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Ein Polizist hatte Strafanzeige eingereicht, weil mehrere Gespräche zwischen ihm und einer zweiten Person ohne sein Wissen aufgezeichnet worden waren.
(gb.) Das Bundesgericht hat am Freitag einen Entscheid des Genfer Kantonsgerichts gestützt und damit seine eigene Rechtsprechung in einem entscheidenden Punkt geändert: Gespräche im beruflichen Kontext können laut Bundesgericht als «nicht öffentlich» gelten und somit unter das im Strafgesetzbuch niedergeschrieben Verbot fallen, unbefugte Aufnahmen von «nichtöffentlichen» Gesprächen zu machen. Dies teilte das Bundesgericht am Freitag in einer Mitteilung mit.
Noch im Jahr 1982 war das Bundesgericht in einem Leiturteil der Auffassung gewesen, dass «nichtöffentliche» Gespräche den Privatbereich tangieren müssen, um als solche zu gelten und unter den entsprechenden Gesetzesartikel zu fallen.
Im Fall eines Genfer Polizisten beurteilt das Bundesgericht dies nun anders. Eine Person hatte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Telefongespräche mit dem Polizisten ohne dessen Wissen aufgezeichnet und anschliessend im beruflichen Umfeld des Polizisten per e-Mail weiterverbreitet. Daraufhin hatte der Polizist Strafanzeige eingereicht. Das Bezirksgericht als auch das Kantonsgericht sprachen die Person, welche die Aufnahmen gemacht hatte, gemäss für schuldig.
Das Bundesgericht stützt diese Entscheide. Zweck der Bestimmung im Strafgesetzbuch sei dem Einzelnen zu erlauben, sich mündlich frei äussern zu können, ohne befürchten zu müssen, dass seine Aussagen gegen seinen Willen aufgezeichnet werden und die ohne Hintergedanken ausgesprochenen Worte auf diese Weise verewigt werden. Folglich spiele es keine Rolle, ob die Äusserungen den Geheim- oder Privatbereich betreffen und in welcher Eigenschaft die Beteiligten diese tätigen würden, schreibt das Bundesgericht.