Sozialhilfe
Warum ausländischen Sozialhilfebezügern die Ausweisung droht

Ausländer, die von Sozialhilfe abhängig werden, können deshalb ihre Aufenthaltsbewilligung verlieren. Im Aargau kommt das allerdings kaum vor, wie jüngst veröffentlichte Zahlen zeigen.

Urs Moser
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Die Aufenthaltsbewilligung kann wegen Sozialhilfe-Abhängigkeit entzogen werden.

Die Aufenthaltsbewilligung kann wegen Sozialhilfe-Abhängigkeit entzogen werden.

Urs Lindt

Das Ausländergesetz sieht vor, dass eine Aufenthaltsbewilligung B und sogar eine Niederlassungsbewilligung C allein wegen Sozialhilfe-Abhängigkeit entzogen werden kann.

Das werde im Aargau auch «konsequent» so gehandhabt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, schreibt der Regierungsrat in der Antwort auf einen Vorstoss der BDP.

Im Aargau sind rund die Hälfte der Sozialhilfebezüger ausländische Staatsangehörige, da müsste es bei gegen 7000 Betroffenen zu etlichen Ausweisungen kommen. Könnte man jedenfalls meinen.

In Tat und Wahrheit wurden in den letzten fünf Jahren gerade mal elf B-Aufenthaltsbewilligungen widerrufen, bei den C-Niederlassungsbewilligungen war es keine einzige.

Damit eine Aufenthaltsbewilligung einzig oder zumindest hauptsächlich wegen Sozialhilfeabhängigkeit entzogen wird, wendet das Amt für Migration und Integration strenge Massstäbe an, die sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichts orientieren.

Es muss ein eigenes Verschulden der Abhängigkeit von Sozialhilfebeiträgen bestehen, und diese muss «erheblich» sein, was konkret Sozialhilfebezüge in der Höhe von 50 000 Franken pro Person und Jahr bedeutet. Und es muss eine schlechte Prognose für die Zukunft bestehen, sprich ein baldiges Ende der Unterstützungsbedürftigkeit nicht absehbar sein.

Der Entzug einer Niederlassungsbewilligung C droht sogar erst nach fünfjährigem Sozialhilfebezug und Sozialhilfe in der Höhe von 80 000 Franken pro Jahr. Dazu kommt noch die im eidgenössischen Ausländergesetz festgeschriebene Regel, dass eine Niederlassungsbewilligung von Personen, die seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben, nicht allein wegen Sozialhilfebezugs widerrufen werden kann.

Waren in den letzten fünf Jahren tatsächlich nur bei einer Handvoll sozialhilfeabhängiger Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung und bei keinem einzigen Sozialhilfebezüger mit einer Niederlassungsbewilligung die Voraussetzungen erfüllt, um ihnen bei «konsequenter» Anwendung der rechtlichen Möglichkeiten das Aufenthaltsrecht zu entziehen?

Die Antwort des Migrationsamts dazu ist nicht ganz eindeutig: So liege zum Beispiel bei einem alleinerziehenden Elternteil kein Verschulden vor. Und ein Widerruf müsse auch immer verhältnismässig sein. Dabei seien die Aufenthaltsdauer, der Grad der Integration oder die Familienverhältnisse zu berücksichtigen.