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Kanton Aargau
Im Aargau kann die Kantonspolizei Firmen den Leumund von potenziellem Sicherheitspersonal zwar prüfen, dem Arbeitgeber aber nur eine Empfehlung abgeben. Der Entscheid liegt bei diesem. Die BDP fordert, dass dies geändert wird.
Geht es nach der Jungen BDP, soll es im Aargau künftig keine Türsteher mehr mit Vorstrafen geben (die az berichtete). Mit einem Vorstoss im Grossen Rat will die BDP-Fraktion erreichen, dass der Kanton Aargau dem Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen beitritt. Dieses hält unter anderem fest, dass Security-Angestellte nur angestellt werden dürfen, wenn sie einen blanken Strafregisterauszug vorlegen können.
Das gleiche Ziel verfolgt der Zürcher Kantonsrat: Vor knapp einem Monat hat das Parlament eine Initiative gutgeheissen, die gesetzliche Regeln für private Sicherheitsleute fordert. Der Vorstoss der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit wurde mit 157 Stimmen vorläufig unterstützt.
Weil es bis anhin keine gesetzlichen Regeln für die Anstellung von privaten Sicherheitsleuten gibt, könne es vorkommen, dass ein vorbestrafter Gewalttäter Türsteher wird, kritisierte die Kommission. Dies soll künftig nicht mehr möglich sein. Wer vorbestraft ist, soll nicht mehr als Security-Mitarbeiter arbeiten dürfen.
Anders als im Kanton Zürich gibt es im Aargau gesetzliche Voraussetzungen für die Anstellung von Sicherheitspersonal. Die Fachstelle Siwas (Sicherheit / Waffen / Sprengstoffe) der Kantonspolizei nimmt eine Überprüfung aller Personen vor, die von privaten Sicherheitsdiensten als Angestellte gemeldet werden.
Roland Pfister, Mediensprecher der Kantonspolizei, sagt: «Zwar erhält die Fachstelle Siwas keinen Strafregisterauszug der betreffenden Person, sie kann aber aufgrund der Personalien in den Datenbanken von 23 Kantonen den Leumund des Angestellten überprüfen.» Stellt die Kantonspolizei dabei Vorstrafen fest, informiert sie umgehend den potenziellen Arbeitgeber.
Aus Datenschutzgründen sind dabei keine detaillierten Angaben möglich. Der Geschäftsführer der betreffenden Sicherheitsfirma wird aber darauf hingewiesen, dass aufgrund der polizeilichen Abklärungen ein Hinderungsgrund besteht, die Person anzustellen.
Pfister hält dazu fest: «Die Kantonspolizei kann eine Sicherheitsfirma nicht zwingen, auf die Anstellung einer vorbestraften Person zu verzichten – sie empfiehlt dies aber.» Nach dem Hinweis der polizeilichen Fachstelle könne der Geschäftsführer der Security-Firma seinen potenziellen Mitarbeiter konfrontieren und selber entscheiden, ob dieser angestellt werden soll.