Im Zusammenhang mit der «Bluttat von Rupperswil» wurde oft vorgebracht, das Schreckliche dabei sei eben, dass es so völlig unbegreiflich sei. Mit einem Raubmord oder dergleichen könnte man leichter zurechtkommen. Gemeint ist, dass das Vorliegen eigentlich «rationaler» Gründe für eine verbotene Tat eine Art «Quasi-Verständnis» nach sich ziehen könnte. Die Folgerung daraus: Die Tat wäre als «Verirrung» deutbar, in Verfolgung eines eigentlich rationalen Ziels wurden die falschen (verbotenen) Mittel benutzt.
Das Strafrecht unterscheidet Affekt (Totschlag) und Mord (Niedertracht), differenziert also auch im Bösen. Wobei auch hier eigentlich nur die Tat im Affekt «bestrafbar» (=sühnbar) ist.
Der Mensch verfügt über eine «Anlage zum Guten», aber auch über einen «Hang zum Bösen», lehrte Immanuel Kant und nannte letzteres «das radicale Böse». Es wurzelt im Menschen, in seiner Freiheit. Diese Differenzierung trifft es besser, auch wenn die Sachlage deprimierend ist. Wir sollen uns mit dem Bösen nicht arrangieren können. Das Böse ist «radikal unverantwortbar».