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Das Finanzdepartement will dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragen Adrian Lobsiger angeforderte Unterlagen nicht herausgeben. Dieser zeigt sich verärgert.
Der Knatsch zwischen Finanzdepartement und Datenschützer dreht sich um eine Aussage von Bundesrat Ueli Maurer und das Gesuch eines Bürgers, die Hintergründe dazu zu erfahren. Darüber berichtete Radio SRF am Montag. Im letzten November hatte Departementsvorsteher Ueli Maurer in einer SRF-Radiosendung zum Thema Coronamassnahmen folgendes gesagt: «Wir sind bewusst ein gewisses Risiko eingegangen, weil wir eine Güterabwägung gemacht haben.»
Ein Bürger verlangte daraufhin Einsicht in alle Dokumente, welche diese Aussage begründen könnten – und stützte sich auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung. Als das Finanzdepartement dies verweigerte – denn Verhandlungen des Bundesrats würden nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterliegen – wurde der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte Adrian Lobsiger hinzugezogen, um ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Doch auch Lobsiger erhielt die Akten nicht.
«Das war für mich ein Tiefschlag», sagte am Montag in der Sendung «HeuteMorgen» von Radio SRF. Gebe ein Bundesorgan die Unterlagen nicht heraus, die zur Beurteilung dienen, ob diese unter das Öffentlichkeitsgesetz fallen oder nicht, könne er seine Schlichtungsaufgabe nicht wahrnehmen. «Das zeigt einfach, dass immer noch Kräfte in der Bundesverwaltung vorhanden sind, die sich nicht ganz mit dem Öffentlichkeitsgesetz abgefunden haben», so Lobsiger weiter. Denn im Gesetz stehe ausdrücklich, dass der Öffentlichkeitsbeauftragte auch Zugang zu Dokumenten habe, die der Geheimhaltung unterliegen.
Das Finanzdepartement sieht das derweil ganz anders, wie SRF berichtet. Beim Gesuch des Bürgers sei von Anfang an klar gewesen, dass die Dokumente aus formellen Gründen nicht hätten herausgegeben werden können. Deshalb habe auch der Beauftragte Lobsiger keinen Anspruch auf einen Zugang, lautet die Argumentation. Das Departement stützte das Öffentlichkeitsgesetz, beim vorliegenden Fall handle es sich jedoch um einen «ausgesprochenen Sonderfall». (agl)