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Im März 2016 wurde ein Arzt aus dem Bezirk Zurzach zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, weil er einem Junkie Drogen verkauft hatte. Nun ist das Urteil rechtskräftig und der Kanton hat ein Aufsichtsverfahren eröffnet.
Ein Mediziner aus dem Bezirk Zurzach verkaufte einem schwerstabhängigen Junkie insgesamt 4500 Tabletten des Betäubungsmittel Dormicum sowie zwei bis drei Packungen Rohypnol. Das Bezirksgericht Zurzach verurteilte den heute 82-jährigen Arzt am 30. März 2016 vor allem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 3000 Franken, beides bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von vier Jahren. Dazu kam eine Busse von 8000 Franken. Der Mediziner musste seine 11'000 Franken Gewinn aus dem Drogenverkauf sowie die Verfahrenskosten von 13'000 Franken abliefern.
Nun ist das Urteil definitiv. Der Arzt meldete zwar nach dem Prozess Berufung an. Er reichte danach allerdings nicht die dafür nötige Berufungserklärung ein. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 trat das Aargauer Obergericht deshalb nicht auf die Berufung ein. "Dieser Beschluss wurde von den Parteien nicht angefochten", sagt Gerichtssprecherin Nicole Payllier. "Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach rückwirkend auf den 30. März 2016 rechtskräftig."
Die Probezeit begann, wie üblich, ab der sogenannten Eröffnung des Urteils zu laufen, in diesem Fall also im April 2016. Dass es über ein Jahr dauerte bis zur Rechtskraft, lasse sich "auf die Komplexität des Falls und somit auch des Bezirksgerichtsurteils sowie die verschiedenen Verfahrensschritte zurückführen", begründet Payllier.
Vor Gericht hatte die Staatsanwältin auch ein Berufsverbot von fünf Jahren gefordert. Das Bezirksgericht sah allerdings davon ab. «Die allfällige Prüfung respektive Anordnung eines solchen Verbotes obliegt primär dem kantonalen Departement Gesundheit und Soziales (DGS)», begründete dies Gerichtspräsident Cyrill Kramer. Das DGS vergibt für Mediziner die Berufsausübungs-Bewilligung. Vor dem Bezirksgericht Zurzach sagte der Arzt, er liebe seinen Beruf und wolle noch mindestens zwei Jahre weiterpraktizieren. Seine Praxis betreibt er nach wie vor, wie die az weiss.
Prüft der Kanton nun also ein Berufsverbot? "Als Folge des rechtskräftigen Urteils hat das DGS ein Aufsichtsverfahren eröffnet", antwortet Sprecherin Andrea Morgenthaler auf die az-Anfrage. In den letzten fünf Jahren habe der Kanton kein Berufsverbot ausgesprochen. Gemäss aargauischem Gesundheitsgesetz kann ein Berufsverbot bei äusserst schweren Verstössen gegen gesundheitsgesetzliche Bestimmungen ausgesprochen werden. Ein solches ist für die ganze Schweiz gültig und kann auch in einem Strafverfahren ausgesprochen werden. Ein solches kann auch befristet oder für einen Teil des Tätigkeitsspektrums ausgesprochen werden. Geringfügigste Massnahmen sind eine Verwarnung oder ein Verweis. Auch eine Busse von bis zu 20'000 Franken ist möglich.
Der Mediziner hatte ab 2008 in seiner Praxis einzelnen Patienten illegal rezeptpflichtige Medikamente gegen Cholesterin, Bluthochdruck oder Rheuma abgegeben, obwohl er über keine Selbstdispensationsbewilligung verfügte. Das Gesundheitsdepartement hatte ihn deswegen im Herbst 2014 mit 3000 Franken gebüsst. Die neuen Verstösse sind weit schwerwiegender, weshalb der Arzt also mit einer deutlich schwerwiegenderen Disziplinarmassnahme rechnen muss.