Der Schofiser Gemeinderat hat für die Grünzonen Rebenhübel und Geisshübel ein Reglement beschlossen. Neu entscheidet hier der Gemeinderat und nicht mehr der Kanton über Bauten und Anlagen.
2019 revidierte Schafisheim die Bau- und Nutzungsordnung (BNO). Dabei wurden unter anderem die bereits bestehenden Grünzonen im Süden der Gemeinde (das Gebiet Rebenhübel am Lotten-Waldrand sowie das Gebiet Geisshübel südlich davon) in die kommunale Zone integriert. Dafür brauchte es aber spezielle Bestimmungen, wie Frau Ammann Nadine Widmer auf Anfrage sagt: «Vorher brauchte es die Prüfung und Bewilligung durch den Kanton, neu übernimmt dies der Gemeinderat.»
Bei der Auflage der neuen BNO wurde in einer Einwendung ein Reglement gefordert, das den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die neuen Bestimmungen genau erklärt. Betroffen sind im Rebenhübel 32, im Geisshübel 7 Parzellen; die Mehrheit davon ist bebaut. «Nun haben wir solch eine Unterstützung in Form einer Vollzugshilfe verabschiedet», so Widmer. Das dreiseitige Dokument führe aus, was erlaubt sei, was nicht und wofür es eine Baubewilligung brauche. «Auch für den Gemeinderat ist die Vollzugshilfe nützlich», ergänzt Widmer. «So können wir darauf gestützt entscheiden.»
Dem Dokument zufolge sind alle Bauten und Anlagen in den Grünzonen bewilligungspflichtig (ausser jene, welche die kantonale Bauverordnung explizit von der Baubewilligungspflicht befreit). «Die Regeln waren aber schon vor der Vollzugshilfe streng, als noch der Kanton entschied», stellt Widmer klar.
Bewilligen kann der Gemeinderat etwa «vereinzelte Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung», namentlich: Sitzplätze, Fusswege, Treppen, Brunnen, Sitzgelegenheiten, Feuerstellen und Spielgeräte. Die Anlagen dürfen dabei nicht grösser als zehn Quadratmeter, nicht fest mit dem Boden verbunden und nicht mit Hartbelägen befestigt sein.
Ebenfalls bewilligungsfähig sind unter anderem traditionelle Trockenmauern, temporäre Weidezäune, Tiergehege und Bienenhäuser – sofern sie landschaftlich gut integriert sind und die jeweiligen Maximalmasse (sowie teilweise weitere Bestimmungen) einhalten. Zudem müssen alle Bauten und Anlagen einen Grenzabstand von vier Metern einhalten. Auch dürfen sie höchstens einen Viertel jener Parzellenfläche belegen, die in der Grünzone liegt.
Die Vollzugshilfe definiert auch Regeln für die Bepflanzung und deren Pflege. So sind nur einheimische, standortgerechte Pflanzen erlaubt; Wiesen müssen artenreich und ebenfalls standortgerecht gesät werden. Herkömmliche Rasenflächen sind nicht zugelassen, Blumenrasen dagegen schon. Für Pflege und Unterhalt sind Dünge- und Pflanzenschutzmittel verboten. Im Grundsatz soll der ökologische Wert «erhalten oder erhöht» werden.
Speziell in der Grünzone Rebenhübel dürfen unter gewissen Bedingungen «geeignete Schaf- und Ziegenrassen» weiden. Hier müssen ausserdem Neophyten bekämpft und eine Verbuschung der artenreichen Wiesen verhindert werden. «Die Bekämpfung der Neophyten ist aber nicht nur in der Grünzone ein Thema. Der Gemeinderat wird sich mit dem Thema allgemein noch befassen», sagt Widmer.
Die Gemeinde kann betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bei der Umsetzung helfen – durch Informieren über die Anforderungen, durch fachliche Unterstützung für Pflege und Unterhalt und durch unterstützende Dienstleistungen, etwa bei der Neophytenbekämpfung.