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Wer einen Anspruch auf Erwerbsersatz wegen der Coronakrise geltend machen will, muss das bis zum 16. September tun. Danach ist es zu spät.
(rwa) Der Bundesrat hat am Freitag die Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs in der entsprechenden Verordnung präzisiert. Darin ist der Erwerbsersatz geregelt für Eltern, die während der Schulschliessung ihre Kinder betreuen mussten, für Menschen in Quarantäne sowie für selbständig Erwerbstätige. Die Verordnung hat eine Geltungsdauer von sechs Monaten bis zum 16. September 2020.
Nun hat der Bundesrat entschieden, dass ab diesem Datum keine neuen Ansprüche geltend gemacht werden können, wie das Bundesamt für Sozialversicherungen in einer Mitteilung schreibt. Für die Berechnung des Erwerbsersatzes von Selbständigerwerbenden stellen die Ausgleichskassen grundsätzlich auf das Einkommen ab.