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Ein Chauffeur war mit einem Lieferwagen und Anhänger unterwegs. Dafür fehlte ihm aber der entsprechende Ausweis. Gegen eine Verurteilung wehrte er sich bis vor Bundesgericht.
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte 2016 einen Chauffeur zu 30 Tagessätzen Geldstrafe bedingt sowie zu einer Busse von 750 Franken. Der Grund: Er war mit einem Anhänger unterwegs, obwohl ihm der erforderliche Fahrausweis fehlte. Er hätte einen Ausweis der Kategorie BE benötigt, verfügt aber lediglich über einen der Kategorie B.
Der Chauffeur wollte dies jedoch nicht akzeptieren – schliesslich habe ih sein Chef versichert, er dürfe mit dem Lieferwagen inklusive Anhänger umherkutschieren. Deshalb reichte er Beschwerde gegen das Urteil ein, erst beim Ober- und dann beim Bundesgericht.
Der Chauffeur argumentiert, dass er sich auf die Aussage seines Chefs verlassen habe. Zwar habe er seine Zweifel gehabt. «Aber nachdem der Chef das Merkblatt angeschaut, berechnet und gesehen hat, dass wir unter 3,5 Tonnen sind, war es eigentlich klar», führte er aus. Er habe sich daraufhin keine Gedanken mehr gemacht. Selbst hat er das Merkblatt allerdings nicht konsultiert.
Nun muss man wissen: Mit dem Ausweis der Kategorie B darf der Motorwagen allein oder auch mit Anhänger maximal 3500 Kilogramm wiegen. Der Anhänger darf das Gewicht von 750 Kilogramm nicht überschreiten. Massgebend ist nicht das tatsächliche Gewicht, das sogenannte Betriebsgewicht, sondern das im Fahrzeugausweis angegebene Gesamtgewicht.
«Habe mich geirrt»
In diesem Fall wies der Fahrzeugausweis ein Gesamtgewicht von 4800 Kilogramm aus, 2800 für den Lieferwagen, 2000 für den Anhänger. Das Führen der Kombination ist also nur mit einem Ausweis BE erlaubt. Da nützte es dem Chauffeur nichts, dass das Betriebsgewicht seiner Fahrzeugkombination offenbar unter 3500 Kilogramm lag.
Der Chauffeur führte nichtsdestotrotz an, er sei einem Irrtum unterlegen. Er habe angenommen, das Betriebsgewicht sei massgeblich und nicht jenes, das im Fahrzeugschein ausgewiesen wird. Da er sich auf die Aussage des Chefs verlassen habe, habe er höchstens fahrlässig gehandelt. Er rügt vor dem Bundesgericht eine willkürliche, den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von eventualvorsätzlichem Handeln aus.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Chauffeurs aber abgewiesen. «Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich oder bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen», schreiben die Richter im Urteil. «Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht.»
Es sei unbestritten, so das Bundesgericht, dass das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination 4800 Kilogramm betrage und der Chauffeur nicht über einen dafür erforderlichen Fahrausweis verfüge. «Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, es sei ihm letztlich egal gewesen und er habe ein strafbares Verhalten in Kauf genommen, ist dies nachvollziehbar.»
Das Bundesgericht weist zudem darauf hin, dass ein Irrtum nicht unvermeidbar gewesen sei, da ein oberflächliches Lesen des Merkblattes genügt hätte, um zu wissen, dass das im Fahrzeugausweis angegebene Gewicht massgeblich sei. Der Gang vor das Bundesgericht kommt den Chauffeur teuer zu stehen. Allein für die Gerichtskosten muss er 3000 Franken berappen. Dazu kommen die Kosten für seinen Rechtsanwalt. Ob sich sein Chef an seinen Auslagen beteiligt, geht aus dem Urteil nicht hervor.