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Kanton Aargau
2007 ertrank im Hallenbad in Brugg ein siebenjähriger Knabe; 2012 fand ein 14-jähriger Schüler in der Reuss bei Bremgarten den Tod. In beiden Fällen sprachen die Gerichte die angeklagten Pädagogen frei.
Der Badeunfall ereignete sich am Morgen des 20. August 2007 im Hallenbad eines Schulhauses in Brugg. Eine Einschulungsklasse, bestehend aus 12 Schülerinnen und Schülern, erhielt ihre erste Schwimmlektion. Das Schwimmbecken ist zwischen 74 und maximal 130 Zentimeter tief. Die Schwimmlehrerin und ihre Begleitperson erklärten den Kindern, dass sie sich nur dort aufhalten dürfen, wo sie noch mit dem Kopf über Wasser stehen können.
Doch plötzlich stellte die Lehrerin fest, dass ein siebenjähriger Bub mit dem Kopf nach unten bewegungslos auf dem Wasser lag. Sie holte ihn aus dem Wasser, reanimierte ihn. Die Rega flog ihn nach Zürich in die Kinderklinik, wo er am nächsten Tag starb. Die verantwortliche Schwimmlehrerin wurde der fahrlässigen Tötung angeklagt, weil sie die Instruktions- und Überwachungspflichten missachtet habe.
Das Bezirksgericht Brugg sprach die Lehrerin aber am 12. Januar 2010 von Schuld und Strafe frei. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein, der Fall wurde vom Aargauer Obergericht erneut beurteilt. Das Obergericht wandelte den Freispruch in einen Schuldspruch um und verurteilte die Lehrerin wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe.
Damit wiederum war die Beschuldigte nicht einverstanden und zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Am 9. Juni 2011 schliesslich hob das Bundesgericht das Urteil des Aargauer Obergerichts wieder auf, die Frau wurde freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und erhielt eine Entschädigung ausbezahlt.
2013 stand ein Lehrer der Kreisschule Mutschellen vor Gericht. Auch er war der fahrlässigen Tötung angeklagt. Er hatte mit seiner damaligen 3. Realklasse einen Ausflug nach Bremgarten gemacht. Die zwölf Schülerinnen und Schüler durften in der Reuss baden; am Flussufer gab er den Jugendlichen klare Anweisungen, in welchem Bereich sie baden dürfen. Er gab an, er habe die Stelle am Tag zuvor rekognosziert und einen flachen und strömungsfreien Abschnitt ausgewählt. Während die Jugendlichen im Wasser waren, beobachtete er sie vom Ufer aus.
Der Lehrer bemerkte, dass sich zwei Schüler aus dem zugewiesenen Sektor entfernten; einer der beiden geriet dabei in die Strömung und ertrank. Der mutige Rettungsversuch des Lehrers war vergeblich.
Die Vorwürfe von Staatsanwaltschaft und Privatkläger waren happig: Der Lehrer sei ohne Begleitperson mit zwölf Schülern an die Reuss gefahren, er habe die Eltern im Vorfeld nur mangelhaft informiert und er habe nicht einmal gewusst, ob das spätere Opfer überhaupt gut genug schwimmen könne. Nach intensiver Beratung kam das Gericht zum Schluss, dem Lehrer lasse sich eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht nicht ohne Zweifel belegen, und sprach ihn vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung frei.
Im Nachgang zu diesem Urteil forderte der aargauische Lehrerinnen- und Lehrerverband 2013 vom Kanton klare Regeln für Schulausflüge. Sonst müssten sich die Lehrpersonen gründlich überlegen, ob sie weiterhin Ausflüge machen wollten und damit jedes Mal riskierten, mit einem Bein im Gefängnis zu stehen.
Die Antwort aus dem Bildungsdepartement war pragmatisch: Man habe Verständnis für diese Forderung. Aber es sei nicht möglich und sinnvoll, einheitliche Regeln für Schulausflüge zu erlassen. Die Schulen wüssten selber am besten, was verantwortet werden könne und was nicht.