Bundesgericht
Corona-Entschädigung: Feuerwerk-Unternehmen darf Beschwerde einreichen

Der Bundesrat hat in der alten «Covid-Verordnung Kultur» die Beschwerdemöglichkeit zu Unrecht ausgeschlossen. Nun muss sich das Waadtländer Kantonsgericht mit dem Entschädigungsgesuch eines Feuerwerk-Unternehmens befassen.

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Ein Unternehmen für Feuerwerk erlitt im vergangenen Jahr wegen Corona finanzielle Einbussen. Es fordert daher Entschädigung. (Symbolbild)

Ein Unternehmen für Feuerwerk erlitt im vergangenen Jahr wegen Corona finanzielle Einbussen. Es fordert daher Entschädigung. (Symbolbild)

Keystone

(abi) Ein Unternehmen für Feuerwerk gelangte im Mai 2020 an den Dienst für kulturelle Angelegenheiten des Kantons Waadt. Da die meisten 1. August-Feuerwerke nicht durchgeführt werden konnten, machte das Unternehmen finanzielle Einbussen geltend. Es stützte sich dabei auf die damals gültige «Covid-Verordnung Kultur».

Allerdings wurde das Gesuch abgewiesen. Der Grund: Das Unternehmen falle nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Ausserdem teilten ihm die Behörden mit, dass gegen diesen Entscheid gemäss der «Covid-Verordnung Kultur» keine Beschwerde eingereicht werden kann. Zu Unrecht, wie das Bundesgericht nun urteilte. Das schreibt es in einer Mitteilung vom Freitag.

Jede Person hat Anspruch auf eine Beurteilung durch einen Richter

Die Feuerwerksfirma gelangte nach dem Behörden-Entscheid ans Bundesgericht. Bei diesem kann die Beschwerde jedoch nicht direkt erhoben werden. Deshalb tritt das Bundesgericht zwar nicht auf die Beschwerde ein, es überweist den Fall aber ans Kantonsgericht des Kantons Waadt. Dieses sei die zuständige Behörde zur Behandlung der Beschwerde.

Denn gemäss Bundesverfassung habe jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf eine Beurteilung durch eine richterliche Behörde, befand das Bundesgericht. In der neuen Covid-Kultur-Verordnung, die seit dem 26. September 2020 in Kraft ist, gibt es übrigens keinen entsprechenden Ausschluss von Rechtsmitteln.