Bundesgericht
Betrunken Schuss abgegeben: Wie ein Seetaler vergeblich um seine Waffe kämpfte

Ein Zwischenfall im Seetal endete zwar glimpflich, aber teuer für den Täter. Weil er seine Waffe nach Beschlagnahmung zurückhaben wollte, ging der Mann bis vor Bundesgericht.

Nadja Rohner
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Der damals 39-jährige Mann soll seine Waffe betrunken betätigt haben. (Themenbild)

Der damals 39-jährige Mann soll seine Waffe betrunken betätigt haben. (Themenbild)

KEYSTONE/EPA/GEORGE FREY

«Nächtliche Schussabgabe», titelte die Kantonspolizei Aargau eine Medienmitteilung am 14. September 2013. Einige Stunden zuvor, gegen 4 Uhr an einem Samstagmorgen, habe ein Seetaler Klopfgeräusche an seinem Fenster gehört. Als er Nachschau gehalten habe, so die Polizei, sah er draussen «einen mit einem Gewehr bewaffneten Mann», der ihn «verbal beleidigte».

Und: «Weiter soll es zu einer Schussabgabe gekommen sein.» Als die Polizei anrückte, war niemand verletzt, der Tatverdächtige bereits verschwunden. Die Beamten konnten den betrunkenen 39-jährigen Schweizer, nennen wir ihn Beat, kurz darauf in seiner Wohnung verhaften. Im Zuge einer Hausdurchsuchung wurden nahezu 150 Stück Waffen, Munition und Waffenzubehör beschlagnahmt. Pistolen, Bajonette, Messer, Säbel. Auch die Pump-Action-Schrotflinte, mit der er in den frühen Morgenstunden einen Schuss ins Dach eines Mehrfamilienhauses abgegeben hatte.

Freispruch vor Bezirksgericht

Die Staatsanwaltschaft leitete eine Strafuntersuchung gegen Beat ein. Das Verfahren bezüglich Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie Drohung wurde wieder eingestellt, vom Vorwurf der versuchten Gefährdung des Lebens wurde Beat vom Bezirksgericht Lenzburg rechtskräftig freigesprochen. Und doch endete die Sache nun vor dem Bundesgericht. Dabei ging es nicht um die strafrechtlichen Konsequenzen der Schussabgabe, sondern um die Herausgabe der beschlagnahmten Waffen. Denn die Fachstelle SIWAS der Kantonspolizei Aargau stellte sich quer. Sie verlangte ein psychiatrisches Gutachten und einen Strafregisterauszug. Und beides fiel zum Nachteil von Beat aus.

Die Gutachter attestierten ihm «unsichere und impulsive Persönlichkeitszüge mit geringer Konfliktfähigkeit» und eine Alkoholproblematik. Ausserdem hatte er schon im 2002 mit einem Karabiner in der Öffentlichkeit Markiermunition verschossen – was ebenfalls eine Beschlagnahme nach sich gezogen hatte – und hatte sich Verkehrsdelikte zuschulden kommen lassen. Insgesamt kam deshalb die Fachstelle SIWAS zum Schluss: Beat bekommt seine Waffen nicht zurück, es sei zu gefährlich. Dagegen erhob Beat Beschwerde. Erst beim Regierungsrat, dann beim Verwaltungsgericht, schliesslich beim Bundesgericht. Und immer kamen die Behörden zum selben Schluss.

«Bedrohliches Verhalten»

Das Verwaltungsgericht argumentierte, die definitive Beschlagnahme der Waffen habe präventiven Charakter. «Es genügt, wenn eine erhebliche beziehungsweise überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht». Beat habe mit seiner unkontrollierten Schussabgabe ins Dach des Mehrfamilienhauses - beziehungsweise dem Mitführen einer geladenen und ungesicherten Waffe im stark betrunkenen Zustand - ein bedrohliches und gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt. Es bestehe kein Anlass, die im Gutachten festgestellte Fremdgefährdung im alkoholisierten Zustand infrage zu stellen, auch wenn es Beat «dabei offensichtlich mehr um eine Demonstration von vermeintlicher Stärke und Macht als um Ausübung von tatsächlicher Gewalt geht».

Beschwerde abgewiesen

Zudem habe er es verpasst, die richtigen Schlüsse aus dem Verfahren nach seiner Schussabgabe 2002 und deren Konsequenzen zu ziehen. Auch die teilweise nicht ordnungsgemässe Anmeldung von geerbten Waffen und deren nicht fachgerechte Lagerung spreche gegen die Zuverlässigkeit von Beat im Umgang mit Waffen. Kurz: «Die persönlichen Voraussetzungen zum Waffenerwerb und –besitz sind nicht gegeben.» Ein Hinderungsgrund für den Waffenbesitz könne auch dann bestehen, wenn – wie in Beats Fall - die Strafbehörde zum Schluss gekommen sei, dass die Voraussetzungen einer Verurteilung nicht gegeben seien. Das Bundesgericht stützte die Argumentation des Verwaltungsgerichts in allen Punkten. Da nützte es auch nichts, dass Beat argumentierte, dass «bei einem grossen Teil der Alkohol konsumierenden Bevölkerung» die Gefahr von impulsivem und bedrohlichem Verhalten bestehe. Seine Beschwerde wurde abgewiesen.

Beat muss nicht nur das psychiatrische Gutachten (knapp 2000 Franken) bezahlen, sondern auch die Gebühren für die Aufbewahrung der zahlreichen beschlagnahmten Waffen (5000 Franken). Ausserdem fallen mehrere Tausend Franken Gerichtskosten an.

Urteil 2C_945/2017