Bundesgericht
Strafbefehl im Altpapier gilt nicht als Ausrede – Kulmer Urteil gilt

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgelehnt, der sich beim Bezirksgericht Kulm erfolglos gegen einen Strafbefehl gewehrt hatte.

Nadja Rohner
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Entgegengenommene Strafbefehle gelten, auch wenn man sie verschlampt. (Symbolbild)

Entgegengenommene Strafbefehle gelten, auch wenn man sie verschlampt. (Symbolbild)

/KEYSTONE/GAETAN BALLY

Das Problem: Der Strafbefehl – wofür, geht aus dem Bundesgerichtsurteil nicht hervor – war dem Beschuldigten am 31. Dezember 2015 zugestellt worden. Der Mann erhob aber erst am 8. Februar dagegen Einsprache, also nach der 30-tägigen Frist.

Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm trat deshalb nicht auf die Einsprache ein. Gegen diesen Entscheid legte der Mann beim Obergericht Beschwerde ein, dieses lehnte ab. Zuletzt versuchte es der Beschwerdeführer bei den Richtern in Lausanne – aber auch da fand er keine Zustimmung, wie aus dem kürzlich publizierten Urteil hervorgeht: «Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den Strafbefehl erst am 2. Februar 2016 zufällig im Altpapier gefunden.

Die Sendung sei durch seinen Vater in Empfang genommen worden, der dazu weder einen Auftrag noch eine Vollmacht besessen habe.» Weil der Mann diese Behauptung vor dem Obergericht nicht vorgebracht habe, könne sie vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden – man trete deshalb nicht darauf ein.