Cannabis
Regierung schafft Klarheit: Kleinbesitz straffrei, Konsum aber nicht

Wer weniger als 10 Gramm Cannabis mit sich trägt, geht straffrei aus. Anders sieht es aus, wenn es geraucht wird. Für Jugendliche gelten spezielle Sanktionen.

Mathias Küng
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Wer Cannabis raucht, riskiert eine Busse von 100 Franken.

Wer Cannabis raucht, riskiert eine Busse von 100 Franken.

KEYSTONE/EDI ENGELER

Grossräte aus GLP (Sprecher Dominik Peter), FDP, Grünen, SP, EVP und CVP wollen unter Verweis auf einen neuen Entscheid des Bundesgerichts mit einer Interpellation wissen, wie der Aargau Cannabis handhabt. Laut Gericht sei der Besitz kleiner Mengen ja ab sofort straffrei.

Die Antwort des Regierungsrats liegt nun vor. Gestützt auf die geklärte Rechtslage sei entschieden worden, «dass die Strafverfolgungsbehörden bei blossem Besitz von weniger als 10 Gramm Cannabis auf Verzeigungen zu verzichten hätten, da diese zwangsläufig zu einer Verfahrenseinstellung führen würden».

Der Besitz von bis 10 Gramm sei zwar straflos, nicht aber der Konsum. Dafür gebe es eine Ordnungsbusse von 100 Franken, wenn von einer Polizeikraft beobachtet und sofern es sich nicht um einen Jugendlichen handelt (dazu später mehr). Mit der Busse werde auch «das cannabishaltige Produkt sichergestellt». Dieses Verfahren gelte aber nur da. Sobald weitere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegen, komme es zum ordentlichen Strafverfahren, etwa beim Besitz von mehr als 10 Gramm Cannabis, Veräusserung oder Herstellung. Illegales Cannabis werde ungeachtet der Strafbarkeit des festgestellten Verhaltens gestützt auf das Polizeigesetz sichergestellt (Verhinderung einer Straftat) und vernichtet. Das stehe nicht im Widerspruch zur Gesetzeslage betreffend Besitz geringfügiger Mengen Cannabis. Das Polizeigesetz sei eine hinreichende Grundlage für eine Sicherstellung ausserhalb eines Strafverfahrens.

Der Besitz von weiblichen Cannabispflanzen werde nicht toleriert. Durchschnittlich können aus einer Pflanze rund 20 Gramm Marihuana gewonnen werden. Dies übersteige die straflose Menge um das Doppelte.

Jugendliche können – im Gegensatz zu den Erwachsenen – bei der Strafverfolgung gemäss Gesetz nicht im Ordnungsbussenverfahren sanktioniert werden. Demnach werden alle Jugendlichen zwischen 10 und 18 Jahren bei Verdacht auf illegalen Konsum von der Polizei – unabhängig von der Menge Cannabis – im ordentlichen Verfahren bei der Jugendanwaltschaft zur Anzeige gebracht. Wenn ein strafbarer Konsum festgestellt werde, komme es bei der ersten Anzeige zu einer Vorladung auf die Beratungsstelle der Aargauischen Stiftung Suchthilfe. Bei unter 15-Jährigen findet ein Präventions- und Suchtberatungsgespräch im Beisein der Eltern statt. Bei über 15-jährigen Jugendlichen gibt es Gruppengespräche im Beisein auch des Jugendanwalts. Das Verfahren werde danach mit einem Entscheid (Verweis, Kursbesuch als persönliche Leistung) abgeschlossen.