Unvereinbarkeitsgesetz
Die einen dürfen in den Grossen Rat, die anderen nicht

Im Aargau können Kantilehrer und Kantonspolizisten nicht in den Grossen Rat gewählt werden. Der Kommentar.

Jörg Meier
Jörg Meier
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Der Grosse Rat in Aarau - Kantonspolizisten und Kantilehrern ist das Politisieren hier verboten.

Der Grosse Rat in Aarau - Kantonspolizisten und Kantilehrern ist das Politisieren hier verboten.

Emanuel Freudiger

Bauern dürfen. Juristen dürfen auch. Ärzte dürfen sowieso. Unternehmer dürfen. Gemeindeammänner selbstverständlich auch. Sogar Volksschullehrpersonen dürfen im Grossen Rat mitmachen. Aber Kantilehrer und Kantonspolizisten dürfen nicht. Ihnen verbietet das Unvereinbarkeitsgesetz eine politische Tätigkeit im Grossen Rat.

Was auf den ersten Blick leicht absurd erscheint, erscheint beim zweiten Blick durchaus sinnvoll. Das Unvereinbarkeitsgesetz verhindert, dass Angestellte des Kantons politischen Einfluss auf das Geschehen nehmen können, dass sie in Interessen- und Loyalitätskonflikte gegenüber ihrem Arbeitgeber geraten können.

Nun ist es aber so, dass weder Kantilehrer noch Kantonspolizisten im Innern der Verwaltung sitzen, wo die wichtigen Geschäfte erarbeitet werden; es ist auch nicht zu erwarten, dass sie noch hartnäckiger sind als andere Interessenvertreter – zumal für sie ja die Ausstandsregel angewendet werden könnte. Es wäre völlig ungefährlich für den Weiterbestand des Kantons, würde man ihnen die gleichen politische Rechte gewähren wie anderen Berufsgruppen.

Mit einer Anpassung des Unvereinbarkeitsgesetzes könnte der Kanton vielen Angestellten der Verwaltung das passive Wahlrecht bedenkenlos gewähren. So, wie es die meisten anderen Kantone längst tun. Aber der Regierungsrat will das nicht. Er sieht keinen Handlungsbedarf, fürchtet gar, dass die formelle Hierarchie auf den Kopf gestellt werden könnte. Mit der Überweisung des Postulats Binder müsste die Regierung zumindest einmal prüfen, wie es sich mit der Unvereinbarkeit verhält.