Im Aargau können Gemeinden verlangen, dass mit Freizügigkeitsleistungen Sozialhilfeschulden zurückbezahlt werden. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht wird dagegen jetzt beim Bundesgericht vorstellig.
Eine Frau hatte während neun Jahren insgesamt 160'000 Franken Sozialhilfe bezogen. Als sie kurz vor der Pensionierung stand, legte ihr ihre Gemeinde nahe, ihre Pensionskassengelder von rund 130'000 Franken zu beziehen, sich von der Sozialhilfe abzulösen und 65'000 Franken der bezogenen Gelder zurückzubezahlen.
Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) hatte gegen diese im Aargau übliche Praxis Beschwerde eingereicht, das Aargauer Verwaltungsgericht hat aber im Mai seine Rechtssprechung bestätigt: Einmal bezogene Sozialhilfe muss grundsätzlich zurück bezahlt werden, wenn der Schuldner wieder zu Geld gekommen ist. Das gilt auch für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem Pensionsalter bezogen werden.
Gegen das Urteil legt die UFS im Namen der betroffenen Person beim Bundesgericht Beschwerde ein, wie sie am Donnerstag in einer Medienmitteilung schreibt. Die Praxis und der Entscheid verletzten den bundesrechtlich garantierten Vorsorgeschutz, weil das Ziel der beruflichen Vorsorge ausgehölt werde. Dass der Vorsorgeschutz missachtet wird, verletze wiederum das Rechtsgleichheitsgebot.
Weiter werde die kantonale Sozialhilfegesetzgebung willkürlich und bundesrechtswidrig ausgelegt und der betreibungsrechtliche Schutz von Vorsorgegeldern auch nach deren Auszahlung missachtet.
Der Fachstelle geht es bei ihrer Beschwerde aber nicht nur um den Grundsatz. Sie kritisiert weiter das Vorgehen des Aargauer Verwaltungsgerichts in dem Fall. Die Beschwerdeführerin werde in ein schlechtes Licht gerückt, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt «ohne nachvollziehbare Gründe» auf weitere Sachverhaltsdarstellungen ausgedehnt, die nicht mit den Akten übereinstimmten und nicht dem entsprächen, was tatsächlich geschehen sei, so die UFS.
Das Verwaltungsgericht schrieb in seiner Medienmitteilung vom 18. Mai, dass der betroffenen Frau angeboten worden ist, zwei bis drei Stunden pro Tag Freiwilligenarbeit zu leisten, dafür müsse sie ihre Freizügigkeitsleistungen nicht beziehen und die 130'000 Franken nicht zurückbezahlen. Das habe die Beschwerdeführerin aber abgelehnt.
Der Auflage zu Freiwilligenarbeit habe sie sogar ausdrücklich zugestimmt, sagt hingegen die UFS: «Korrekt ist, dass sie das Guthaben deshalb bezogen hat, um sich von der Sozialhilfe ablösen zu können, um in ihrer Wohnung zu verbleiben und sich endlich die für sie dringend notwendige Gesundheitsmatratze zu kaufen.»
Anders als in der Medienmitteilung des Gerichts ausgeführt, habe die Beschwerdeführerin eine Rückerstattung nicht abgelehnt. Die UFS schreibt weiter:
«Richtig ist dagegen, dass sie einmal eine Rückzahlung von 15'000 Franken und später sogar von 30'000 Franken angeboten hatte, die Gemeinde die Angebote aber nicht einmal beantwortete.»
Nachdem im letzten Herbst der Kassensturz über die Aargauer Praxis berichtet hatte, wurde auch die Politik darauf aufmerksam. Grossrätinnen und Grossräte von EVP, Grüne, SP und Die Mitte wollten das Vorgehen per Motion unterbinden lassen. Der Grosse Rat überwies diese Anfang Mai als Postulat - damit wird der Regierungsrat prüfen, ob und wie das möglich wäre.