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Leserbeitrag
Das Stand-Up-Paddling ist in letzter Zeit zum Trend geworden. Was den Hallwilersee anbetrifft, könnte man, vor allem seit diesem „Corona-Sommer“, sogar von einem Boom sprechen. (...) Dieses Wassersportvergnügen sei wohlverstanden, niemand vergönnt! (...) Nur, - der richtige Umgang mit dem Sportgerät ist das eine, die gesetzlichen Vorschriften zu kennen - und auch einzuhalten, das andere? Auf dem Hallwilersee gibt es (u.a.) auch Vorschriften über den Naturschutz. Bezugnehmend auf das Schweiz. Binnenchifffahrtsgesetz (Stand 01.01.2009) erliess der Kanton Aargau gestützt auf § 19 des Kant. Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz in § 10 a / 1 einschränkende Massnahmen zum Schiffsverkehr auf dem Hallwilersee. Es betrifft die beiden Naturschutzzonen „Erlenhölzli“ (oberhalb der Seerose bis zur Kantonsgrenze AG/LU beim Teufenbach) - sowie jene im untern Seeteil - im „Alliswiler-Moos“ (Südspitze Rislewald/Seengen bis vor die Badeanstalt Boniswil). Die beiden als Naturschutzbereiche deklarierten - dem Schilfgürtel vorgelagerten Wasserflächen sind mit gelben Bojen (kugelförmige Schwimmkörper teils mit der Aufschrift: „Kein Zugang Schutzzone“) gekennzeichnet. Die Wasserflächen zwischen den gelben Bojen und den Schilfgürteln dürfen somit weder mit Schiffen noch mit Schwimmkörpern jeglicher Art befahren werden. Es war im vergangenen Sommer auffallend, dass viele „Stand-Up-Paddlerinnen und Paddler“ - teils auch solche mit Kajaks und Gummibooten, (nicht immatrikulierte Boote) sich der Vorschrift offensichtlich nicht bewusst waren (oder sind?) und oftmals die Naturschutzzonen, speziell im Bereich beim „Erlenhölzli“, ignorierten! Beim Durchfahren der Schutzzonen werden die sich vorwiegend dem Schilfgürtel entlang aufhaltenden Wasservögel jedes Mal gestört und vertrieben. (Stockenten, Blässhühner, Haubentaucher, usw.) Die gesperrten Wasserflächen bleiben nach den gesetzl. Grundlagen den Wasservögeln und der Fischwelt (als Naturschutzzonen) vorbehalten! Die Beachtung des Naturschutzes sollte im Interesse aller Seebenützenden (auch ohne einer Naturschutz-Institution anzugehören) notabene eine Selbstverständlichkeit darstellen! (...) Wahrscheinlich ist das Fehlverhalten grösstenteils nicht auf „bösen Willen“ zurückzuführen, sondern eher in Unkenntnis dessen, was die gelben Signal-Bojen für eine Bedeutung haben! Daher könnte es der Sache durchaus dienlich sein, wenn bei Einwasserungsstellen mit einer Hinweistafel auf die Fahrverbotszonen hingewiesen werden könnte. (Zuständig dürfte das Kant. Baudepartement - oder das Strassenverkehrsamt, Abt. Schifffahrt sein).
In diesem Zusammenhang noch die weiter geltenden Vorschriften und Regeln über den neuen Trend-Wassersport (Stand-Up-Paddling): (Quelle: Vereinigung der Schifffahrtssämter 2/2017)
Ein Stand-Up-Paddle-Brett (SUP) gilt rechtlich als Ruderboot. Genau gesagt als Paddelboot, eine Untergruppe der Ruderboote.