Die Bundesbeamten in Bern. Sie ruhen nicht, bis die letzte Gefährdung der Volksgesundheit eliminiert ist. Neben Verboten, Geboten und Abgaben nutzen sie eine besonders raffinierte Methode, um die Bürger vor Unbill zu bewahren: unverständliche Produktvorschriften, die noch den letzten Anbieter vergällen. Beispiel Snus, auch Mundtabak genannt. Die Tabakverordnung verbietet den Verkauf von «Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch».
Gemeint sind damit «Erzeugnisse in Form eines Pulvers oder eines feinkörnigen Granulats oder einer Kombination dieser Formen, insbesondere in Portionenbeuteln oder porösen Beuteln oder in anderer Form». Allerdings: «Ausgenommen sind Erzeugnisse, die zum Rauchen oder Kauen bestimmt sind.» Alles klar? In einer Weisung an die Kantone hält der Bund fest, dass für die Unterscheidung «neben der rein grammatikalischen Auslegung die teleologische und historische Auslegung entscheidend» sei.
Demnach ist ein «mit Pulver oder feinkörnigem Granulat fein geschnittener oder gemahlener Tabak im unteren Millimeterbereich oder kleiner» verboten. Erlaubt ist «Kautabak». «Als solche gelten Erzeugnisse, die aus Stücken des Tabakblattes mit Grösse von rund einem oder mehreren Zentimetern bestehen, insbesondere in Form von Rollen, Stangen, Streifen, Platten oder Würfeln, teils aromatisiert und feucht.» Erlaubt sind weiter «Tabakerzeugnisse zum Lutschen in lehmartiger Form», «da sie aufgrund lehmartiger Konsistenz weder der Definition verbotener Produkte noch der erlaubten Kautabake entsprechen.» Übrigens: Ob Lehm, Granulat oder Pulver, die gesundheitlichen Auswirkungen sind dieselben. Nicht aber die administrativen Nebenwirkungen.
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