Oft fallen mir Velofahrer auf, die vor allem ausserorts auf der Strasse nebeneinander fahren. Bei stetigem Gegenverkehr hat man kaum Chancen, diese zu überholen. Ist es erlaubt, nebeneinander zu fahren, und falls nicht, was sind die Folgen von solchem Verhalten?
Velofahrer, die gemeinsam unterwegs sind, fahren oft nebeneinander, um während der Fahrt miteinander kommunizieren zu können. Dies kann für Autofahrer mühsam und für die Radfahrer auch gefährlich werden. Das Nebeneinanderfahren auf der Strasse ist grundsätzlich verboten, es gibt jedoch Ausnahmen.
Art. 46 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) bestimmt, dass Velofahrer nicht nebeneinander fahren dürfen. Diese Regel wiederholt auch die Verkehrsregelnverordnung VRV. Wer gegen diese Vorschrift verstösst, dem droht eine Ordnungsbusse von Fr. 20.–. Die Strafe fällt also milde aus und kann auch im Wiederholungsfall nicht erhöht werden.
Die Verkehrsregelnverordnung regelt die Ausnahmen des obigen Grundsatzes. Das Nebeneinanderfahren ist gestattet, wenn die Gruppe der Velofahrer mehr als zehn Fahrer umfasst. Ebenfalls darf nebeneinander gefahren werden, wenn dichter Velo- oder Motorfahrradverkehr herrscht. Dies deshalb, damit der übrige Verkehr trotz der vielen Velos nicht zum Erliegen kommt. Auf diese Weise ist es möglich, dass jeweils einzelne Gruppen von Autos überholt werden können und sich am rechten Strassenrand keine endlosen Kolonnen von Velofahrern bilden. Ebenfalls darf dies auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wander-Wegen auf Nebenstrassen erfolgen.
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Schliesslich ist es auch in Begegnungszonen legal, nebeneinander zu fahren. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass Fussgänger stets Vortritt geniessen und eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h vorgesehen ist.
Aber auch in den oben genannten Fällen ist es nicht immer erlaubt, nebeneinander zu fahren, sondern nur dann, wenn dadurch der übrige Verkehr nicht behindert wird. Dies ist von Fall zu Fall zu prüfen. Diese Vorschriften gelten übrigens sowohl in der Stadt wie auch auf dem Land.
Laut Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) dürfen Fahrräder höchstens einen Meter breit sein. Bis zum 14. Januar 2017 musste die Lenkstange zwischen 40 und 70 Zentimeter breit sein.
Diese Vorschrift wurde aber ausser Kraft gesetzt. Solange das gesamte Fahrrad nicht über einen Meter breit ist, darf auch die Lenkstange jetzt einen Meter breit sein.
Paradox ist nun: Die Lenkstange eines Rennrades ist lediglich 45 cm breit. Zwei geübte Rennvelofahrer könnten also in zügigem Tempo problemlos mit bloss 10 cm Abstand nebeneinander fahren. Rechnet man also nach, sind zwei Rennvelofahrer, die mit einem Abstand von 10 cm nebeneinander fahren, exakt einen Meter breit; also genau so breit, wie ein einzelnes Fahrrad sein darf. Trotzdem dürfen sie aber nicht nebeneinander fahren, solange keine der genannten Ausnahmen zutrifft.
*Dr. iur. Beat Frischkopf Rechtsanwalt, Sursee. Infos: www.frischkopf.ch