen, ob die UberPop-Fahrer überhaupt eine Erwerbstätigkeit im Sinne des AHV-Rechts haben und ob sie dann als selbst- oder unselbstständig qualifiziert werden müssten. Auch klärt es die Stellung der Rasier Operations B.V. als möglich Arbeitgeberin nicht und verweist dabei auf Fälle, die noch vor kantonalen Gerichten hängig sind.
Urteil vom 28. April 2021 (9C_692/2020)