Scherz
Ehefrau auf eigenen Wunsch getötet: Täter muss vielleicht nicht ins Gefängnis

Der 68-jährige Mann, der in einem Waldstück bei Scherz seine Ehefrau auf deren Wunsch erwürgt hatte, muss vielleicht nicht ins Gefängnis. Wird der geständige Täter für «Tötung auf Verlangen» verurteilt, kommt er eventuell mit einer Geldstrafe davon.

Pascal Meier
Drucken
Kein Gefängnis: Tötung auf Verlangen kann auch mit einer Busse bestraft werden.

Kein Gefängnis: Tötung auf Verlangen kann auch mit einer Busse bestraft werden.

Keystone

Wer als Erwachsener in der Schweiz vorsätzlich einen Menschen tötet, muss in der Regel ins Gefängnis. Das Strafgesetzbuch sieht bei schweren Delikten wie Tötung, Totschlag sowie Mord Gefängnisstrafen von mehreren Jahren vor - vorausgesetzt, die Tat wurde vorsätzlich begangen.

Im Tötungsdelikt von Scherz vom 16. Mai 2013 könnte das Urteil anders ausfallen: Ein 68-jähriger Mann aus dem Kanton Zürich hatte damals im Wald seine zwei Jahre jüngere Ehefrau erdrosselt. Weil er dies laut eigener Aussage auf Wunsch der Frau tat, die von Existenzängsten geplagt aus dem Leben scheiden wollte, könnte er wegen «Tötung auf Verlangen» verurteilt werden.

Dieser Straftatbestand nach Artikel 114 im Strafgesetzbuch hält fest: «Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.» Das heisst: Lässt das Gericht Milde walten, muss der Mann vielleicht nicht ins Gefängnis oder kommt mit einer Geldstrafe davon.

Täter hat keine Vorstrafen

Genau dies ist das Ziel von Rechtsanwalt Franz Hollinger, dem Verteidiger des Täters. Hollinger will vor Gericht deshalb auf den Straftatbestand «Tötung auf Verlangen» plädieren, wie er gegenüber der az erklärt. «Die Fakten sprechen für sich», so Hollinger. «Zudem hat mein Mandant keine Vorstrafen.»

Das Strafverfahren gegen den Ehemann war von der Staatsanwaltschaft nach der Tat wegen fahrlässiger Tötung eröffnet worden. Auf welchen Straftatbestand man schlussendlich vor Gericht plädieren werde, sei laut Mediensprecherin Elisabeth Strebel noch unklar. Die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen.

Schlappe für Staatsanwaltschaft

Der mutmassliche Täter ist zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassen worden – dies gegen den Willen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach. Diese hatte Anfang September beim Zwangsmassnahmengericht eine weitere Haftverlängerung von drei Monaten beantragt, was vom Gericht auch bewilligt wurde. Der Beschuldigte wehrte sich jedoch vor Obergericht gegen diese Verlängerung und erhielt dort mit seiner Beschwerde recht.

Anders als das Zwangsmassnahmengericht kam das Obergericht zum Schluss, dass es keine konkreten und ernsthaften Anhaltspunkte gebe, die den Mann als gemeingefährlich erscheinen liessen. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft sei deshalb nicht gerechtfertigt.

Der Beschuldigte ist als Folge dieses Entscheides Anfang Woche per sofort aus der U-Haft entlassen worden. Bis zum Prozess bleibt er auf freien Fuss. Die Verhandlung dürfte im kommenden Jahr stattfinden.