Startseite
Aargau
Kanton Aargau
Zwei Firmen mit Sitz in Deutschland wollten im Kanton Aargau Kurzarbeit anmelden. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit lehnte die Gesuche ab und zog bis vors oberste Gericht. Nun liegen die Bundesgerichtsurteile vor.
Wegen der Coronapandemie haben viele Firmen Kurzarbeit angemeldet. Ende April verfügten im Kanton Aargau rund 3900 Betriebe über eine gültige Bewilligung für Kurzarbeit. Betroffen sind knapp 35'000 Angestellte.
Im Mai 2020 haben auch zwei Unternehmen mit Sitz in Deutschland die Voranmeldung von Kurzarbeit beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit eingereicht. Sie gaben an, die Arbeitnehmenden seien zu 80 Prozent bei einer Schweizer Firma tätig und zu 20 Prozent bei ihnen. Entsprechend seien sie sozialversicherungsrechtlich schweizerischem Recht unterstellt.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit beurteilte die beiden Gesuche anders. Die Firmen hätten keinen Betriebssitz in der Schweiz, weshalb sie keine Kurzarbeit anmelden könnten.
Inzwischen hat sich das Bundesgericht mit den Fällen beziehungsweise der strittigen Frage befasst, ob Arbeitnehmende – trotz Sitz der Firma in Deutschland –Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben.
Die kurze Antwort lautet: Nein, haben sie nicht.
In den beiden praktisch identischen Urteile, die am Montag publiziert wurden, führt das Bundesgericht aus, dass für die Leistungsausrichtung der Kurzarbeit der Beschäftigungsstaat zuständig sei. «Fehlt es an einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung in der Schweiz, gilt die Schweiz nicht als Beschäftigungsstaat», so das Bundesgericht.
Es reicht also nicht, dass Arbeitnehmende in der Schweiz sozialversichert sind und allenfalls bei Arbeitslosigkeit Arbeitslosenentschädigung nach schweizerischem Recht erhalten könnten. Die Kurzarbeitsentschädigung folge eigenen Anspruchs- und Bemessungsvorschriften, so das Bundesgericht.
Weil die Beschwerde des Amts für Wirtschaft und Arbeit gutgeheissen wurde, müssen die deutschen Firmen die Gerichtskosten von 500 Franken übernehmen.
Bundesgerichtsurteile 8C_768/2020 und 8C_769/2020 vom 15. April 2021