Die Arbeitsverhältnisse seien nach sechs respektive zwei Jahren zu Recht aufgelöst worden, stellt das kantonale Verwaltungsgericht in zwei gestern veröffentlichten Urteilen klar. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, die falsche Erfassung von Arbeitszeit zu unterbinden und die damit verbundene finanzielle Schädigung des Kantons zu verhindern. Dazu sei das reibungslose Funktionieren der Verwaltung infrage gestellt, wenn das Verhältnis zwischen Angestellten sowie Vorgesetzten zerrüttet sei.
Die Kantonspolizei hatte die Anwesenheit des Polizisten-Paares Anfang 2010 über mehrere Wochen heimlich kontrolliert, weil der begründete Verdacht bestand, die beiden verbuchten ihre Arbeitszeit im Zeiterfassungssystem nicht korrekt. Während der Überwachung trugen die Frau und der Mann laut Polizei je fast 20 Stunden nicht geleistete Arbeitszeit ein.
«Gepflogenheiten der Abteilung»
Gegenüber Vorgesetzten räumte das Paar ein, man habe die Buchungen ab dem Zeitpunkt der Überwachung «möglicherweise nicht mehr so genau vorgenommen». Aus Enttäuschung über eine verwehrte Beförderung und zu wenig Anerkennung habe man sich zurückgezogen und sich «den Gepflogenheiten der Abteilung angepasst».
Sodann machten sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend: Die Polizei habe die Zeiterfassung mit «geheimen Überwachungsmassnahmen» kontrolliert. Das Verwaltungsgericht entgegnet, es wäre ja eben nicht zielführend gewesen, die Betroffenen zum Vornherein über die Überwachung zu informieren. Dazu habe die Kapo dem Paar im Nachhinein Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Über Geltungsansprüche wird später entschieden
Dazu geforderte Entschädigungs- und Gehaltsansprüche des Paares lägen dagegen nicht in der Entscheidkompetenz des Verwaltungsgerichts. Über diese müsse in einem dem Kündigungsverfahren nachgelagerten Verfahren entschieden werden, so die Richter.
Dass die Frau vor der Kapo schon 26 Jahre in der kantonalen Polizei- und Militärdirektion arbeitete und bald pensioniert werde, sei ebenfalls kein Milderungsgrund. Die Ursache der Kündigungen sei selbst verschuldet. (sda/sat)